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Beschluss

1 E 383/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Termins- und Erledigungsgebühren nach VV RVG entstehen nur, wenn der Anwalt an einer inhaltlich auf die Erledigung gerich­teten Besprechung mitwirkt oder die anwaltliche Mitwirkung die Erledigung der Rechtssache herbeiführt. • Eine rein formelle Abstimmung über die Art der Erledigung eines Verfahrens begründet keine Termins- oder Erledigungsgebühr. • Telefonische Zusagen über künftige Verwaltungsakte sind nicht verbindlich, wenn sie nicht der Schriftform gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG genügen.
Entscheidungsgründe
Keine Termins- und Erledigungsgebühr bei rein formeller Absprache über Verfahrensbeendigung • Termins- und Erledigungsgebühren nach VV RVG entstehen nur, wenn der Anwalt an einer inhaltlich auf die Erledigung gerich­teten Besprechung mitwirkt oder die anwaltliche Mitwirkung die Erledigung der Rechtssache herbeiführt. • Eine rein formelle Abstimmung über die Art der Erledigung eines Verfahrens begründet keine Termins- oder Erledigungsgebühr. • Telefonische Zusagen über künftige Verwaltungsakte sind nicht verbindlich, wenn sie nicht der Schriftform gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG genügen. Die Klägerin begehrt gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; sie macht Anwaltsgebühren für Termins- und Erledigungsgebühren nach VV RVG geltend. Die Beklagte hatte aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens beschlossen, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen; ein Vorstandsbeschluss war für März 2012 angekündigt. Am 25.01.2012 führten die Prozessbevollmächtigten der Parteien ein Telefongespräch, in dem die Sachbearbeiterin der Beklagten erläuterte, unter welchen formalen Voraussetzungen die Erledigung bereits vor dem Vorstandsbeschluss formell festgestellt werden könne. Die Klägerin erklärte daraufhin das Verfahren für erledigt und forderte Gebühren. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Klägerin zurück; die Klägerin erhob Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlagen sind Nr. 3104 VV RVG (Terminsgebühr), Nr. 1002 VV RVG (Erledigungsgebühr) und die Vorbemerkung Teil 3 Nr. 3 VV RVG. Nach diesen Vorschriften entstehen Gebühren nur bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an inhaltlich auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen bzw. wenn die anwaltliche Mitwirkung die Erledigung herbeiführt. • Im vorliegenden Fall lag kein derartiges Mitwirken vor: Das entscheidende Telefongespräch diente lediglich der Abstimmung formaler Fragen zur bereits von der Behörde gewollten und materiell vorbereiteten Ruhestandsversetzung, nicht der materiellen Klärung oder Herbeiführung der Erledigung. • Telefonische Zusagen konnten die Klägerin nicht verpflichten, weil verbindliche Zusicherungen eines künftigen Verwaltungsakts der Schriftform nach § 38 Abs. 1 VwVfG bedürfen. • Die Behörde hatte vor dem Telefonat bereits entschieden, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen; das Gespräch betraf nur die vorzeitige formale Erledigung. Solche formellen Gespräche begründen weder Termins- noch Erledigungsgebühren. • Dass ohne das Telefongespräch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich; die Verfahrensentwicklung war bereits durch die Willensbildung der Behörde bestimmt, so dass die ersetzten Gebühren nicht entstehen konnten. Die Beschwerde der Klägerin war unbegründet und wurde zurückgewiesen; die beantragten Termins- und Erledigungsgebühren standen ihr nicht zu, weil das streitgegenständliche Gespräch nur formelle Fragen der Verfahrensbeendigung betraf und nicht die materielle Erledigung herbeiführte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.361,44 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.