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Urteil

3 A 187/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das in einer Werkstatt für Behinderte kostenfrei angebotene Mittagessen darf bei Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG a.F.) nicht als Einkommen nach § 76 BSHG a.F. angerechnet werden. • Der Regelsatzbegriff des § 3 Abs.1 Nr.1 GSiG bezieht sich nicht auf die abweichende Einzelbemessung des § 22 Abs.1 Satz 2 BSHG a.F.; eine individuelle Kürzung des Regelsatzes wegen anderweitiger Bedarfsdeckung ist im GSiG ausgeschlossen. • Leistungen, die ihren Rechtsgrund in Vorschriften des BSHG (Eingliederungshilfe, Verpflegung in Werkstätten) haben, sind nach der sozialhilferechtlichen Definition keine anrechenbaren Einkünfte und dürfen die Grundsicherungsleistung nicht mindern. • Die Vermeidung doppelter Inanspruchnahme verschiedener Sozialleistungsträger gebietet nicht, dem Grundsicherungsträger die Kosten der Eingliederungshilfe als anrechenbares Einkommen zu entziehen. • Bei der hier streitigen Periode (vor Eingliederung ins SGB XII) ist die Grundsicherung als pauschalierte, bedarfsorientierte Leistung zu verstehen; individuelle Bedarfsdeckung durch Anrechnung von Werkstattverpflegung kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Werkstattmittagessen auf Leistungen der Grundsicherung (GSiG a.F.) • Das in einer Werkstatt für Behinderte kostenfrei angebotene Mittagessen darf bei Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG a.F.) nicht als Einkommen nach § 76 BSHG a.F. angerechnet werden. • Der Regelsatzbegriff des § 3 Abs.1 Nr.1 GSiG bezieht sich nicht auf die abweichende Einzelbemessung des § 22 Abs.1 Satz 2 BSHG a.F.; eine individuelle Kürzung des Regelsatzes wegen anderweitiger Bedarfsdeckung ist im GSiG ausgeschlossen. • Leistungen, die ihren Rechtsgrund in Vorschriften des BSHG (Eingliederungshilfe, Verpflegung in Werkstätten) haben, sind nach der sozialhilferechtlichen Definition keine anrechenbaren Einkünfte und dürfen die Grundsicherungsleistung nicht mindern. • Die Vermeidung doppelter Inanspruchnahme verschiedener Sozialleistungsträger gebietet nicht, dem Grundsicherungsträger die Kosten der Eingliederungshilfe als anrechenbares Einkommen zu entziehen. • Bei der hier streitigen Periode (vor Eingliederung ins SGB XII) ist die Grundsicherung als pauschalierte, bedarfsorientierte Leistung zu verstehen; individuelle Bedarfsdeckung durch Anrechnung von Werkstattverpflegung kommt nicht in Betracht. Der Kläger, zu 100 % schwerbehindert und in einer Werkstatt für Behinderte tätig, erhielt ab 1.1.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Der Beklagte kürzte durch Bescheid vom 31.7.2003 und Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 die Grundsicherungsleistungen um monatlich 47,40 Euro mit der Begründung, das in der Werkstatt kostenfrei ausgegebene Mittagessen sei als geldwerter Sachbezug anzurechnen. Der Kläger hielt dies für unzulässig und machte geltend, das Mittagessen sei Eingliederungshilfe bzw. Teil der Werkstattvergütung und dürfe nach § 77 BSHG a.F. nicht angerechnet werden; außerdem sei die Grundsicherung pauschal zu bemessen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; dagegen wandte sich der Kläger mit Erfolg im Berufungsverfahren vor dem OVG Saarland. Streitpunkt war, ob die Werkstattverpflegung auf die Grundsicherung anzurechnen ist oder nicht. • Anwendbares Recht: Es war über die Periode vor dem Übergang in das SGB XII (GSiG a.F.) zu entscheiden; § 3 GSiG verweist bei Bedarf und Einkommen auf Regelungen des BSHG a.F. • Regelsatzbegriff: Der Begriff des für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz in § 3 Abs.1 Nr.1 GSiG bezieht sich nach Wortlaut und Systematik nur auf den Regelsatzbegriff des § 22 Abs.1 Satz 1 BSHG a.F.; die dortige Ermächtigung zur individuellen Abweichung (§ 22 Abs.1 Satz 2 BSHG a.F.) ist im GSiG nicht übernommen. • Zweck der Grundsicherung: GSiG ist als pauschalierte, bedarfsorientierte, dauerhaft gesicherte Leistung ausgestaltet; individuelle Bedarfsdeckung durch Kürzung des Regelsatzes entspricht nicht dem Konzept der Grundsicherung. • Einkommensbegriff: § 76 Abs.1 BSHG a.F. schließt Leistungen 'nach diesem Gesetz' von den anrechenbaren Einkünften aus; dies ist bei entsprechender Anwendung im Rahmen des GSiG dahin auszulegen, dass Sozialleistungen der Eingliederungshilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. • Charakter der Werkstattverpflegung: Das kostenfreie Mittagessen ist Teil der Eingliederungshilfe (integratives Moment, nicht zusätzlicher Lohnbestandteil) und damit sozialhilferechtlich anrechnungsfrei. • Schutz gegen Doppelbelastung: Regelungen wie § 43 Abs.2 BSHG a.F. (heute § 92 Abs.2 SGB XII) zeigen, dass ein Kostenbeitrag nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen verlangt werden darf; eine Anrechnung als Einkommen würde diesen Schutzzweck unterlaufen. • Praktische Folgen: Eine Berücksichtigung als Sachbezug wäre mit dem Zweck der Pauschalierung und dem Schutz vor doppelter Inanspruchnahme unvereinbar; zudem wären ersparte Aufwendungen nicht beim Leistungsberechtigten, sondern bei Dritten (z. B. Eltern) anzusiedeln. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das OVG verpflichtet den Beklagten, die Bescheide vom 31.7.2003 und 25.5.2004 aufzuheben und die Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum ohne Kürzung wegen des in der Werkstatt angebotenen Mittagessens zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass das Werkstattmittagessen als Teil der Eingliederungshilfe sozialhilferechtlich keine anrechenbare Einkunft darstellt und das GSiG als pauschalierte Leistung keine individuelle Regelsatzkürzung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung vorsieht. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.