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Beschluss

3 A 175/11

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 AsylVfG ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1) oder eines erheblichen Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO) nicht gegeben sind. • Für die Annahme einer gruppenbezogenen Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9, 10 QRL ist eine hinreichende Verfolgungsdichte erforderlich; vereinzelte oder abnehmende Übergriffe genügen nicht. • Eine mangelhafte Sachaufklärung begründet in der Regel keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG; Beweisanträge, die von anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht in erster Instanz gestellt wurden, können die Zulassungsentscheidung nicht ersetzten.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender Grundsatzbedeutung und keinem Verfahrensfehler • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 AsylVfG ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1) oder eines erheblichen Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO) nicht gegeben sind. • Für die Annahme einer gruppenbezogenen Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9, 10 QRL ist eine hinreichende Verfolgungsdichte erforderlich; vereinzelte oder abnehmende Übergriffe genügen nicht. • Eine mangelhafte Sachaufklärung begründet in der Regel keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG; Beweisanträge, die von anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht in erster Instanz gestellt wurden, können die Zulassungsentscheidung nicht ersetzten. Die Kläger begehrten in einem asylrechtlichen Verfahren die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. subsidiär der Abs. 2 bis 7 vorlägen. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage in erster Instanz ab; hiergegen stellten die Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG. Sie rügten insbesondere, dass yezidische Glaubensangehörige im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und es an effektiven Schutzmöglichkeiten fehle; außerdem monierten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ein beantragtes Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. Das OVG prüfte, ob grundsätzliche Bedeutung oder ein Verfahrensmangel im Sinne des AsylVfG vorlägen, und berücksichtigte verfügbare Lageerkenntnisse und eigene Rechtsprechung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist statthaft, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 78 AsylVfG). • Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG): Die vom Kläger vorgebrachten Fragen zur möglichen Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak sind nach Auffassung des Senats bereits geklärt oder ohne grundsätzliche Bedeutung; frühere Entscheidungen des Senats (u. a. Urteil 3 A 446/09) und andere Obergerichte verneinen eine landes- oder regionalweite Gruppenverfolgung wegen fehlender Verfolgungsdichte (maßgeblich: § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9, 10 QRL). • Tatsachensachverhalt: Die ausgewerteten Quellen zeigen eine Abnahme verfolgungsrelevanter Vorfälle nach 2007; die bekannte Anzahl von Übergriffen erreicht auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Dichte. • Religionsausübung: Es lässt sich nicht feststellen, dass Yeziden in den Hauptsiedlungsgebieten einer solchen Gefährdung der freien Religionsausübung ausgesetzt sind, dass Art. 10, 9 QRL dies generell begründen würde; Einzelfälle von Übergriffen schließen dies nicht aus. • Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO): Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Einholung des beantragten Gutachtens ist nicht dargetan. Mangelhafte Sachaufklärung allein begründet regelmäßig keinen qualifizierten Verfahrensfehler; die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und das Verwaltungsgericht hat die Glaubhaftigkeit des Vorbringens geprüft und seine Beurteilung mit Verweis auf Erkenntnisse begründet. • Rechtliches Gehör: Nur in Ausnahmefällen, wenn das Gericht sich völlig unzulänglich mit dem Vortrag auseinandergesetzt hätte und weitere Aufklärung sich aufgedrängt hätte, wäre ein relevanter Gehörsverstoß anzunehmen; dies liegt hier nicht vor. • Kostenfolge: Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Zulassungsantrag auf Berufung gem. § 78 Abs. 2 AsylVfG wird zurückgewiesen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch ein erheblicher Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO vorliegt. Die vom Kläger behauptete Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak ist nach Würdigung der Lageerkenntnisse und der Senatsrechtsprechung nicht belegt; es fehlt an der erforderlichen Verfolgungsdichte nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9, 10 QRL. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines gerichtlichen Gutachtens wurde nicht festgestellt, zumal die Kläger keinen förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hatten. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.