Beschluss
2 D 384/11
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beiordnungsantrag im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann konkludent durch Klageerhebung durch einen bereits für die Partei tätigen Rechtsanwalt gestellt werden.
• Bei Vorliegen von Bedürftigkeit und einer PKH-Bewilligung ist die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO zu gewähren, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
• Das Verwaltungsgericht hat bei Zweifeln an der Antragstellung seiner prozessualen Fürsorgepflicht zu genügen und auf Klarstellung hinzuwirken.
Entscheidungsgründe
Konkludente Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren bei Klageerhebung • Ein Beiordnungsantrag im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann konkludent durch Klageerhebung durch einen bereits für die Partei tätigen Rechtsanwalt gestellt werden. • Bei Vorliegen von Bedürftigkeit und einer PKH-Bewilligung ist die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO zu gewähren, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. • Das Verwaltungsgericht hat bei Zweifeln an der Antragstellung seiner prozessualen Fürsorgepflicht zu genügen und auf Klarstellung hinzuwirken. Die Klägerin beantragte und erhielt teilweise Prozesskostenhilfe. Sie trennte sich von ihrem früheren Bevollmächtigten und erklärte zeitweise Selbstvertretung. Am 22.02.2011 ließ ein Rechtsanwalt im Umfang der PKH Klage erheben; ein ausdrücklicher Beiordnungsantrag wurde erst später schriftlich eingereicht. Das Verwaltungsgericht lehnte die rückwirkende Beiordnung des Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren ab, weil der formelle Antrag nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils gestellt worden sei. Die Klägerin machte geltend, die Beiordnung sei bereits konkludent durch die Klageerhebung durch den Anwalt beantragt worden. Streitgegenstand war die Frage der Anerkennung der Antragstellung und der rückwirkenden Beiordnung im Rahmen der PKH. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO; nach § 67 Abs. 1 VwGO besteht keine Vertretungspflicht vor dem Verwaltungsgericht. • § 121 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass der Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn dies erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. • Ein Beiordnungsantrag kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent gestellt werden; dies ist anerkannt in Literatur und Rechtsprechung. • Vorliegend sprechen die Umstände (nachgewiesene Bedürftigkeit, PKH-Bewilligung, Tätigwerden des Anwalts durch Klageerhebung) dafür, dass durch die Klageerhebung konkludent ein Beiordnungsantrag gestellt wurde. • Das Verwaltungsgericht hätte bei Zweifeln seiner prozessualen Fürsorgepflicht genügen und auf Klarstellung hinwirken müssen, statt die Entscheidung mit abschlägiger Folge zu treffen. • Folglich ist die Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung auszusprechen. • Gerichtskosten fallen nicht an; außergerichtliche Kosten wurden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Der Rechtsanwalt der Klägerin wird rückwirkend zum 22.02.2011 im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, da die Klageerhebung unter Bezugnahme auf die bewilligte PKH als konkludenter Beiordnungsantrag zu werten ist und die Bedürftigkeit sowie die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hätte bei vorhandenen Zweifeln auf Klarstellung hinwirken müssen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen nicht an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.