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Urteil

3 A 8/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verstöße gegen die Vorschrift über Melderegisterauskünfte (§ 35 MG SL) sind datenschutzrechtlicher Natur und nicht ohne Weiteres als wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des Kommunalwahlrechts anzusehen. • Eine Wahl ist nur dann wegen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften für ungültig zu erklären, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung eine konkrete, nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Verstoß den Wahlausgang beeinflusst hat (§§ 47 Abs.2, 72 KWG SL). • Die Nichtbekanntmachung des Hinweises auf das Widerspruchsrecht nach § 35 Abs.4 Nr.1 MG SL macht die Erteilung von Auskünften rechtswidrig; dies begründet aber nicht stets eine erhebliche Verletzung der Chancengleichheit, wenn z. B. der Mitbewerber von vornherein auf Auskünfte verzichtet hat. • Zur Beurteilung des Umfangs der erteilten Melderegisterauskünfte bedarf es objektiver Nachweise; bloße Indizien oder theoretische Möglichkeiten genügen nicht, wenn der Kläger das Risiko der Nichterweislichkeit trägt.
Entscheidungsgründe
Keine Ungültigerklärung der Bürgermeisterwahl wegen Verstoßes gegen Melderegistervorschriften • Verstöße gegen die Vorschrift über Melderegisterauskünfte (§ 35 MG SL) sind datenschutzrechtlicher Natur und nicht ohne Weiteres als wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des Kommunalwahlrechts anzusehen. • Eine Wahl ist nur dann wegen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften für ungültig zu erklären, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung eine konkrete, nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Verstoß den Wahlausgang beeinflusst hat (§§ 47 Abs.2, 72 KWG SL). • Die Nichtbekanntmachung des Hinweises auf das Widerspruchsrecht nach § 35 Abs.4 Nr.1 MG SL macht die Erteilung von Auskünften rechtswidrig; dies begründet aber nicht stets eine erhebliche Verletzung der Chancengleichheit, wenn z. B. der Mitbewerber von vornherein auf Auskünfte verzichtet hat. • Zur Beurteilung des Umfangs der erteilten Melderegisterauskünfte bedarf es objektiver Nachweise; bloße Indizien oder theoretische Möglichkeiten genügen nicht, wenn der Kläger das Risiko der Nichterweislichkeit trägt. Der Kläger focht die Bürgermeisterwahl der Beigeladenen zu 2. (10.04.2005) an und rügte, die Meldebehörde der Beigeladenen zu 1. habe der CDU A-Stadt unzulässig umfangreiche Melderegisterauskünfte erteilt, ohne zuvor nach § 35 Abs.4 MG SL öffentlich auf das Widerspruchsrecht der Einwohner hinzuweisen. Die CDU hatte nach Angaben der Beteiligten Jungwähler- und Senioren-Auskünfte eingeholt und auf der Grundlage verschiedener Daten personalisierte Wahlbriefe versandt; der Kläger vermutete, nahezu alle Wahlberechtigten seien angeschrieben worden. Die Kommunalaufsicht wies die Wahlanfechtung zurück; das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und erklärte die Wahl für ungültig. Die Gemeinde (Beigeladene zu 1.) berief sich gegen das Urteil und führte u.a. an, § 35 MG SL sei keine wesentliche Wahlvorschrift und der Kläger habe den Einfluss auf das Ergebnis nicht ausreichend substantiiert dargetan. Im Berufungsverfahren wurden Zeugen vernommen und Akten ausgewertet; nach Würdigung der Beweise konnte nicht festgestellt werden, dass Auskünfte in einem das Zulässige deutlich überschreitenden Umfang erteilt worden seien oder dass der Rechtsverstoß den Wahlausgang konkret beeinflusst habe. • Zulässigkeit: Berufung der Gemeinde war frist- und formgerecht eingelegt; Klage des Klägers ebenfalls zulässig. • Rechtsqualifikation: § 35 Abs.1, Abs.4 Nr.1 MG SL regelt die datenschutzrechtliche Erteilung von Melderegisterauskünften und ist zwar der Wahlvorbereitung zuzuordnen, stellt aber keine ‚wesentliche Wahlvorschrift‘ im Sinne der §§ 47 Abs.2, 61 KWO SL dar, weil sie primär dem Schutz informationeller Selbstbestimmung dient und nicht vorrangig die tragenden Grundsätze des Wahlrechts sichert. • Erheblichkeit: Selbst wenn die Hinweisbekanntmachung unterblieben und die Erteilung der Auskünfte rechtswidrig gewesen sein sollte, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung für die Ungültigerklärung der Wahl erforderlich, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine konkrete und nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Verstoß den Wahlausgang beeinflusst hat; theoretische Möglichkeiten genügen nicht. • Beweiswürdigung: Die Beweisaufnahme ergab, dass nachweislich Gruppenauskünfte über Jungwähler und über Senioren (mindestens 70+) erteilt wurden und weitere Informationsquellen (Internetdatenbanken, Hausbesuche, Ortsverbände) für Personalanschreiben genutzt wurden. Es ließ sich nicht zutreffend nachweisen, dass Daten nahezu aller Wahlberechtigten oder zusätzliche unzulässige Gruppenauskünfte übermittelt wurden. • Kausalität und Stimmenmehrheit: Die Stimmendifferenz (403 Stimmen) machte es nach Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass fehlende Hinweisbekanntmachungen und daraus resultierende Auskünfte in ausreichender Zahl Wähler beeinflusst hätten, sodass ohne den Verstoß ein anderer Wahlausgang konkret zu erwarten gewesen wäre. • Rechtsfolge: Mangels erheblicher Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klage des Anfechtenden wird abgewiesen; die Berufung der Gemeinde führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Es wurde entschieden, dass Verstöße gegen die Vorschriften über Melderegisterauskünfte zwar rechtswidrig sein können, aber nicht automatisch als erhebliche Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften zu werten sind. Hier konnten weder Umfang noch Einfluss der erteilten Auskünfte so nachgewiesen werden, dass mit der erforderlichen konkreten Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, der Wahlausgang wäre ohne den Verstoß anders ausgefallen. Daher besteht kein Anspruch auf Ungültigerklärung der Wahl. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.