Beschluss
1 E 163/07
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitwert bei Festsetzung betriebsindividueller Zahlungen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 bemisst sich nach der Bedeutung der Sache und kann nach § 52 Abs.1 GKG ermessensgerecht niedriger angesetzt werden als die über den gesamten Beihilfezeitraum zu erwartende Gesamtsumme.
• Zur Bestimmung des Streitwerts ist die Jahreswirkung des festzusetzenden betriebsspezifischen Betrags maßgeblich; eine Kumulation über den gesamten Beihilfezeitraum ist nicht geboten.
• Die Empfehlung Nr. 24.2 des Streitwertkataloges kann sinngemäß für Festsetzungsverfahren angewandt werden und führt zur Ansetzung von 75% des jahresbezogenen betriebsspezifischen Betrags als Streitwert.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei betriebsindividuellen Zahlungen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 • Streitwert bei Festsetzung betriebsindividueller Zahlungen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 bemisst sich nach der Bedeutung der Sache und kann nach § 52 Abs.1 GKG ermessensgerecht niedriger angesetzt werden als die über den gesamten Beihilfezeitraum zu erwartende Gesamtsumme. • Zur Bestimmung des Streitwerts ist die Jahreswirkung des festzusetzenden betriebsspezifischen Betrags maßgeblich; eine Kumulation über den gesamten Beihilfezeitraum ist nicht geboten. • Die Empfehlung Nr. 24.2 des Streitwertkataloges kann sinngemäß für Festsetzungsverfahren angewandt werden und führt zur Ansetzung von 75% des jahresbezogenen betriebsspezifischen Betrags als Streitwert. Der Kläger begehrte für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die Berechnung und Zuerkennung eines betriebsindividuellen Betrages nach Art.40 VO (EG) Nr.1782/2003. Nach Berechnungen der Beklagten ergäbe sich bei vollständiger Sachbegründung ein betriebsindividueller Betrag von 41.580 EUR, der zu jährlichen Zahlungen für 2005–2012 führen könnte und kumuliert rund 286.000 EUR; die Klage wurde zurückgenommen. Der Kläger erhob Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, welcher Streitwert der Bedeutung der Sache und der Funktion des Festsetzungsbescheids als Grundlage späterer jährlicher Zahlungsanträge entspricht. • Anwendbares Recht ist § 52 Abs.1 GKG; es bestehen keine besonderen europarechtlichen Vorgaben zur Streitwerthöhe. • Die begehrte Festsetzung des betriebsindividuellen Betrags ist gemäß Art.36 VO (EG) Nr.1782/2003 Voraussetzung für spätere jährliche Beihilfeanträge nach Art.44 der Verordnung; damit erfüllt der Festsetzungsbescheid die gleiche Funktion wie die in Nr.24.2 des Streitwertkataloges erfasste Zuteilung individueller Obergrenzen. • Die Bedeutung der Sache bemisst sich insbesondere an der jahresbezogenen wirtschaftlichen Wirkung des festzusetzenden Betrags, weil der wirtschaftliche Nutzen erst durch Aktivierung des jährlichen Beihilfeanspruchs im jeweiligen Beihilfejahr entsteht und abhängig von weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist. • Die Empfehlung Nr.24.2 des Streitwertkataloges ist auf die vorliegende Konstellation sinngemäß anwendbar; danach ist ein jahresbezogener Streitwert zu bilden und nicht eine Kumulation über den gesamten Beihilfezeitraum. • Auf dieser Grundlage ist es ermessensgerecht und bedeutungsangemessen, den Streitwert mit 75% des jahresbezogenen betriebsindividuellen Betrags festzusetzen, entsprechend der in Nr.24.2 vorgesehenen Bemessungsweise. Die Beschwerde des Klägers war begründet; der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wurde abgeändert und auf 75% des beantragten betriebsindividuellen Betrags von 41.580 EUR festgesetzt, somit auf 31.185 EUR. Die Entscheidung folgt der Wertung, dass der maßgebliche wirtschaftliche Bezug jahresbezogen ist und eine Kumulation über den gesamten Beihilfezeitraum nicht sachgerecht wäre. Der Gebühren- und Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs.3 GKG; das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.