Urteil
7 A 323/09
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der vorsätzliche Besitz von kinderpornografischen Dateien durch einen Beamten kann ein sehr schweres Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs.1 BBG darstellen und die disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung) rechtfertigen.
• Das Disziplinargericht ist gemäß § 57 Abs.1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden; rechtliche Bewertungen sind jedoch im Disziplinarverfahren eigenständig vorzunehmen.
• Bei der Entscheidung nach § 13 Abs.2 BDG sind Schwere des Dienstvergehens, Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens und das Persönlichkeitsbild des Beamten zu gewichten; mangelnde Einsicht und fehlende Reue können die Anordnung der Höchstmaßnahme begründen.
Entscheidungsgründe
Entfernung eines Beamten wegen Besitzes kinderpornografischer Dateien (vorsätzlicher Besitz) • Der vorsätzliche Besitz von kinderpornografischen Dateien durch einen Beamten kann ein sehr schweres Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs.1 BBG darstellen und die disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung) rechtfertigen. • Das Disziplinargericht ist gemäß § 57 Abs.1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden; rechtliche Bewertungen sind jedoch im Disziplinarverfahren eigenständig vorzunehmen. • Bei der Entscheidung nach § 13 Abs.2 BDG sind Schwere des Dienstvergehens, Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens und das Persönlichkeitsbild des Beamten zu gewichten; mangelnde Einsicht und fehlende Reue können die Anordnung der Höchstmaßnahme begründen. Der Beklagte, langjähriger Zollbeamter im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit, wurde strafrechtlich wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt. Strafgerichtlich wurden zahlreiche Bild- und Videodateien sichergestellt; im Disziplinarverfahren wurden 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder und 17 ungelöschte kinderpornografische Filme als sicher festgestellt und vom Beklagten zugestanden. Die Dienstbehörde leitete ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte bestritt mildernde Umstände, betonte Privatsphäre und fehlenden dienstlichen Bezug und rief im Ergebnis Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein. • Rechtsgrundlagen: §13 Abs.2 BDG (Entfernung), §77 Abs.1 BBG (schweres Dienstvergehen), §57 Abs.1 BDG (Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen), früher §54 Satz3 BBG (Verhaltenspflicht). • Tatsachenbindung: Der Senat folgt der strafgerichtlichen Sachaufklärung und den vom Verwaltungsgericht ergänzten Auswertungen der sichergestellten Datenträger; der Beklagte hat das Vorhandensein der benannten Dateien eingeräumt. • Eigengewicht des Vergehens: Besitz von Kinderpornografie verletzt die Menschenwürde und steht im Widerspruch zu den Pflichten eines Beamten; Herstellung und Konsum solcher Darstellungen sind mittelbar mit sexuellem Missbrauch verbunden, deshalb hohes Eigengewicht (§184b StGB und Rechtsprechung BVerwG). • Berücksichtigung dienstlicher Stellung: Als Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit hatte der Beklagte Ermittlungsaufgaben, weshalb an seine Gesetzestreue und Integrität besonders strenge Anforderungen zu stellen sind; dies erhöht das Gewicht des Vergehens. • Persönlichkeitsbild und Milderungsgründe: Fehlende Einsicht, bagatellisierendes Verhalten und mangelnde Reue trotz Straf- und Disziplinarverfahren sowie nur geringe entlastende Umstände (gute dienstliche Vergangenheit ohne Voreintragungen) begründen keine Abmilderung. • Verhältnismäßigkeit: Unter Abwägung der Kriterien (Schwere des Vergehens, Vertrauen, Persönlichkeit) ist die Entfernung erforderlich und verhältnismäßig; strafrechtliche Sanktion und Öffentlichkeitswirkung sind für die disziplinarische Beurteilung nicht maßgebend. • Rechtliche Bewertung: Auch wenn strafrechtliche und disziplinarische Bewertungen unterschiedliche Zwecke verfolgen, kann der Besitz kinderpornografischer Schriften disziplinarisch zur Höchstmaßnahme führen, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (wie hier) vorliegen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, ihn wegen eines besonders schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, bleibt bestehen. Der Senat bestätigt, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft mindestens 20 kinderpornografische Bilder und 17 kinderpornografische Filme besessen hat und dass dies in Verbindung mit seinem Persönlichkeitsbild das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört. Besondere Milderungsgründe oder glaubhafte Einsicht sind nicht ersichtlich; seine dienstliche Stellung im Ermittlungsbereich verstärkt die Untragbarkeit. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.