Beschluss
2 A 272/11
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses eingeht.
• Ein Wiedereinsetzungsantrag kann versagt werden, wenn das Fristversäumnis der Prozessbevollmächtigten anzurechnen ist.
• Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen Empfangsbekenntnisse über gerichtliche Zulassungsentscheidungen nur unterschreiben, wenn die Frist im Aktenbestand vermerkt und im Fristenkalender eingetragen ist.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung von Büroversäumnissen an den Prozessbevollmächtigten • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses eingeht. • Ein Wiedereinsetzungsantrag kann versagt werden, wenn das Fristversäumnis der Prozessbevollmächtigten anzurechnen ist. • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen Empfangsbekenntnisse über gerichtliche Zulassungsentscheidungen nur unterschreiben, wenn die Frist im Aktenbestand vermerkt und im Fristenkalender eingetragen ist. Der Kläger klagte gegen die Rücknahme früher erteilter Aufenthaltstitel und begehrte Ausweisersatzpapiere; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat ließ die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Entscheidung zu und erließ am 20.5.2011 einen Zulassungsbeschluss. Dieser Beschluss wurde dem Kläger per Empfangsbekenntnis Ende Mai 2011 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung wurde nicht eingehalten. Der Kläger reichte mehr als einen Monat später einen Schriftsatz ein, verwies auf seinen Zulassungsantrag zur Begründung und beantragte Wiedereinsetzung mit der Erklärung, eine langjährige Bürovorsteherin habe versehentlich die Frist nicht notiert. Der Beklagte nahm zum Wiedereinsetzungsantrag nicht Stellung. • Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses einging (§§124a Abs.6,125 VwGO). • Der Wiedereinsetzungsantrag nach §60 VwGO ist unbegründet, weil der Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§§173 VwGO,85 ZPO). • Die Prozessbevollmächtigte hatte das Empfangsbekenntnis eigenhändig unterzeichnet; sie hätte prüfen müssen, ob der Zulassungsbeschluss beigefügt ist und ob daraus Fristen folgen. Das Unterlassen dieser Prüfung ist eigenes Verschulden der Anwältin. • Die bloße Fehlleistung einer erfahrenen Bürovorsteherin reicht nicht aus, um dem Kläger die Zurechnung zu versagen; die Überwachungspflicht und Kontrolle der Fristen obliegt der Prozessbevollmächtigten. Zudem ist die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich keine Frist, deren Erfassung allein dem Büropersonal überlassen werden darf. • Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für Wiedereinsetzung war die Berufung nach Anhörung der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung konnte gemäß §125 Abs.2 VwGO im Beschlussweg getroffen werden. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht fristgerecht einging und der Wiedereinsetzungsantrag versagt wird. Dem Kläger wird das Versäumnis seiner Prozessbevollmächtigten zugerechnet, da diese das Empfangsbekenntnis unterschrieb, ohne die aus dem Zulassungsbeschluss folgenden Fristen sicherzustellen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.