Urteil
1 R 41/06
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das G 131 gilt für vor dem 01.10.1994 geltend gemachte und noch nicht unanfechtbar entschiedene Ansprüche fort.
• Dienstunfähigkeit nach § 53 G 131 setzt eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel im allgemeinen Erwerbsleben voraus; maßgeblich ist die Sicht des 08.05.1945 und ein prognostischer Zeitraum von regelmäßig einem Jahr.
• Bei ehemaligen Berufssoldaten ist nicht die Verwendbarkeit im Soldatenberuf, sondern die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt maßgeblich, es sei denn, der Betroffene habe bereits zuvor einen Zivilberuf ausgeübt.
• Rechtsmedizinische Gutachten, die den Zustand am Stichdatum anhand zeitnaher Unterlagen beurteilen, können ein persönliches Untersuchungshandeln entbehrlich machen; Gericht kann weiteres Gutachten nur anordnen, wenn vorliegende Gutachten unzureichend sind.
Entscheidungsgründe
Kein Versorgungsanspruch nach G 131 bei unter zwei Dritteln dauernder Erwerbsminderung (08.05.1945) • Das G 131 gilt für vor dem 01.10.1994 geltend gemachte und noch nicht unanfechtbar entschiedene Ansprüche fort. • Dienstunfähigkeit nach § 53 G 131 setzt eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel im allgemeinen Erwerbsleben voraus; maßgeblich ist die Sicht des 08.05.1945 und ein prognostischer Zeitraum von regelmäßig einem Jahr. • Bei ehemaligen Berufssoldaten ist nicht die Verwendbarkeit im Soldatenberuf, sondern die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt maßgeblich, es sei denn, der Betroffene habe bereits zuvor einen Zivilberuf ausgeübt. • Rechtsmedizinische Gutachten, die den Zustand am Stichdatum anhand zeitnaher Unterlagen beurteilen, können ein persönliches Untersuchungshandeln entbehrlich machen; Gericht kann weiteres Gutachten nur anordnen, wenn vorliegende Gutachten unzureichend sind. Der Kläger, ehemals Major der Wehrmacht mit unter zehn Dienstjahren, erlitt im Krieg Tropenkrankheit und Granatsplitterverletzungen an beiden Beinen und befand sich im Mai/Juni 1945 im Reservelazarett. Er wurde Ende Juni 1945 aus Gefangenschaft entlassen und beantragte 1977 Versorgungsbezüge nach dem G 131 mit der Behauptung, seine Erwerbsfähigkeit sei am 08.05.1945 zu über 67% gemindert gewesen. Der Beklagte lehnte ab, weil das Versorgungsamt 1977 eine Erwerbsminderung von 50% festgestellt und Fristgründe angeführt habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 1982 ab; der Kläger erhob Berufung und trug vor, aus zeitgenössischen Lazarettunterlagen ergäben sich höhere Minderungssätze. Das Gericht legte orthopädische und internistische Gutachten zugrunde, die einen Minderungsgrad deutlich unter zwei Dritteln ergaben, und wies die Berufung zurück. • Anwendbares Recht: Für vor dem 01.10.1994 geltend gemachte, nicht unanfechtbar entschiedene Ansprüche gilt das G 131 fort (Art.3 §2 des Änderungsgesetzes zur Besitzstandswahrung). • Tatbestandsmäßigkeit: Anspruch auf Ruhegehalt setzt gemäß § 53 G 131 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel voraus; maßgeblich ist die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben zum Stichtag 08.05.1945, nicht die Verwendbarkeit als Soldat (§ 53 Abs.1). • Dauerhaftigkeitskriterium: Dauerhaftigkeit ist aus der Sicht des Stichdatums zu beurteilen; ein Zeitraum von etwa einem Jahr nach dem Stichtag bildet regelmäßig den Anhalt für "nicht absehbare Zeit". Spätere Besserungen bleiben außer Betracht. • Beweiswürdigung: Orthopädische und internistische Sachverständigengutachten ergaben eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus orthopädischer Sicht von ca. 30% zum 08.05.1945 und 20% Ende 1945; die internistischen Gutachten sahen die Leishmaniose weitgehend abgeheilt und insgesamt keine dauerhafte Minderung von zwei Dritteln. Diese Gutachten sind konsistent, nachvollziehbar und ausreichend; weitere Gutachten waren nicht geboten (§§98 VwGO, 412 ZPO). • Konsequenz: Mangels Nachweises einer mindestens zwei Drittel dauernden Erwerbsminderung war der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 G 131 und gilt nicht als mit Ablauf des 08.05.1945 in den Ruhestand versetzt, sondern als durch Widerruf entlassen (vgl. §§6,53 G 131). • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Berufung ist zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; sein geltend gemachter Versorgungsanspruch nach dem G 131 besteht nicht, weil er am maßgeblichen Stichtag 08.05.1945 nach der Sicht des allgemeinen Erwerbslebens nicht dauerhaft (auf nicht absehbare Zeit, maßgeblich in der Regel ein Jahr) um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Die medizinischen Gutachten ergaben lediglich eine geschätzte Minderung von etwa 30% orthopädisch und keine erhebliche internistisch-neurologisch-psychiatrische Minderung, weshalb die Voraussetzungen des § 53 G 131 nicht erfüllt sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.