Beschluss
2 A 368/14
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht darlegt, dass Verfahrensfehler oder Gehörsverstöße vorliegen.
• Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte.
• Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung für nicht substantiiert hält, ohne den Beteiligten zuvor dessen Erwägungen vollständig offenzulegen.
• Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch die Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch im Inland lebende Verwandte zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten; kein Gehörsverstoß • Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht darlegt, dass Verfahrensfehler oder Gehörsverstöße vorliegen. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte. • Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung für nicht substantiiert hält, ohne den Beteiligten zuvor dessen Erwägungen vollständig offenzulegen. • Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch die Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch im Inland lebende Verwandte zu berücksichtigen. Der Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Balkan-Ägypter, begehrt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankungen und Alkoholabhängigkeit. Seine Asylanträge von 1990 und spätere Anträge blieben erfolglos; Wiederaufnahmeanträge führten ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Abänderung früherer Entscheidungen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Gesundheitsversorgung im Kosovo ermögliche Behandlung, die vorgelegten Atteste belegten keine pflegebedürftige Lage und die Gefahr eines psychischen "Absturzes" sei nicht ausreichend substantiiert. Zudem könne wirtschaftliches Überleben im Kosovo durch familiären Zusammenhalt und Unterstützung der in Deutschland lebenden Geschwister sichergestellt werden. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte das Zulassungsersuchen beschränkt nach AsylVfG. • Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Zulassungsprüfung nach § 78 AsylVfG: Der Antrag begründet keinen Zulassungsgrund, insbesondere keinen Verfahrensfehler (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO). • Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Würdigung vorgebrachter Ausführungen, nicht aber zur Vorwegnahme oder Offenlegung seiner gesamten Entscheidungsauffassung; nur objektiv überraschende Entscheidungsgründe begründen einen Gehörsverstoß. • Das Verwaltungsgericht durfte das nachgereichte ärztliche Attest zwar würdigen, es aber als nicht ausreichend ansehen, um eine konkrete und erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Kosovo und damit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu belegen. • Die Erwägung, dass im Kosovo familiäre und zivilgesellschaftliche Solidarhilfen sowie finanzielle Unterstützung durch in Deutschland lebende Geschwister das wirtschaftliche Überleben sichern können, ist eine sachgerechte Würdigung, mit der der Prozessbevollmächtigte hätte rechnen müssen. • Mangels substantiierten Vortrags zu einer unvorhersehbaren Bewertungsgrundlage liegt keine Überraschungsentscheidung vor; daher ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen und die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren nicht gewährt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Begründend lässt das Gericht erkennen, dass im vorgelegten Sach- und Beweisstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Berufung bestehen: Die Atteste belegen keine konkrete, erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Kosovo und die wirtschaftliche Existenzsicherung erscheint durch familiäre Unterstützung und lokale Versorgungsmöglichkeiten möglich. Es ist kein Gehörsverstoß oder sonstiger Verfahrensfehler dargetan, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.