Beschluss
2 B 226/14
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO vorliegt.
• Die Nachholung des Visumsverfahrens gemäß § 5 Abs.2 Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG; von dieser Regel kann nur bei besonderen, unzumutbaren Umständen abgesehen werden.
• Fehlende eigene finanzielle Mittel für die Nachholung des Visumsverfahrens begründen für sich allein regelmäßig nicht die Unzumutbarkeit, wenn ersichtlich Unterstützungsquellen (Familie, Ehemann, Aussicht auf Arbeit) vorhanden sind.
• Ein rechtswidrig ohne Aufenthaltstitel und Pass aufenthaltener Ausländer hat wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ist die Erteilung nach § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG ermessensabhängig.
Entscheidungsgründe
Nachholung des Visumsverfahrens als Voraussetzung ehebedingter Aufenthaltserlaubnis • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO vorliegt. • Die Nachholung des Visumsverfahrens gemäß § 5 Abs.2 Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG; von dieser Regel kann nur bei besonderen, unzumutbaren Umständen abgesehen werden. • Fehlende eigene finanzielle Mittel für die Nachholung des Visumsverfahrens begründen für sich allein regelmäßig nicht die Unzumutbarkeit, wenn ersichtlich Unterstützungsquellen (Familie, Ehemann, Aussicht auf Arbeit) vorhanden sind. • Ein rechtswidrig ohne Aufenthaltstitel und Pass aufenthaltener Ausländer hat wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ist die Erteilung nach § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG ermessensabhängig. Die 1981 in der Türkei geborene Antragstellerin lebte seit 2002 weitgehend ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland und erhielt 2013 eine Duldung, ehe sie am 16.7.2013 einen deutschen Staatsangehörigen heiratete. Am 8.10.2013 beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 AufenthG; dieses Gesuch wurde mit Bescheid vom 5.2.2014 abgelehnt und eine Ausreisefrist gesetzt. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Sie rügt, eine Ausreise sei faktisch unmöglich, da sie und ihr Ehemann nur von staatlicher Hilfe leben und die Kosten des Visumverfahrens nicht aufbringen könnten; die Behörde habe jedoch Bereitschaft zu einer Vorabzustimmung signalisiert. Im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, die Nachholung des Visumsverfahrens sei unzumutbar und die Abschiebung daher nach § 60a Abs.2 AufenthG auszusetzen. • Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO fehlt: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Verpflichtung der Behörde vorliegen. • Rechtliche Voraussetzungen für Aufenthaltsgewährung: Nach § 5 Abs.2 Satz1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht wurden. • Ausnahmeregelung unzulänglich begründet: Ein Absehen von der Visumsvoraussetzung nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG kommt nur bei besonderen, unzumutbaren Umständen in Betracht; fehlende eigene Mittel allein genügen nicht, wenn Unterstützungsquellen denkbar sind. • Berücksichtigung der Familien- und Erwerbsperspektive: Die Abgabe einer Vorabzustimmung durch die Behörde und die Einbindung der Antragstellerin in einen Familienverband sowie die Aussicht auf eine Stelle sprechen gegen die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens. • Keine Bestrafung, sondern Regelvoraussetzung: Die Verpflichtung zur Nachholung des Visumsverfahrens bestraft das frühere illegale Verhalten nicht, sie stellt lediglich die Regelvoraussetzung für eine rechtmäßige Einreise und damit für die Erteilung des Aufenthaltstitels dar. • Ermessensvoraussetzung bei Ausweisungsgründen: Weil die Antragstellerin wegen unerlaubten Aufenthalts einen Ausweisungsgrund erfüllt hat, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde (§ 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG). Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Gericht folgt den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG nicht vorliegen, weil die Antragstellerin nicht darlegen konnte, dass die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar oder die Ausreise tatsächlich unmöglich wäre. Ihr früherer unerlaubter Aufenthalt begründet zudem einen Ausweisungsgrund, sodass kein Anspruch auf Erteilung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis besteht und die Entscheidung hierüber im Ermessen der Behörde liegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.