Beschluss
1 A 22/07
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Gründe keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.
• Die Dauer einer Gremiumsberatung allein begründet keinen Beurteilungsfehler; entscheidend ist, ob alle beurteilungsrelevanten Punkte angesprochen wurden.
• Bei statusamtsbezogener Beurteilung ist regelmäßig ein Vergleich mit erfahreneren Amtsinhabern zulässig; die endgültige Verantwortung für die Einzelfallbeurteilung liegt bei Erst- und Zweitbeurteiler.
• Fehlvorbringen im Zulassungsverfahren kann unbeachtlich sein, wenn die Beurteilung im Abänderungsverfahren und durch Zeugenaussage als ausreichend informiert und überprüft erscheint.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; dienstliche Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Gründe keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. • Die Dauer einer Gremiumsberatung allein begründet keinen Beurteilungsfehler; entscheidend ist, ob alle beurteilungsrelevanten Punkte angesprochen wurden. • Bei statusamtsbezogener Beurteilung ist regelmäßig ein Vergleich mit erfahreneren Amtsinhabern zulässig; die endgültige Verantwortung für die Einzelfallbeurteilung liegt bei Erst- und Zweitbeurteiler. • Fehlvorbringen im Zulassungsverfahren kann unbeachtlich sein, wenn die Beurteilung im Abänderungsverfahren und durch Zeugenaussage als ausreichend informiert und überprüft erscheint. Der Kläger, seit 01.05.2001 beurteilt und zum 01.04.2002 zum Steueramtmann befördert, begehrt die Abänderung seiner Regelbeurteilung vom 01.05.2004, die mit dem Gesamturteil "Hat sich bewährt" abgeschlossen wurde. Das Verwaltungsgericht wies seinen Anspruch nach mündlicher Verhandlung vom 15.12.2006 zurück. Der Kläger beantragte daraufhin fristgerecht die Zulassung der Berufung, reichte die Begründung aber einen Tag nach Fristablauf ein und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Beurteilung im Gremium ausreichend und inhaltlich richtig verglichen wurde und ob es Widersprüche in der Bewertung einzelner Merkmale (Belastbarkeit, Einsatzfähigkeit) gibt. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf zeugenschaftliche Vernehmung des Erstbeurteilers und auf schriftliche Stellungnahmen sowie die Abänderungsverfahrensakte. Der Kläger rügt mangelnde Gremiumsdiskussion, eine statusamtsbedingte Benachteiligung nach Beförderung und innerliche Widersprüche in der Beurteilung. • Der Senat ließ offen, ob Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, da der Zulassungsantrag selbst bei Gewährung unbegründet bleibt (§124 VwGO). • Die vom Kläger vorgebrachte Behauptung, die Gremiumsbesprechung habe dem Beurteilungsfall zu wenig Zeit gewidmet, wird durch die glaubhafte Zeugenaussage des Erstbeurteilers widerlegt; dieser schilderte eine ausführliche Diskussion, insbesondere zu kritischen Fällen. Dauer einer Beratung ist kein Maß für deren Gründlichkeit; maßgeblich ist, ob alle relevanten Punkte angesprochen wurden. • Bei statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstäben ist ein Vergleich mit erfahreneren Amtsinhabern üblich; diese Regelvermutung ist nicht schematisch anzuwenden, sondern im Einzelfall zu prüfen. Der Erstbeurteiler hat nachgewiesen, dass er diesen Einzelfall geprüft und Besonderheiten (Doppelbelastung des Klägers) berücksichtigt hat. • Die Beurteilung wurde im Abänderungsverfahren erneut überprüft; schriftliche Stellungnahmen des Erstbeurteilers und Gespräche mit dem Zweitbeurteiler ergaben keinen Hinweis, dass beurteilungsrelevante Informationen fehlten. Daher reicht die Vorbringung des Klägers nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. • Die behaupteten inneren Widersprüche (positive Belastbarkeit vs. negative Einsatzfähigkeit) erklären sich aus unterschiedlichen Bezugsgrößen: Belastbarkeit bezog sich auf die Leistung unter Doppelbelastung, Einsatzfähigkeit auf Verwendungsbreite und bisherige Tätigkeit; damit ist die Beurteilung in sich schlüssig. • Rechtliche Maßstäbe: Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach §124 VwGO, Verantwortlichkeit der Erst- und Zweitbeurteiler gemäß den Beurteilungsrichtlinien (BRL), Rechtsprechungsgrundsätze zur statusamtsbezogenen Beurteilung und zur Prüfungsintensität im Abänderungsverfahren. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Oberverwaltungsgericht erachtet die vorgebrachten Gründe als nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Die Gremiumsberatung und die schriftlichen/zeugenschaftlichen Stellungnahmen genügten der Aufklärung der beurteilungsrelevanten Umstände. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelbeurteilung rechtlich zu beanstanden wäre, weshalb die Zulassung der Berufung nicht erfolgt.