Urteil
3 A 30/08
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Übernahme tatsächlicher Unterkunftsaufwendungen im Rahmen der Grundsicherung setzt für den Leistungszeitraum regelmäßig das Bestehen einer rechtlichen Verbindlichkeit, z.B. eines wirksamen Mietvertrags, voraus (§3 Abs.1 Nr.2 GSiG; §42 SGB XII).
• Ein Mietvertrag zwischen Betreuendem und Betreutem, wenn der Betreuer zugleich Vermieter ist, bedarf der wirksamen Mitwirkung bzw. Genehmigung eines Ergänzungsbetreuers bzw. des Vormundschaftsgerichts; fehlt diese, entsteht keine wirksame Mietverpflichtung (§181 BGB; §§1795,1907 BGB).
• Wird der Unterkunftsbedarf vom Betreuer ohne rechtliche Gegenleistung gedeckt, sind die Leistungen als geldwerte Sachleistung einzustufen und mindern damit den Bedarf; ein Wertersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (§814, §812, §818 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Übernahme fiktiver Miete ohne wirksame mietrechtliche Verpflichtung • Anspruch auf Übernahme tatsächlicher Unterkunftsaufwendungen im Rahmen der Grundsicherung setzt für den Leistungszeitraum regelmäßig das Bestehen einer rechtlichen Verbindlichkeit, z.B. eines wirksamen Mietvertrags, voraus (§3 Abs.1 Nr.2 GSiG; §42 SGB XII). • Ein Mietvertrag zwischen Betreuendem und Betreutem, wenn der Betreuer zugleich Vermieter ist, bedarf der wirksamen Mitwirkung bzw. Genehmigung eines Ergänzungsbetreuers bzw. des Vormundschaftsgerichts; fehlt diese, entsteht keine wirksame Mietverpflichtung (§181 BGB; §§1795,1907 BGB). • Wird der Unterkunftsbedarf vom Betreuer ohne rechtliche Gegenleistung gedeckt, sind die Leistungen als geldwerte Sachleistung einzustufen und mindern damit den Bedarf; ein Wertersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (§814, §812, §818 BGB). Der Kläger, voll erwerbsgemindert, wohnt seit 2000 in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus seines Vaters. Er beantragte ab April 2003 Grundsicherung und forderte die Berücksichtigung monatlicher Unterkunftskosten in Höhe von 247,50 Euro. Die Behörde gewährte nur anteilige Pauschalbeträge, weil zwischen Kläger und Vater kein wirksamer Mietvertrag nachgewiesen wurde. Der Vater war zugleich Betreuer; eine Ergänzungsbetreuung zum Abschluss eines Mietvertrags bestand nur zeitweilig und wurde teilweise aufgehoben. Erst im Februar 2005 wurde mit einer später bestellten Ergänzungsbetreuerin ein Mietvertrag geschlossen und von der Behörde ab diesem Zeitpunkt anerkannt. Der Kläger begehrte rückwirkend für April 2003 bis Januar 2005 höhere Unterkunftskosten. Das Verwaltungsgericht und das OVG wiesen die Klage ab. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Anspruch auf Übernahme angemessener, tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung richtet sich nach §3 Abs.1 Nr.2 GSiG (bis 2004) bzw. §42 SGB XII (ab 2005). • Erfordernis einer rechtlichen Verbindlichkeit: Tatsächliche Aufwendungen setzen regelmäßig die Begründung einer eigenen Verbindlichkeit (z.B. Mietvertrag nach §§535 ff. BGB) voraus; nur bei Entstehen einer solchen Verpflichtung entstehen Aufwendungen i.S.d. Leistungsanspruchs. • Unwirksamkeit von Insichgeschäften: Da der Vater als Betreuer und zugleich als Vermieter auftrat, verhinderte §181 BGB dessen wirksame Vertretung; daher war zur Begründung eines wirksamen Mietverhältnisses eine Ergänzungsbetreuung bzw. gerichtliche Genehmigung erforderlich (vgl. §§1795,1907 BGB). Solche wirksamen Vertreterhandlungen lagen im streitigen Zeitraum nicht vor, sodass kein wirksamer Mietvertrag bestand. • Fehlende konkludente Einigung: Ein konkludenter Mietvertrag scheitert an Einigungsmängeln über wesentliche Vertragsbestandteile, namentlich die Miethöhe (§154 Abs.1 BGB). Die Ergänzungsbetreuerin hatte die vom Vater geforderte Miethöhe nicht akzeptiert; es bestand kein übereinstimmender Wille über die Hauptpflicht. • Bereicherungs- und Rückforderungsverbote: Ein Wertersatzanspruch nach Bereicherungsrecht scheidet aus, weil der Vater nach Kenntnis der Nichtschuld (Hinweis des Vormundschaftsgerichts) in Kenntnis der fehlenden Rechtsgrundlage geleistet hat (§814, §812, §818 BGB). • Sachleistungswirkung: Die faktische, unentgeltliche Überlassung der Unterkunft durch den Vater ist als geldwerte Sachleistung anzusehen und mindert den Bedarf; eine Anerkennung fiktiver Mietaufwendungen kommt nicht in Betracht, wenn keine rechtliche Verpflichtung und kein nachweislicher Rückzahlungsanspruch besteht. • Ausnahmsweise Dritthilfe: Eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn Dritthilfe als rückzahlbare Verpflichtung geleistet wurde; hier fehlt eine solche schuldrechtliche Vereinbarung. Deshalb ist die Behörde nicht zur rückwirkenden Zahlung verpflichtet. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum April 2003 bis Januar 2005 keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihm geltend gemachten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 247,50 Euro, weil im Streitzeitraum keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Miete bestand. Mangels wirksamen Mietvertrags zwischen dem Betreuer/Vater und dem Kläger bestanden keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des GSiG/§42 SGB XII; die unentgeltliche Überlassung der Wohnung durch den Vater ist als geldwerte Sachleistung anzurechnen und mindert den Bedarf. Ein Wertersatz- oder Erstattungsanspruch scheitert außerdem, weil der Vater in Kenntnis der fehlenden Rechtsgrundlage geleistet hat (§814 BGB). Die Kostenentscheidung folgt; die Revision wird nicht zugelassen.