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Beschluss

1 F 6/11

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufnahme in eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter ohne vorherige Zustimmung berechtigt nicht zur Entbindung vom Amt. • Entbindung von einem ehrenamtlichen Richteramt ist nur nach den abschließend in der VwGO genannten Gründen möglich; besondere Härtefälle im Sinne des § 23 Abs. 2 VwGO rechtfertigen nur in eng auszulegender Ausnahme eine Befreiung. • Zeitliche Belastungen durch Teilzeitbeschäftigung und Betreuung eines Angehörigen begründen nicht ohne weiteres einen besonderen Härtefall; maßgeblich sind konkrete Umfang und vorhersehbare Belastung durch die Richtertätigkeit (§ 27, § 23 Abs. 2, § 24 VwGO). • Bei nachträglich eintretenden Härten kommt § 24 Abs. 2 VwGO in Betracht; bei bereits bei Wahl bestehenden besonderen Härten § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGO. • Bei Verschlechterung der Umstände kann ein erneuter Entbindungsantrag gestellt werden; gegen die Wahl steht zudem ein Ablehnungsrecht bei weiterer Amtsperiode zu (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Entbindung von ehrenamtlichem Verwaltungsrichteramt nur bei besonderen Härtefällen • Die Aufnahme in eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter ohne vorherige Zustimmung berechtigt nicht zur Entbindung vom Amt. • Entbindung von einem ehrenamtlichen Richteramt ist nur nach den abschließend in der VwGO genannten Gründen möglich; besondere Härtefälle im Sinne des § 23 Abs. 2 VwGO rechtfertigen nur in eng auszulegender Ausnahme eine Befreiung. • Zeitliche Belastungen durch Teilzeitbeschäftigung und Betreuung eines Angehörigen begründen nicht ohne weiteres einen besonderen Härtefall; maßgeblich sind konkrete Umfang und vorhersehbare Belastung durch die Richtertätigkeit (§ 27, § 23 Abs. 2, § 24 VwGO). • Bei nachträglich eintretenden Härten kommt § 24 Abs. 2 VwGO in Betracht; bei bereits bei Wahl bestehenden besonderen Härten § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGO. • Bei Verschlechterung der Umstände kann ein erneuter Entbindungsantrag gestellt werden; gegen die Wahl steht zudem ein Ablehnungsrecht bei weiterer Amtsperiode zu (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Die Antragstellerin wurde für die Amtsperioden 2005–2010 und erneut gewählt zur ehrenamtlichen Richterin am Verwaltungsgericht. Sie beantragte am 3.1.2011 ihre Entbindung mit der Begründung, vor Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht um Zustimmung gefragt worden zu sein, sie übe außerdem eine Teilzeitbeschäftigung als Aushilfe auf 400-Euro-Basis vormittags aus und betreue nachmittags ihre 77-jährige, am Tourette-Syndrom erkrankte Mutter, die nicht selbständig leben kann. Sie trug vor, für Hausarbeiten, Erledigungen und Gartenpflege überwiegend allein verantwortlich zu sein und psychisch stark belastet zu sein. Der Präsident des Verwaltungsgerichts legte den Antrag dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Frage war, ob die genannten Umstände einen bereits bei Wahl bestehenden besonderen Härtefall im Sinne von § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGO begründen. • Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ist rechtlich nicht erforderlich und stellt keinen Entbindungsgrund dar; das Amt ist ein Ehrenamt mit gesetzlicher Pflicht zur Übernahme, sofern nicht die VwGO abschließend zur Entbindung greift (§§ 20–24 VwGO). • Maßgeblicher Entbindungsgrund wäre hier nur ein bereits bei der Wahl bestehender besonderer Härtefall nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGO; diese Vorschrift ist wegen des gesetzlichen Richters und der Pflichten der Gewählten eng auszulegen. • Die Antragstellerin arbeitet vormittags und ist nach ihrem Vortrag regelmäßig ab ca. 11:00 Uhr für die Betreuung der Mutter verfügbar; die ehrenamtliche Richtertätigkeit ist nach § 27 VwGO so bemessen, dass höchstens zwölf Sitzungen pro Jahr zu erwarten sind; in der vergangenen Amtsperiode war sie lediglich zu elf Sitzungen geladen. Vor diesem Hintergrund fällt die zeitliche Belastung durch das Richteramt gering aus. • Für die berufliche Tätigkeit besteht Freistellungs- und insoweit Lohnfortzahlungsanspruch; Kündigung wegen Übernahme des Richteramts ist unzulässig. Die psychische Belastung durch Betreuung der Mutter ist zwar erheblich, führt aber nicht zu unzumutbaren Verhältnissen in Verbindung mit der zu erwartenden Richterbelastung. • Sollte sich die Situation wesentlich verschlechtern, kann die Antragstellerin einen neuen Entbindungsantrag mit ärztlichen Nachweisen stellen; ferner besteht bei nochmaliger Wahl ein Ablehnungsrecht, sodass dauerhaft Belastungen vermieden werden können. Der Antrag auf Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin wurde zurückgewiesen. Die dargestellten Gründe — fehlende vorherige Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste, Teilzeitbeschäftigung und Betreuung der kranken Mutter — begründen keinen bereits bei Wahl bestehenden besonderen Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGO. Die erwartete Belastung durch das Richteramt ist nach der bisherigen Erfahrung und der gesetzlichen Regelung gering und mit den Betreuungsaufgaben vereinbar. Die Antragstellerin kann bei einer deutlichen Verschlechterung ihrer Situation erneut Entbindung beantragen und hat bei einer weiteren Wahl ein Ablehnungsrecht.