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Beschluss

3 Q 163/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung muss innerhalb von zwei Monaten die konkreten Gründe benennen und den Bezug zu den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungstatbeständen herstellen. • Das Oberverwaltungsgericht muss nicht aus einem unstrukturierten Vorbringen des Antragstellers den zutreffenden Zulassungsgrund erst herausfiltern. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn das angefochtene Urteil sich auf Grundlage des in der Antragsbegründung dargelegten Vorbringens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinem Ergebnis als fehlerhaft erweist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei ungenügender Begründung des Zulassungsantrags • Der Zulassungsantrag zur Berufung muss innerhalb von zwei Monaten die konkreten Gründe benennen und den Bezug zu den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungstatbeständen herstellen. • Das Oberverwaltungsgericht muss nicht aus einem unstrukturierten Vorbringen des Antragstellers den zutreffenden Zulassungsgrund erst herausfiltern. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn das angefochtene Urteil sich auf Grundlage des in der Antragsbegründung dargelegten Vorbringens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinem Ergebnis als fehlerhaft erweist. Die Beigeladene beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin aufgehoben hat. Der Beklagte hatte der Kündigung zugestimmt, nachdem er aus medizinischen Befunden und Begutachtungen keine weiteren verwertbaren Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin sah. Das Verwaltungsgericht sah Ermessensfehler des Beklagten, weil er mögliche Einsatzplätze (Kasse, Information, Verwaltung) nicht ausreichend geklärt habe und bei der Interessenabwägung wesentliche Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Beigeladene rügt die erstinstanzliche Entscheidung und macht vor allem geltend, das Gericht habe ohne sachverständige Klärung und entgegen den ärztlichen Feststellungen über Einsatzmöglichkeiten entschieden. Im Zulassungsantrag nennt sie jedoch keine eindeutigen Bezugspunkte zu den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen und bringt ein Gemenge verschiedener Einwendungen vor. • Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; innerhalb von zwei Monaten sind die Gründe zu benennen und Bezug zu einem oder mehreren in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungstatbeständen herzustellen. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus einem unsystematischen und nicht zugeordneten Vorbringen des Antragstellers ersatzweise den zutreffenden Zulassungsgrund herauszuarbeiten. • Eine allenfalls unterstellte Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht begründet, weil die vorgetragenen Einwendungen nicht hinreichend darlegen, dass das erstinstanzliche Urteil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinem Ergebnis fehlerhaft ist. • Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe ohne Sachverständigenlage über Einsatzmöglichkeiten entschieden, trifft nicht zu; das Verwaltungsgericht hat nicht abschließend entschieden, sondern einen Ermessensfehler des Beklagten darin gesehen, dass dieser auf einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme beruhend die Fragen nicht weiter geklärt habe. • Das Verwaltungsgericht hat mehrere selbstständige Begründungspunkte für die Feststellung von Ermessenfehlern genannt (fehlende Erläuterung der Interessenabwägung, unklare negative Gesundheitsprognose, Nichtberücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit); für jeden dieser Gründe muss im Zulassungsantrag mindestens einer der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan werden, was hier unterblieben ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil die Beigeladene die Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt hat. Sie hat nicht konkret dargelegt, auf welche der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungstatbestände ihr Begehren gestützt sein soll, und ihr Vorbringen ermöglicht keine Prüfung, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Soweit sie Verfahrens- oder Sachaufklärungsmängel rügt, zeigt ihr Antrag nicht hinreichend auf, dass das Urteil im Ergebnis fehlerhaft ist oder formelle Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Beigeladene zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.