Urteil
1 A 185/10
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem anderen Mitgliedstaat während einer inländischen Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 28 Abs.4 Nr.4 FeV a.F.).
• Die Vorschrift des § 28 Abs.4 Nr.4 FeV a.F. ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar; eine generelle innerstaatliche Regelung, die kraft Gesetzes die Ungültigkeit solcher Fahrerlaubnisse feststellt, ist zulässig.
• Die inländische Behörde ist nicht verpflichtet, vor Erlass einer Nichtanerkennungsentscheidung die Fahreignung des Betroffenen von Amts wegen zu prüfen; der Betroffene kann die Zuerkennung nach § 28 Abs.5 FeV beantragen.
• Die Nichtanerkennung kann durch einen Verwaltungsakt klargestellt werden; die Bezeichnung dieses Verwaltungsakts als Aberkennung ist unschädlich, wenn die Rechtsfolge kraft Gesetzes bereits besteht.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung einer während laufender Sperrfrist im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis • Eine in einem anderen Mitgliedstaat während einer inländischen Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 28 Abs.4 Nr.4 FeV a.F.). • Die Vorschrift des § 28 Abs.4 Nr.4 FeV a.F. ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar; eine generelle innerstaatliche Regelung, die kraft Gesetzes die Ungültigkeit solcher Fahrerlaubnisse feststellt, ist zulässig. • Die inländische Behörde ist nicht verpflichtet, vor Erlass einer Nichtanerkennungsentscheidung die Fahreignung des Betroffenen von Amts wegen zu prüfen; der Betroffene kann die Zuerkennung nach § 28 Abs.5 FeV beantragen. • Die Nichtanerkennung kann durch einen Verwaltungsakt klargestellt werden; die Bezeichnung dieses Verwaltungsakts als Aberkennung ist unschädlich, wenn die Rechtsfolge kraft Gesetzes bereits besteht. Der Kläger erwarb am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik Führerscheine der Klassen A und B. Zuvor war ihm in Deutschland wegen Trunkenheit und weiteren Verstößen mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen worden; eine gerichtliche Sperrfrist von sechs Monaten war rechtskräftig am 5.7.2007 festgestellt worden. Die tschechische Fahrerlaubnis wurde während dieser Sperrfrist ausgestellt. Die Beklagte entzog mit Verfügung vom 15.4.2009 die Anerkennung des Rechts des Klägers, mit dem tschechischen Führerschein in Deutschland zu fahren, weil die Erteilung während der laufenden Sperrfrist erfolgte. Der Kläger klagte erfolglos beim Verwaltungsgericht; das Gericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. • Rechtsgrundlage und Anwendungszeitpunkt: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erwerbs; maßgeblich sind Richtlinie 91/439/EWG und die damalige Fassung des § 28 Abs.4 FeV a.F. • Tatbestand der Regelung: § 28 Abs.4 Nr.4 FeV a.F. bestimmt, dass eine EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, wenn sie unter Missachtung einer gerichtlich verfügten Sperrfrist erteilt wurde; die Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt (Erteilung 16.10.2007, Sperrfrist rechtskräftig ab 5.7.2007). • Europarechtskonformität: Die Vorschrift steht im Einklang mit der Rspr. des EuGH, wonach Mitgliedstaaten die Anerkennung einer in einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis versagen dürfen; diese Befugnis ist uneingeschränkt und endgültig und hängt nicht von späterem Verhalten ab. • Keine Pflicht zur Amtsprüfung: Die Behörde muss vor Erlass der Nichtanerkennung nicht von Amts wegen eine Eignungsprüfung durchführen; dem Betroffenen steht das Verfahren nach § 28 Abs.5 FeV offen, wenn die Gründe der Sperre entfallen. • Gestaltung durch Gesetz: Es ist europarechtskonform, die Nichtanerkennung kraft Gesetzes durch eine abstrakt-generelle Regelung zu regeln; innerstaatliche Rechtsgestaltungshoheit erlaubt die Umsetzung der vom EuGH zugestandenen Befugnis. • Rechtsfolgen und Verwaltungsakt: Auch wenn die Ungültigkeit kraft Gesetzes eingetreten ist, durfte die Behörde dies durch Bescheid ausdrücklich feststellen; die Bezeichnung als Aberkennungsbescheid ist unschädlich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid vom 15.4.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger verliert, weil seine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis während der damals laufenden inländischen Sperrfrist erteilt wurde und nach § 28 Abs.4 Nr.4 FeV a.F. im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Eine vorherige Eignungsprüfung war nicht erforderlich; der Kläger kann jedoch nach § 28 Abs.5 FeV die Zuerkennung beantragen, wenn die Gründe der Sperre entfallen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.