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Beschluss

2 B 191/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht. • Selbstmordgefährdung begründet nicht automatisch ein Abschiebungsverbot, wenn geeignete Schutzmaßnahmen (ärztliche Betreuung, Sicherheitsbegleitung, ärztliche Inempfangnahme im Aufnahmestaat) ergriffen werden können. • Die Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung durch die Prozessbevollmächtigte kann mit geeigneten Vorsorgemaßnahmen kombiniert werden, um eine erhöhte Suizidgefährdung bis zum Beginn der Abschiebung zu vermeiden. • Für die Dauer der Abschiebung sind auch Betreuungsmaßnahmen für mitreisende Kinder zu berücksichtigen; eine familiäre Begleitung kann hierfür ausreichen. • Der aufnehmende Staat ist verpflichtet, bei Inempfangnahme notwendige medizinische Maßnahmen zu prüfen und einzuleiten, sodass dies kein Anlass für einstweiligen Rechtsschutz bietet.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Abschiebung trotz Suizidgefährdung bei geeigneten Schutzmaßnahmen • Eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht. • Selbstmordgefährdung begründet nicht automatisch ein Abschiebungsverbot, wenn geeignete Schutzmaßnahmen (ärztliche Betreuung, Sicherheitsbegleitung, ärztliche Inempfangnahme im Aufnahmestaat) ergriffen werden können. • Die Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung durch die Prozessbevollmächtigte kann mit geeigneten Vorsorgemaßnahmen kombiniert werden, um eine erhöhte Suizidgefährdung bis zum Beginn der Abschiebung zu vermeiden. • Für die Dauer der Abschiebung sind auch Betreuungsmaßnahmen für mitreisende Kinder zu berücksichtigen; eine familiäre Begleitung kann hierfür ausreichen. • Der aufnehmende Staat ist verpflichtet, bei Inempfangnahme notwendige medizinische Maßnahmen zu prüfen und einzuleiten, sodass dies kein Anlass für einstweiligen Rechtsschutz bietet. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung in die Niederlande und beantragte, der Antragsgegner sei vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Sie berief sich auf eine ärztlich attestierte Suizidgefährdung und Zweifel an der medizinischen Versorgung nach Überstellung. Die Abschiebung sollte zusammen mit ihrer Familie erfolgen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Das OVG prüfte die Beschwerde und beschränkte seinen Umfang auf die vorgetragenen Behauptungen; neue Tatsachen wurden nicht vorgebracht. Der Antragsgegner hatte angekündigt, ärztliche Betreuung und Sicherheitsbegleitung während des Abschiebungsvorgangs sicherzustellen. Der aufnehmende Staat erklärte, eine ärztliche Inempfangnahme vorzunehmen und erforderlichenfalls medizinische Maßnahmen einzuleiten. • Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch für einstweiligen Rechtsschutz vorgetragen; daher bleibt das erstinstanzliche Ergebnis bestehen. • Art. 2 II 1 GG und die dort geschützte Lebens- und körperliche Unversehrtheit wurden nicht verkannt; vorliegende ärztliche Gutachten belegen eine Suizidgefährdung, zugleich aber Reisefähigkeit mit möglicher ärztlicher Begleitung. • Der Antragsgegner plant Vorsorgemaßnahmen (ärztliche Betreuung und Sicherheitsbegleitung) ab Beginn der Abschiebung, die geeignet erscheinen, einen Suizidversuch während der Abschiebung zu verhindern. • Eine zusätzliche Gefährdung durch Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung kann durch die Prozessbevollmächtigte abgefedert werden, etwa durch ärztliche Begleitung bei Übermittlung und Organisation weiterer Betreuung. • Die Sorge, nach Überstellung aus den Niederlanden in das Herkunftsland abgeschoben zu werden, wurde bereits von erster Instanz geprüft und genügt nicht für einstweiligen Rechtsschutz. • Die Betreuung der mitreisenden Kinder ist durch die Familienkonstellation und die Sicherheitsbegleitung gewährleistet; daher besteht hieraus kein Hinderungsgrund für die Abschiebung. • Der aufnehmende Staat garantiert eine ärztliche Inempfangnahme, sodass die medizinische Versorgung nach Überstellung nicht ungeklärt bleibt. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf vorläufigen Schutz gegen die Abschiebung dargelegt. Die angekündigten Schutzmaßnahmen (ärztliche Betreuung und Sicherheitsbegleitung) in Verbindung mit der ärztlichen Inempfangnahme in den Niederlanden genügen nach Auffassung des Gerichts, um die konkret geltend gemachte Suizidgefährdung zu begegnen. Auch die Betreuung der Kinder während der Abschiebung ist gesichert, sodass hieraus kein Verbot der Abschiebung folgt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.