Beschluss
3 A 400/09
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vor- und Nachrüstarbeiten bei Sonderreinigungen (Hart- und Glanzruß) sind bei der Berechnung der Kehrgebühren nach § 9 Abs. 1 KÜGO als gesonderte Arbeitszeit zu berücksichtigen.
• Der Arbeitswert (AW) stellt kalkulatorische Betriebskosten pro Arbeitsminute dar und erfasst nicht die bei besonderen Einsätzen zusätzlich anfallenden Vor- und Nacharbeiten.
• Gerichtliche Sachverhaltsaufklärung darf über das Parteivorbringen hinausgehen; das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den für die Gebührenbemessung relevanten Tatbestand von Amts wegen zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Vor- und Nachrüstarbeiten bei Sonderkehrung sind gesondert als Arbeitszeit zu vergüten • Vor- und Nachrüstarbeiten bei Sonderreinigungen (Hart- und Glanzruß) sind bei der Berechnung der Kehrgebühren nach § 9 Abs. 1 KÜGO als gesonderte Arbeitszeit zu berücksichtigen. • Der Arbeitswert (AW) stellt kalkulatorische Betriebskosten pro Arbeitsminute dar und erfasst nicht die bei besonderen Einsätzen zusätzlich anfallenden Vor- und Nacharbeiten. • Gerichtliche Sachverhaltsaufklärung darf über das Parteivorbringen hinausgehen; das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den für die Gebührenbemessung relevanten Tatbestand von Amts wegen zu ermitteln. Die Klägerin wandte sich gegen einen Feststellungs- und Leistungsbescheid der Beklagten, der die Reinigung ihres Kamins durch zwei Angestellte des Beigeladenen mit je 90 Minuten Arbeitszeit berechnete. Die Klägerin hielt nur 75 Minuten (reine Kehrarbeit von 15:00–16:15) für abrechnungsfähig und bestritt Vor- und Nachrüstarbeiten; der Beigeladene legte dagegen einen Ablaufbericht vor, der Ankunft, Rüsten, Reinigung und Zerlegen der Geräte dokumentierte. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass tatsächlich Vor- und Nachrüstarbeiten angefallen seien und deshalb je Mitarbeiter 90 Minuten zu berechnen seien. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung materieller und rechtlicher Fehler; das Oberverwaltungsgericht prüfte diesen Zulassungsantrag und wies ihn zurück. • Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 25 Abs. 1 Schornsteinfegerwesen i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KÜGO sowie §§ 4 ff. KÜGO für pauschalierte Arbeitswerte. • § 9 Abs. 1 KÜGO verknüpft die Gebühr für die Beseitigung von Hart- und Glanzruß mit der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit und der Zahl der eingesetzten Personen; damit ist die Gebühr nicht ausschließlich pauschal, sondern zeitabhängig zu berechnen. • Der Arbeitswert (AW) bildet die durchschnittlichen Betriebskosten pro Arbeitsminute ab und umfasst nicht zusätzlich die bei Einzelfällen anfallenden spezifischen Vor- und Nacharbeiten; andernfalls würde das Verursacherprinzip verletzt und alle Gebührenschuldner müssten pauschal für Sonderkosten aufkommen. • Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO amtswegig erforscht; die aktenkundigen Zeitaufzeichnungen des Beigeladenen stützen die Feststellung, dass Vor- und Nachrüstarbeiten außerhalb der reinen Kehrzeit angefallen sind. • Die Differenz zwischen der abrechenbaren reinen Kehrzeit (75 Minuten) und der abgerechneten Gesamtzeit (90 Minuten) lässt für Vor- und Nachrüstarbeiten eine angemessene Gesamtdauer von 15 Minuten (7,5 Minuten je Mitarbeiter) verbleiben, was nicht überzogen ist. • Die Einwände der Klägerin erfüllen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO (ernsthafte Zweifel, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) nicht; daher war die Berufung nicht zuzulassen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung entsprechen §§ 154, 162 VwGO und §§ 47, 52, 63 GKG; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen wurden aus Billigkeitsgründen nicht erstattet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Abweisung der Anfechtungsklage zu bestätigen, bleibt damit in Kraft. Die Gerichtsprüfung hat ergeben, dass Vor- und Nachrüstarbeiten bei der Sonderreinigung von Hart- und Glanzruß gesondert als Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 KÜGO zu vergüten sind und die hierfür angesetzten 90 Minuten pro Mitarbeiter sachlich begründet sind. Die Klägerin hat nicht substantiiert darlegen können, dass diese zusätzlichen Arbeitszeiten nicht angefallen sind oder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wären. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.