Urteil
1 A 321/13
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Regelung des Feuerstättenbescheids nach §§ 1, 14 Abs. 2, 17 SchfHwG ist verfassungs- und europarechtskonform.
• Der Bezirksschornsteinfegermeister ist befugt, im Feuerstättenbescheid für die im Kalenderjahr vorzunehmenden Arbeiten einen konkreten Ausführungszeitraum festzusetzen.
• Die Festlegung eines rund sechs Wochen dauernden Ausführungszeitraums (hier: 1.8. bis 15.9.) ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des Ermessens nicht zu beanstanden.
• Die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters mit hoheitlichen Aufgaben verletzt weder europäisches Wettbewerbsrecht noch begründet sie systemimmanente Befangenheits- oder Missbrauchsgefahren, die die Gesetzesregelung verfassungswidrig machten.
Entscheidungsgründe
Feuerstättenbescheid: Befugnis zur Festsetzung konkreter Ausführungszeiträume und Verfassungsmäßigkeit des SchfHwG • Die Regelung des Feuerstättenbescheids nach §§ 1, 14 Abs. 2, 17 SchfHwG ist verfassungs- und europarechtskonform. • Der Bezirksschornsteinfegermeister ist befugt, im Feuerstättenbescheid für die im Kalenderjahr vorzunehmenden Arbeiten einen konkreten Ausführungszeitraum festzusetzen. • Die Festlegung eines rund sechs Wochen dauernden Ausführungszeitraums (hier: 1.8. bis 15.9.) ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des Ermessens nicht zu beanstanden. • Die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters mit hoheitlichen Aufgaben verletzt weder europäisches Wettbewerbsrecht noch begründet sie systemimmanente Befangenheits- oder Missbrauchsgefahren, die die Gesetzesregelung verfassungswidrig machten. Die Kläger erhielten am 14.7.2010 einen Feuerstättenbescheid des Bezirksschornsteinfegermeisters, der für Arbeiten an der Ölheizung und dem Schornstein den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. eines Jahres und für eine Messung den Zeitraum bis 15.9.2010 festsetzte. Die Kläger widersprachen und rügten insbesondere die verfassungs- und europarechtswidrige Grundlage des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die unzulässige Befugnis des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Fristsetzung, einen Interessenkonflikt wegen gleichzeitiger gewerblicher Tätigkeit und die Unverhältnismäßigkeit der jährlichen Prüfung bzw. der kurzen Frist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach Erlass eines neuen Bescheids im Januar 2013 verfolgten die Kläger das Anfechtungsbegehren als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Der Beklagte verteidigte die Rechtsgrundlagen, die Fristsetzung und die Vereinbarkeit mit EU-Recht. • Zulässigkeit: Das ursprüngliche Anfechtungsbegehren wird als zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt, weil ein neuer Bescheid erging, die gleichen Rechtsfragen jedoch weiterhin klärungsbedürftig sind (§§ 14,17 SchfHwG sowie Fortsetzungsfeststellungsinteresse). • Gesetzgebungskompetenz und Verfassungsmäßigkeit: Der Senat bestätigt, dass der Kompetenztitel ‚Recht der Wirtschaft‘ (Art.74 Abs.1 Nr.11 GG) die einschlägigen Regelungen des SchfHwG umfasst; die Änderung des Rechts und die Einführung des Feuerstättenbescheids verfolgen auch gewerberechtliche Ziele (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) und sind objektiv gerechtfertigt. Art.72 Abs.2 GG bzw. §125a GG stehen der Bundesregelung nicht entgegen; es bestehen keine durchgreifenden materiellen Verfassungszweifel. Zudem sind die Übergangsregelungen und Aufsichtsmechanismen geeignet, mögliche Grundrechtseinbußen betroffener Bezirksschornsteinfeger abzumildern. • Europarecht: Die Beleihung und die Praxis des Bezirksschornsteinfegers verstoßen nicht gegen Dienstleistungs- oder Wettbewerbsrecht; er hat keine Befugnis, Marktteilnehmer zuzulassen oder die Werkqualität der Mitbewerber fachlich zu beurteilen, und unterliegt selbst staatlicher Aufsicht und Sanktionen. • Befugnis zur Fristsetzung: Wortlaut, Systematik des Gesetzes und die Kehr- und Überprüfungsordnung sprechen für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers, damit gleichmäßige Zeitabstände gewährleistet werden können; gesetzgeberische und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung stützt diese Auslegung. • Ermessen und Materielle Prüfung der Frist: Die konkrete Festlegung des Zeitraums 1.8.–15.9. (Sechswochenfrist) war ermessensgerecht; Dauer und Lage sind angesichts des Erlasszeitpunkts, der Notwendigkeit, Durchführung vor Jahresende zu ermöglichen, und der Vergleichsentscheidungspraxis nicht zu beanstanden; ein etwaiger Begründungsmangel wäre durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt. • Kosten und Verfahren: Berufung wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Versagung der Revision sind begründet. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Der Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 war rechtmäßig gestützt auf §§ 1, 14 Abs. 2 und 17 SchfHwG sowie die einschlägigen Verordnungen; der Beklagte hat seine Befugnisse rechts- und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Festsetzung eines konkreten Ausführungszeitraums durch den Bezirksschornsteinfegermeister ist vom Gesetz gedeckt und diente der Gewährleistung gleichmäßiger Überprüfungsintervalle und der Sicherstellung der Durchführung noch im laufenden Kalenderjahr. Europarechtliche und verfassungsrechtliche Angriffe greifen nicht durch, weil weder ein struktureller Missbrauchsvorbehalt noch eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung festgestellt werden konnten; staatliche Aufsicht und Sanktionsmöglichkeiten mildern mögliche Interessenkonflikte. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.