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Urteil

1 A 235/11

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein fehlerhafter Aberkennungsbescheid kann nach §47 SVwVfG in einen feststellenden Bescheid umgedeutet werden, wenn Zielgleichheit besteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. • Bei begründeten Zweifeln an der Geltung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis dürfen Gerichte ergänzende Ermittlungen im Ausstellermitgliedstaat veranlassen, um festzustellen, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis erfüllt war. • Liegt aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat fest, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz dort hatte, gilt die ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes im Inland nicht (§28 Abs.4 FeV).
Entscheidungsgründe
Umdeutung fehlerhafter Aberkennungsentscheidung wegen fehlendem Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat • Ein fehlerhafter Aberkennungsbescheid kann nach §47 SVwVfG in einen feststellenden Bescheid umgedeutet werden, wenn Zielgleichheit besteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. • Bei begründeten Zweifeln an der Geltung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis dürfen Gerichte ergänzende Ermittlungen im Ausstellermitgliedstaat veranlassen, um festzustellen, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis erfüllt war. • Liegt aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat fest, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz dort hatte, gilt die ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes im Inland nicht (§28 Abs.4 FeV). Der Kläger erhielt 2005 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis Klasse B; im Führerschein war als Wohnort ein tschechischer Ort eingetragen. Die Beklagte entzog dem Kläger 2008 das Recht, die tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, begründet mit Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach mehreren Alkoholauffälligkeiten; der Kläger verweigerte ein ärztliches Gutachten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, hielt jedoch die Aberkennung für rechtswidrig, erkannte aber eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses für möglich. Das OVG ließ ergänzende Nachforschungen in der Tschechischen Republik durchführen. Die dortigen Auskünfte ergaben, dass der Kläger nach den tschechischen Registern zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet war. Der Kläger rügte u.a. Beweismängel und fehlendes rechtliches Gehör. • Rechtsgrundlage für Umdeutung ist §47 SVwVfG; Voraussetzung ist Zielgleichheit, Zuständigkeit und Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Ziels. • Die Aberkennung aus Eignungsgründen war wegen fehlender Substantiierung und wegen §3 Abs.4 StVG nicht tragfähig; deshalb lag ein fehlerhafter Verwaltungsakt vor, der umgedeutet werden konnte. • Gerichte sind in verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt und bei Zweifel verpflichtet, ergänzende Ermittlungen im Ausstellermitgliedstaat zu veranlassen, wenn dadurch geklärt werden kann, ob die Rechtsfolge bereits kraft Gesetzes (§28 Abs.4 FeV) eintritt. • Eine E-Mail der Deutschen Botschaft von 2005 und eine Äußerung des Klägers bei einer Kontrolle genügten allein nicht als unbestreitbare Informationen; formale und inhaltliche Anforderungen an elektronische Beweismittel nach §371a ZPO bzw. §98 VwGO waren zu beachten. • Die nach dem Senatsbeschluss eingeholten tschechischen Auskünfte (polizeiliche Register, Ausländerbehörde) stellten unbestreitbare von der Tschechischen Republik stammende Informationen dar, die belegten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz dort hatte. • Damit war die tschechische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes gemäß §28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV im Bundesgebiet nichtig; die Umdeutung des Aberkennungsbescheids in einen feststellenden Bescheid war zulässig und rechtmäßig. • Vor Durchführung der Umdeutung wurde der Kläger angehört; die Beklagte kann nach Umdeutung die Eintragung der fehlenden Inlandsberechtigung verlangen (Rechtsgrundlage: §§3 Abs.2 Satz2 StVG, 47 Abs.2 FeV entsprechend). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abgewiesen hatte, bleibt bestehen. Der angefochtene Aberkennungsbescheid ist als fehlerhaft zu beurteilen, kann aber nach §47 SVwVfG in einen feststellenden Bescheid umgedeutet werden, weil unbestreitbare Auskünfte aus der Tschechischen Republik belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Folglich gilt seine dort erworbene Fahrerlaubnis gemäß §28 Abs.4 FeV im Bundesgebiet nicht und berechtigt ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.