Beschluss
1 B 219/12
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz im Beförderungsbereich erfordert eine in Umfang und Tiefe dem Hauptsacheverfahren vergleichbare Prüfung.
• Regelbeurteilungen bleiben grundsätzlich bis zu drei Jahren als Grundlage für Auswahlentscheidungen tauglich; ein Zeitraum von 23 Monaten ist im Regelfall ausreichend.
• Eine Anlassbeurteilung ist nur erforderlich, wenn nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag so einschneidende Änderungen der Verwendung eingetreten sind, dass sie einer Sonderbeurteilung bedürfen.
• Erfolgskriterien für Beförderungen sind die dienstlichen Gesamturteile; erheblicher Leistungsrückstand gegenüber Bewerbern mit Spitzennote verhindert Anordnungen zu deren Zurückstellung.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderungsentscheidung bei Leistungsrückstand • Ein einstweiliger Rechtsschutz im Beförderungsbereich erfordert eine in Umfang und Tiefe dem Hauptsacheverfahren vergleichbare Prüfung. • Regelbeurteilungen bleiben grundsätzlich bis zu drei Jahren als Grundlage für Auswahlentscheidungen tauglich; ein Zeitraum von 23 Monaten ist im Regelfall ausreichend. • Eine Anlassbeurteilung ist nur erforderlich, wenn nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag so einschneidende Änderungen der Verwendung eingetreten sind, dass sie einer Sonderbeurteilung bedürfen. • Erfolgskriterien für Beförderungen sind die dienstlichen Gesamturteile; erheblicher Leistungsrückstand gegenüber Bewerbern mit Spitzennote verhindert Anordnungen zu deren Zurückstellung. Der Antragsteller und mehrere Beigeladene sind Steueramtmänner/-frauen (Besoldungsgruppe A 11). Der Antragsgegner beabsichtigte, mehrere Beigeladene in die Besoldungsgruppe A 12 zu befördern, die Beigeladenen erfüllten hierfür die vorgeschriebenen Wartefristen, Funktionen und dienstlichen Voraussetzungen. Der Antragsteller war seit 1.9.2009 auf einem höherbewerteten Dienstposten eingesetzt und in der Regelbeurteilung zum 1.5.2010 mit „hat sich besonders bewährt“ beurteilt; die Beigeladenen erhielten überwiegend die Spitzennote „hat sich ausgezeichnet bewährt“. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Aussetzung der Beförderungsausführung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet. • Maßstab einstweiliger Rechtsschutz: Bei Beförderungsstreitigkeiten ist eine substanzielle, dem Hauptsacheverfahren vergleichbare Prüfung vorzunehmen, insbesondere in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob bei fehlerfreier Durchführung die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint (Art. 19 Abs. 4 GG). • Aktualität der Regelbeurteilung: Regelbeurteilungen bleiben in der Regel bis zu drei Jahren verwertbar; in diesem Fall lag der Abstand zwischen Beurteilungsstichtag (1.5.2010) und Beförderungstermin (1.4.2012) bei 23 Monaten, was als ausreichend aktuell angesehen wurde. • Anlassbeurteilung: Eine zusätzliche Anlassbeurteilung wäre nur erforderlich gewesen, wenn der Antragsteller nach dem Stichtag so einschneidend andere Aufgaben übernommen hätte, dass eine Sonderbeurteilung nötig wäre; das war nicht der Fall, da der Dienstpostenwechsel bereits in der Regelbeurteilung berücksichtigt war. • Bewährung und Erprobung: Das zweistufige Beförderungssystem (Auswahl für Beförderungsdienstposten und anschließende Bewährungszeit von einem Jahr) ist verfassungskonform; der Antragsteller hatte die erforderliche Bewährung erfüllt. • Leistungsvergleich und Bestenauslese: Nach den maßgeblichen Gesamturteilen zum 1.5.2010 lagen die Beigeladenen durchgehend mit der Spitzennote vor dem Antragsteller, der zweitbeste Note erhielt; dies begründet einen durchgreifenden Leistungsvorrang der Beigeladenen. • Incidente Bewertung des Beurteilungsrechtsstreits: Der noch nicht rechtskräftig entschiedene Beurteilungsstreit des Antragstellers ändert nichts Wesentliches; die Erfolgsaussichten weiterer Rechtsverfolgung erscheinen gering. • Rechtsfolge: Mangels Anordnungsanspruch ist die sofortige Vollziehung der Beförderung nicht zu untersagen; daher ist die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht befand, dass die Regelbeurteilung zum 1.5.2010 ausreichend aktuell und rechtlich nicht beanstandet ist und dass die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller einen durchgreifenden Leistungsvorrang aufweisen. Eine Anlassbeurteilung war nicht erforderlich, weil kein einschneidender Aufgabenwechsel nach dem Stichtag vorlag; das zweistufige Beförderungssystem mit einjähriger Bewährung ist verfassungskonform angewandt worden. Daher besteht kein Anspruch des Antragstellers auf einstweilige Zurückstellung der Beförderungen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.