Beschluss
3 A 31/08
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.
• Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass die Tatsachenlage entscheidungserheblich und bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärt ist.
• Allein pauschale politische Einschätzungen oder allgemeine Hinweise auf außenpolitische Kritik genügen nicht, um eine geänderte Erkenntnislage darzulegen.
• Hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern nach Syrien ergibt das verfügbare Lagebild keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Verfolgungsgefahr allein wegen einer im Westen betriebenen Asylbeantragung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels dargelegter grundsätzlicher Bedeutung (AsylVfG) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass die Tatsachenlage entscheidungserheblich und bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärt ist. • Allein pauschale politische Einschätzungen oder allgemeine Hinweise auf außenpolitische Kritik genügen nicht, um eine geänderte Erkenntnislage darzulegen. • Hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern nach Syrien ergibt das verfügbare Lagebild keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Verfolgungsgefahr allein wegen einer im Westen betriebenen Asylbeantragung. Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage abgewiesen worden war. Er begehrte Feststellung, dass für Syrien Abschiebungshindernisse nach §60 AufenthG vorliegen. Zur Begründung bezeichnete er die Frage als von grundsätzlicher Bedeutung, ob Rückkehrer nach Syrien, die im westlichen Ausland ein Asylverfahren betrieben haben, mit politischer Verfolgung rechnen müssen. Er berief sich auf eine veränderte Lage Syriens unter anderem infolge regionaler Konflikte und auf Kritik westlicher Staaten gegenüber dem syrischen Regime. Der Kläger verwies auf frühere Entscheidungen, verlangte aber eine Neubewertung vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen. Das Gericht prüfte die materiellen Erkenntnisse, insbesondere Berichte des Auswärtigen Amtes und sonstiges Lagebild. • Rechtliche Grundlage für das Zulassungsersuchen ist §78 AsylVfG; Zulassungsvoraussetzung nach §78 Abs.3 Nr.1 ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Das Darlegungsgebot des §78 Abs.4 S.4 AsylVfG verlangt bei grundsätzlichen Tatsachenfragen konkrete Anhaltspunkte, die eine von der bisherigen Erkenntnislage abweichende Würdigung wahrscheinlich machen. • Der Kläger hat lediglich pauschale politisch-geschichtliche Erwägungen und seine eigene Einschätzung zur Instabilität Syriens vorgetragen, ohne konkrete, die bisherige Lage erschütternde Quellen wie widersprechende Berichte, Gutachten oder gerichtliche Entscheidungen vorzulegen. • Vorliegend spricht der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 26.02.2007 und sonstiges Erkenntnismaterial dafür, dass die Einreise zurückgekehrter Syrer regelmäßig ohne erhebliche Probleme erfolgt und die bloße Stellung eines Asylantrags nicht generell zu Verhaftungen führt; nur wenn Vorbringen öffentlich bekannt werden, können Einzelfälle von Repressionen entstehen. • Mangels darlegbarer, substantiierter neuer Tatsachen, die eine grundsätzliche Klärung erfordern würden, ist das Zulassungsbegehren nicht ausreichend begründet und daher zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 II VwGO, 83b AsylVfG; die Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil er die erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt hat. Konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte für eine seit der bisherigen Berichterstattung eingetretene oder belegbare Änderung der Lage in Syrien, die eine allgemeine Verfolgungsgefahr allein wegen einer im westlichen Ausland betriebenen Asylbeantragung begründen würden, wurden nicht vorgelegt. Pauschale politische Einschätzungen und Verweise auf außenpolitische Kritik genügten nicht zur Erfüllung des Darlegungsgebots nach §78 AsylVfG. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Berufungszulassung; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.