Urteil
3 A 482/09
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie vom 06.08.2002 ist zurückzuweisen; die Klägerin wurde durch die Plangenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt.
• Ein Verwirkungseinwand gegen ein kommunales Abwehrrecht ist nur anzunehmen, wenn der Kläger trotz Kenntnis oder zumutbarer Möglichkeit der Kenntniserlangung länger als ein Jahr untätig blieb und die Untätigkeit kausal zu schutzwürdigen Vertrauenshandlungen des Vorhabenträgers geführt hat.
• § 36 Abs.1 BauGB gewährt das Einvernehmen nur der Standortgemeinde; Nachbargemeinden besitzen nur unter engen Voraussetzungen ein subjektives Abwehrrecht; allgemeiner Drittschutz aus unterbliebener UVP ist für vor dem 26.06.2005 abgeschlossene Verfahren nicht gewährleistet.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung kommunaler Rechte durch Plangenehmigung einer Deponie (3 A 482/09) • Die Berufung gegen die Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie vom 06.08.2002 ist zurückzuweisen; die Klägerin wurde durch die Plangenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. • Ein Verwirkungseinwand gegen ein kommunales Abwehrrecht ist nur anzunehmen, wenn der Kläger trotz Kenntnis oder zumutbarer Möglichkeit der Kenntniserlangung länger als ein Jahr untätig blieb und die Untätigkeit kausal zu schutzwürdigen Vertrauenshandlungen des Vorhabenträgers geführt hat. • § 36 Abs.1 BauGB gewährt das Einvernehmen nur der Standortgemeinde; Nachbargemeinden besitzen nur unter engen Voraussetzungen ein subjektives Abwehrrecht; allgemeiner Drittschutz aus unterbliebener UVP ist für vor dem 26.06.2005 abgeschlossene Verfahren nicht gewährleistet. Die Klägerin, eine Nachbargemeinde, klagte gegen die Plangenehmigung des damaligen Ministeriums für Umwelt vom 06.08.2002, mit der der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie auf dem Gebiet der Kreisstadt S. genehmigt wurde. Die Beigeladene betrieb auf dem betreffenden Gelände seit 1971 einen Sand- und Kiesabbau und beantragte die Teilverfüllung zur Rekultivierung; die Genehmigung enthielt umfangreiche Auflagen und eine Sickerwasser-Einleitung in die Saar. Die Klägerin rügte, sie sei nicht beteiligt worden; sie sah ihre Planungshoheit, die Wasserversorgung (Rothsolig-Quelle, Parkbad) und die Erschließung über eine Gemeindestraße beeinträchtigt und begehrte Aufhebung des Bescheids. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig (Verwirkung) und unbegründet ab; im Berufungsverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe erst 2006 sichere Kenntnis erlangt und ihre Belange seien nicht abgewogen worden. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; die angegriffene Plangenehmigung von 2002 war trotz einer späteren Änderungsgenehmigung noch nicht erledigt, da die Aufhebung erst mit Rechtskraft der Änderung eingetreten wäre. • Verwirkung: Eine Verwirkung des Klagerechts liegt nicht vor. Die Klägerin erlangte nach Auffassung des Senats erst spätestens Ende April 2006 sichere Kenntnis; sie erhob im Februar 2007 Klage und handelt somit innerhalb der einschlägigen Jahresfrist (§ 58 Abs.2 VwGO). Ferner fehlte eine kausale Vertrauensbetätigung der Beigeladenen, die über das schlichte Betreiben der Anlage hinausging. • Verfahrensrechtliche Beteiligung: § 36 Abs.1 BauGB begründet ein selbstständiges Einvernehmensrecht nur zugunsten der Standortgemeinde; die Klägerin war nicht Standortgemeinde und hatte deshalb kein subjektives Verfahrensbeteiligungsrecht aus dieser Vorschrift. • Drittschutz durch UVP/UmwRG: Wegen des Verfahrensbeginns vor dem 26.06.2005 steht der Klägerin kein subjektiver Anspruch aus dem UmwRG oder einer unmittelbaren Direktwirkung von Art.10a der UVP-Richtlinie zu. • Materielle Abwägung nach KrW-/AbfG: Nach § 31, § 32 KrW-/AbfG dürfen Planungen nur erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; die genehmigende Behörde muss abwägen. Hier bestehen aber keine abwägungsrelevanten Belange der Klägerin: ein Recht an der Rothsolig-Quelle steht der Klägerin nicht zu (Wasserrecht der Firma V.), die hydrogeologischen Gutachten (Dr. M. GmbH, 2000 und 2003) belegen Fließrichtung des Grundwassers zur Saar und schließen eine Beeinträchtigung der Quelle aus; die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Prof. L. vermochte dies nicht substantiiert zu widerlegen. • Erschließung/Verkehr: Die Zufahrtsstraße ist Teil der ehemaligen B 406 und als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet; eine über die Widmung hinausgehende Nutzung durch Schwerlastverkehr ist nicht Gegenstand der Plangenehmigung; etwaige Erschließungsdefizite berühren daher die Genehmigungsentscheidung nicht unmittelbar. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin weder ihr Klagerecht verwirkt hat noch durch die streitgegenständliche Plangenehmigung vom 06.08.2002 in eigenen Rechten verletzt worden ist. § 36 Abs.1 BauGB begründet kein Einvernehmensrecht zugunsten der Klägerin, da die Deponie auf dem Gebiet der Standortgemeinde liegt; außerdem sind die geltend gemachten Belange (Gefährdung der Rothsolig-Quelle, erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung der Gemeindestraße) nicht abwägungsrelevant oder durch die fachlichen Gutachten substantiiert widerlegt. Eine unterbliebene UVP begründet für vor dem 26.06.2005 abgeschlossene Verfahren keinen individuellen Drittschutz zugunsten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.