Beschluss
1 A 467/08
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dargetan sind.
• Unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe von Grad der Behinderung (GdB) und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schließen eine unmittelbare Übertragung von Prozentangaben aus.
• Das Gericht durfte auf Grundlage eines überzeugenden, widerspruchsfreien gerichtlichen Gutachtens ohne Einholung weiterer Sachverständigengutachten entscheiden, solange kein konkreter Gutachtenfehler oder nachweisliche Voreingenommenheit vorliegt.
• Ein nachträglich erhobener Vorwurf der Voreingenommenheit des gerichtlich bestellten Gutachters rechtfertigt einen Ablehnungsantrag nur, wenn dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Ablehnung von Unfallausgleich wegen fehlender MdE von mindestens 25 % • Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dargetan sind. • Unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe von Grad der Behinderung (GdB) und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schließen eine unmittelbare Übertragung von Prozentangaben aus. • Das Gericht durfte auf Grundlage eines überzeugenden, widerspruchsfreien gerichtlichen Gutachtens ohne Einholung weiterer Sachverständigengutachten entscheiden, solange kein konkreter Gutachtenfehler oder nachweisliche Voreingenommenheit vorliegt. • Ein nachträglich erhobener Vorwurf der Voreingenommenheit des gerichtlich bestellten Gutachters rechtfertigt einen Ablehnungsantrag nur, wenn dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde. Der Kläger verlangt Feststellung einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % und darauf gestützten Unfallausgleichsleistungen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, weil ein gerichtlich beauftragter Gutachter die MdE wegen der dienstunfallbedingten Schulterverletzungen mit höchstens 20 % bewertete. Der Kläger berief sich auf ärztliche Bescheinigungen und ein fachorthopädisches Gutachten seines behandelnden Arztes, die von einer MdE bzw. einem Grad der Behinderung von 30 % ausgingen. Er rügte fehlerhafte Beweiswürdigung und die unterbliebene Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sowie mögliche Voreingenommenheit des Gerichts-Gutachters. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Zulassungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen (§ 124a VwGO). • Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht hat das gerichtlich beauftragte Gutachten als ausführlich, widerspruchsfrei und fachlich überzeugend bewertet; Zweifel an dessen Kompetenz oder Unvoreingenommenheit bestehen nicht. • Abgrenzung GdB und MdE: Die ärztlichen Stellungnahmen des Klägers betreffen überwiegend den Grad der Behinderung nach Schwerbehindertenrecht, der andere Bewertungsmaßstäbe als die auf das gesamte Erwerbsleben abstellende MdE hat; deshalb rechtfertigen sie keine direkte Übernahme des 30 %-Werts für die MdE. • Einholung weiterer Gutachten: Ein weiteres Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, weil der vorhandene Befund und das bereits eingeholte gerichtliche Gutachten die MdE überzeugend begründeten und kein konkreter Fehler oder neu dargelegter, verwertbarer Ablehnungsgrund gegen den Gutachter vorgetragen wurde. • Voreingenommenheitsvorwurf: Nachträgliche Hinweise auf vermeintliche Voreingenommenheit des Gutachters waren nicht substantiiert und hätten im erstinstanzlichen Verfahren durch ein Ablehnungsgesuch vorgebracht werden müssen; das bloße Innehalten des Gerichts über abweichende Vorbefunde ist keine vorweggenommene Beweiswürdigung. • Verfahrensrüge: Das Absehen von zusätzlicher Beweiserhebung stellt keinen Verfahrensmangel dar, da die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht verletzt wurde und die Entscheidung auf ausreichender Sachaufklärung beruhte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen, das die Gewährung von Unfallausgleich ablehnte, weil die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit höchstens mit 20 % bewertet wurde und damit die Mindestvoraussetzung von 25 % nicht erreicht ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 2.880 EUR festgesetzt; der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wurde entsprechend angepasst. Insgesamt konnte der Kläger keine substantiierten, rechtlich tragfähigen Einwände gegen die fachliche Richtigkeit des gerichtlichen Gutachtens oder gegen das Verfahren vortragen, die eine Zulassung der Berufung gerechtfertigt hätten.