Beschluss
3 W 12/06
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf zieldifferente integrative Unterrichtung in einer Berufsschul-Fachklasse ist nur glaubhaft gemacht, wenn fachkundige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass trotz Behinderung das Ausbildungsziel erreichbar ist.
• Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet nicht zur inhaltlichen Herabsetzung der Prüfungs- und Abschlussanforderungen im Berufsausbildungsrecht.
• Zieldifferente Unterrichtung in der Berufsschule kann nicht dahin gehen, die für das berufliche Ausbildungsziel erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu reduzieren, da sonst das Ausbildungsziel verändert würde.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf zieldifferente integrative Unterrichtung in Berufsschule bei erheblichen Lernbeeinträchtigungen • Ein Anspruch auf zieldifferente integrative Unterrichtung in einer Berufsschul-Fachklasse ist nur glaubhaft gemacht, wenn fachkundige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass trotz Behinderung das Ausbildungsziel erreichbar ist. • Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet nicht zur inhaltlichen Herabsetzung der Prüfungs- und Abschlussanforderungen im Berufsausbildungsrecht. • Zieldifferente Unterrichtung in der Berufsschule kann nicht dahin gehen, die für das berufliche Ausbildungsziel erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu reduzieren, da sonst das Ausbildungsziel verändert würde. Der Antragsteller, lernbehindert und Auszubildender im Beruf Fachlagerist, besucht die zugehörige Fachklasse einer Berufsschule. Er begehrt einstweilig, der Schulträger möge ihn zieldifferent integrativ unterrichten. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Der Schulträger und die Lehrkräfte erklärten übereinstimmend, der Antragsteller könne das Schulziel nicht erreichen; dies stützte sich auf Beobachtungen, Förderausschuss-Niederschrift und ärztlich/fachliche Feststellungen. Der Antragsteller machte geltend, seine Behinderung erfordere eine der Behinderung entsprechende Unterrichtung und Bewertung. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit eines Anspruchs auf zieldifferente integrative Unterrichtung mit den Anforderungen der Berufsausbildung und Prüfungsordnung. • Vom Beschwerdevorbringen begrenzt geprüft ist der Anspruch nicht überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht worden; das Verwaltungsgericht ist darin zu Recht von mangelnder Glaubhaftmachung ausgegangen. • Rechtsgrundlagen: §§ 1 ff. Integrationsverordnung (IntegrationsV), § 4 SchOG, §§ 3b, 7, 14, 17–19 AO-BS, §§ 1, 37, 38 BBiG, LWLoGAusV. Die Berufsschule orientiert sich an berufsadäquaten Rahmenlehrplänen und Abschlussprüfungsanforderungen. • Bei erheblicher Lernbehinderung, wie hier, ist zieldifferente Unterrichtung in der Regel nur möglich, wenn es entsprechende Schulformen oder fachkundige Indikatoren dafür gibt, dass trotz Reduktion der Anforderungen das Ausbildungsziel erreichbar bleibt; solche Indikatoren fehlen. • Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Gleichheitssatz rechtfertigen keine inhaltliche Herabsetzung der Prüfungsanforderungen, die das berufsqualifizierende Ausbildungsziel ändern würden; im Prüfungsrecht wird zwischen Ausgleich (z. B. Hilfsmittel, besondere Prüfungsbedingungen) und inhaltlicher Senkung der Anforderungen unterschieden. • Die für den Antragsteller vorliegenden Feststellungen (Intelligenzrückstand, Einschätzung der Lehrkräfte und Schulleitung) sprechen gegen die Aussicht, das Ausbildungs- und Prüfungsziel bei zielgleicher oder entsprechend modifizierter Bewertung zu erreichen. • Weil eine zieldifferente Unterrichtung, wie beantragt, die Vermittlung des für die Berufsausbildung erforderlichen Lehrstoffs nicht gewährleisten würde, besteht kein Anspruch auf eine solche Maßnahme in der besuchten Fachklasse. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wird festgesetzt. Entscheidungsgrundlage ist, dass er die erfolgreiche Vermittlung der für den Abschluss zum Fachlageristen erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten trotz gewünschter zieldifferenter Behandlung nicht glaubhaft machen konnte. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet nicht zur inhaltlichen Absenkung von Prüfungs- und Abschlussanforderungen, sodass kein Anspruch auf die begehrte zieldifferente integrative Unterrichtung besteht.