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Beschluss

1 A 433/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. • Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG ist auf den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub von vier Wochen beschränkt und bemisst sich danach, ob und wie viel Urlaub im konkreten Jahr genommen wurde, unabhängig davon, ob es sich um übertragenen Urlaub handelt. • Der Freizeitausgleich für geleistete Überstunden ist kein Erholungsurlaub; Ansprüche auf Überstundenvergütung können nicht nach den Maßstäben für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub beurteilt werden.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; keine Urlaubs- oder Überstundenabgeltung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. • Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG ist auf den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub von vier Wochen beschränkt und bemisst sich danach, ob und wie viel Urlaub im konkreten Jahr genommen wurde, unabhängig davon, ob es sich um übertragenen Urlaub handelt. • Der Freizeitausgleich für geleistete Überstunden ist kein Erholungsurlaub; Ansprüche auf Überstundenvergütung können nicht nach den Maßstäben für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub beurteilt werden. Der Kläger, ein Beamter, begehrte vom Dienstherrn Abgeltung für 15 Kalendertage nicht genommenen Erholungsurlaubs und für 204 Überstunden nach seiner Ruhestandsversetzung zum 30.06.2011. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe den unionsrechtlichen Mindesturlaub 2011 anteilig bereits in Anspruch genommen und könne für nicht ausgeglichenen Überstunden keinen Anspruch geltend machen, weil kein dienstlicher Hindernisgrund für Freizeitausgleich vorgelegen habe. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte unter anderem die Berücksichtigung übertragenen Urlaubs und die unterschiedliche Behandlung von Urlaub und Überstunden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren die vorgetragenen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist zulässig, aber in der Sache unbegründet; es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch eine tragende Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) vor. • Anwendung von EU-Recht: Anspruchsgrundlage für Urlaubsabgeltung ist Art.7 RL 2003/88/EG; nach EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung ist der Anspruch auf die vierwöchige Mindestdauer beschränkt und bei der Prüfung nur darauf abzustellen, ob und wieviel Urlaub im betreffenden Jahr genommen wurde. • Berechnung des Urlaubsanspruchs: Übertragenen Urlaub aus Vorjahren ist für die Beurteilung des Mindestjahresurlaubs unerheblich; der Kläger hatte für 2011 anteilig rund 10 Tage Mindesturlaub und diese wurden durch bereits genommenen Urlaub (13 Tage Anfang 2011) erschöpft. • Überstunden vs. Erholungsurlaub: Freizeitausgleich für Überstunden dient der Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit und nicht der Erholung; daher gelten für die Vergütung von Überstunden andere Maßstäbe als für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub. • Vorbringen des Klägers: Die vom Kläger behauptete Kollision mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht substantiiert dargelegt; das Verwaltungsgericht folgt der einschlägigen BVerwG-Rechtsprechung und weicht nicht davon ab. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; Streitwert des Zulassungsverfahrens 5.504,07 Euro, gestützt auf § 154 Abs.1 VwGO und relevante GKG-Vorschriften. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Kläger für das Jahr 2011 keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubsabgeltung hatte, da der unionsrechtliche Mindesturlaub anteilig bereits durch genommenen Urlaub erschöpft war, und dass aus vorangegangenen Jahren keine abzugeltenden Resturlaubsansprüche bestanden. Hinsichtlich der Überstunden besteht kein Anspruch auf Vergütung nach den Maßstäben für Erholungsurlaub, weil Freizeitausgleich der Regelung der Arbeitszeit dient und nicht der Erholung; deshalb sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unbegründet. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.504,07 Euro festgesetzt.