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Urteil

1 A 269/11

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine freiwillig während der Dienstzeit, aber nicht dienstlich angeordnete Schutzimpfung gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Beamten und begründet keinen Dienstunfall. • Entscheidend für die Dienstbezogenheit nach § 31 BeamtVG ist nicht allein der Ort oder die Zeit, sondern die Ursache des Aufsuchens des Arztes; reine Sorge um die Gesundheit spricht für private Sphäre. • Die kostenlose Durchführung der Impfung durch den Polizeiarzt (Heilfürsorge) und das Angebot des Dienstherrn machen die Impfung nicht automatisch zu einem dienstlichen Ereignis. • Bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen bestehen gesonderte gesetzliche Versorgungsregelungen; ihre Prüfung bleibt von einer dienstunfallrechtlichen Entscheidung getrennt.
Entscheidungsgründe
Freiwillige Schutzimpfung während Dienstzeit nicht automatisch Dienstunfall • Eine freiwillig während der Dienstzeit, aber nicht dienstlich angeordnete Schutzimpfung gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Beamten und begründet keinen Dienstunfall. • Entscheidend für die Dienstbezogenheit nach § 31 BeamtVG ist nicht allein der Ort oder die Zeit, sondern die Ursache des Aufsuchens des Arztes; reine Sorge um die Gesundheit spricht für private Sphäre. • Die kostenlose Durchführung der Impfung durch den Polizeiarzt (Heilfürsorge) und das Angebot des Dienstherrn machen die Impfung nicht automatisch zu einem dienstlichen Ereignis. • Bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen bestehen gesonderte gesetzliche Versorgungsregelungen; ihre Prüfung bleibt von einer dienstunfallrechtlichen Entscheidung getrennt. Der Kläger, bis 31.3.2011 Polizeioberkommissar, ließ sich am 14.11.2005 beim polizeiärztlichen Dienst gegen Grippe impfen, nachdem ein Aushang auf das Angebot hingewiesen und ihm ein Merkblatt ausgehändigt worden war. Anfang 2006 traten bei ihm neurologische Ausfallerscheinungen auf; in der Folge wurde eine cervikale Myelitis (C2/C3) festgestellt. Der Kläger meldete die Impfung als Dienstunfall und beantragte Unfallfürsorge. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung fehlender Kausalität bzw. Vorbestehens von Beschwerden und versäumter Fristen; nach Widerspruch und gerichtlicher Beweisaufnahme ergaben medizinische Gutachten eine mögliche kausale Beziehung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Impfung sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, weil sie freiwillig erfolgte und nicht dienstlich angeordnet war; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage ist § 31 BeamtVG in der am 14.11.2005 geltenden Fassung; für Anerkennung als Dienstunfall muss das schadensverursachende Ereignis "in Ausübung oder infolge des Dienstes" liegen. • Zeit und Ort der Impfung (während der Dienstzeit, in dienstlichen Räumen) sprechen nicht allein für Dienstbezogenheit; maßgeblich sind die Beweggründe des Aufsuchens des Arztes. • Der Kläger suchte den Polizeiarzt aus persönlichem Gesundheitsinteresse auf; es bestand keine dienstliche Anordnung oder Zwang, sodass die Impfung der privaten Sphäre zuzuordnen ist. • Die Möglichkeit, sich während der Dienstzeit impfen zu lassen, sowie die Durchführung durch den Polizeiarzt als Heilfürsorge begründen keinen dienstlichen Charakter; hierfür ist nach Rechtsprechung eine Anordnung oder besondere dienstliche Verknüpfung erforderlich. • Vergleichsrechtliche Erwägungen: Rechtsprechung des BVerwG und des BSG sowie einschlägige Entscheidungen zeigen, dass freiwillige Schutzimpfungen regelmäßig dem privaten Bereich zugeordnet werden; gesetzgeberische Sonderregelungen für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen bleiben unberührt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil die Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 trotz Durchführung während der Dienstzeit nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anzusehen ist. Entscheidend war, dass die Impfung freiwillig und aus persönlichem Schutzinteresse erfolgt ist und keine dienstliche Anordnung oder Zwang bestand. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, eine inhaltliche Prüfung möglicher Ansprüche nach öffentlich empfohlener Schutzimpfung bleibt hiervon unberührt.