Beschluss
2 B 190/14
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befreiungsgebühr nach dem landesrechtlichen Gebührenverzeichnis ist auch dann zulässig, wenn sie neben der Kostendeckung auch einer Vorteilsabschöpfung dient.
• Bei der Ermittlung der Befreiungsgebühr dürfen wirtschaftlicher Vorteil und Bodenrichtwert in die Bemessung einfließen, ohne dass allein die Verwaltungskosten maßgeblich sind.
• Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid nach § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO liegen nicht vor, wenn weder unbillige Härten noch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids dargelegt sind.
• Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 3 SGebG) und die Nrn. 22.1–22.3 i.V.m. 22.17 des GebVerzBauaufsicht verstoßen nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn sie Kappungsgrenzen enthalten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Befreiungsgebühren und Versagung aufschiebender Wirkung • Eine Befreiungsgebühr nach dem landesrechtlichen Gebührenverzeichnis ist auch dann zulässig, wenn sie neben der Kostendeckung auch einer Vorteilsabschöpfung dient. • Bei der Ermittlung der Befreiungsgebühr dürfen wirtschaftlicher Vorteil und Bodenrichtwert in die Bemessung einfließen, ohne dass allein die Verwaltungskosten maßgeblich sind. • Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid nach § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO liegen nicht vor, wenn weder unbillige Härten noch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids dargelegt sind. • Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 3 SGebG) und die Nrn. 22.1–22.3 i.V.m. 22.17 des GebVerzBauaufsicht verstoßen nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn sie Kappungsgrenzen enthalten. Die Antragstellerin erhielt am 6.9.2013 eine Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage auf einem Grundstück innerhalb eines Bebauungsplans; hierfür wurden mehrere Befreiungen erteilt. Die Behörde forderte hierfür Gesamtgebühren von 238.752,07 EUR, darunter 150.000 EUR als Höchstgebühr für Befreiungen. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte bei Gericht die Anordnung aufschiebender Wirkung; dies wurde zunächst abgelehnt. Die Antragstellerin rügte, die Befreiungsgebühr verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, weil bereits 2001 für ein anderes Bauvorhaben auf dem Grundstück Befreiungen erteilt und Gebühren erhoben worden seien, sodass eine doppelte Vorteilsabschöpfung vorliege. Sie verwies auf Ermäßigungsregelungen in anderen Bundesländern und focht die Höhe der Gebühr an. Das Verwaltungsgericht wies den Aussetzungsantrag ab; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde beim Oberverwaltungsgericht weiterverfolgt. • Rechtsgrundlage der Gebühren ist § 6 Abs. 3 SGebG i.V.m. Nrn. 22.1–22.3 und 22.17 GebVerzBauaufsicht. Danach sind bei der Bemessung sowohl der durchschnittliche Verwaltungsaufwand als auch der Nutzen für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. • Die Regelung zur Berechnung der Befreiungsgebühr, die Flächenvorteil, Bodenrichtwert und einen nutzungsabhängigen Prozentsatz verbindet, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, weil die Verwaltungsaufwandskosten nicht völlig vernachlässigt werden und das Gebührenverzeichnis Kappungsgrenzen enthält. • Die Gebühr verfolgt neben Kostendeckung auch das legitime Ziel der Vorteilsabschöpfung und begrenzten Verhaltenssteuerung, um Anreize zur Bebauung nach Festsetzungen des Bebauungsplans zu setzen; dies ist verfassungs- und verwaltungsrechtlich anerkannt. • Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die konkret festgesetzte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Verwaltungsaufwand steht oder eine unbillige Härte vorliegt; pauschale Hinweise auf bereits erfolgte frühere Befreiungen genügen nicht. • Eine frühere Baugenehmigung für ein anderes, eigenständiges Vorhaben entbindet nicht von der Gebührenpflicht für die neu erteilten, weitergehenden Befreiungen, weil jeder Dispens nur für das konkret genehmigte Vorhaben wirkt. • Vergleichbare Regelungen in anderen Ländern rechtfertigen nicht die Rechtswidrigkeit des saarländischen Bescheids; der Nutzen für den Gebührenschuldner entsteht bereits mit der Erteilung der Baugenehmigung und nicht erst mit deren Verwirklichung. • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO sind nicht erfüllt; daher bleibt der Gebührenbescheid vollziehbar. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die Anordnung aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war nicht zu erlassen. Das Oberverwaltungsgericht hält die Befreiungsgebühren nach § 6 Abs. 3 SGebG i.V.m. den Nrn. 22.1–22.3, 22.17 GebVerzBauaufsicht für voraussichtlich rechtmäßig und verneint ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Die geltend gemachte doppelte Vorteilsabschöpfung überzeugt nicht, weil die erteilten Befreiungen jeweils nur das konkret genehmigte Vorhaben betreffen und die Gebührenregelung Kappungsgrenzen enthält. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beschwerde ist unanfechtbar.