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Beschluss

1 A 414/14

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. • Erlaubnisse nach § 33i GewO erlöschen nach § 49 Abs. 2 GewO, wenn der Betrieb innerhalb eines Jahres nicht aufgenommen wurde; Verlängerung nur aus wichtigem Grund nach § 49 Abs. 3 GewO. • Eine Vorratsbeschaffung von Genehmigungen kann einen wichtigen Verlängerungsgrund ausschließen. • Selbst bei Verlängerung der § 33i-GewO-Erlaubnisse würden zusätzliche Erlaubnisse nach GlüStV und saarl. Spielhallengesetz erforderlich, die der Klägerin nicht erteilt werden können. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Übergangsregelungen sind hier prozessual nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Verlängerung nicht darlegt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsrückweisung: Keine wichtigen Gründe zur Verlängerung von § 33i GewO‑Erlaubnissen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. • Erlaubnisse nach § 33i GewO erlöschen nach § 49 Abs. 2 GewO, wenn der Betrieb innerhalb eines Jahres nicht aufgenommen wurde; Verlängerung nur aus wichtigem Grund nach § 49 Abs. 3 GewO. • Eine Vorratsbeschaffung von Genehmigungen kann einen wichtigen Verlängerungsgrund ausschließen. • Selbst bei Verlängerung der § 33i-GewO-Erlaubnisse würden zusätzliche Erlaubnisse nach GlüStV und saarl. Spielhallengesetz erforderlich, die der Klägerin nicht erteilt werden können. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Übergangsregelungen sind hier prozessual nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Verlängerung nicht darlegt. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie den Beklagten verpflichten wollte, die am 4.5.2012 erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO für zwei geplante Spielhallen bis zum 30.6.2017 zu verlängern und festzustellen, dass daneben keine weiteren glücksspielrechtlichen Erlaubnisse erforderlich seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und den Verlängerungsantrag als unbegründet angesehen, weil die Erlaubnisse nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen seien und kein wichtiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 3 GewO vorliege. Das Gericht stellte fest, die Erlaubnisse seien offenbar auf Vorrat beschafft worden; die Spielhallen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht errichtet und bestehen bis heute nicht. Zudem führte das Gericht aus, dass für den späteren Betrieb Erlaubnisse nach GlüStV und dem saarländischen Spielhallengesetz erforderlich seien, die der Klägerin wegen Verboten wie der Mehrfachkonzession nicht erteilt würden. Die Klägerin rügte zudem verfassungsrechtliche Fragen der Übergangsregelungen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag zurückgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt. • Statutengrundlage: § 49 Abs. 2 und Abs. 3 GewO regeln das Erlöschen befristeter Erlaubnisse und die Möglichkeit der Fristverlängerung aus wichtigem Grund; Übergangs- und Erlaubnisregelungen ergeben sich aus §§ 24, 25, 29 GlüStV sowie §§ 2,3,12 SSpielhG und Ausführungsgesetzen. • Zweck von § 49 Abs. 2 GewO ist die Verhinderung von Vorratsbeschaffungen, die Wettbewerb und Allgemeinheit schädigen können; Gründe für Nichtaufnahme des Betriebs sind unerheblich für das Erlöschen, wohl aber relevant bei der Prüfung eines wichtigen Grundes. • Sachverhaltsbefund: Zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und danach ließen sich keine Anhaltspunkte für eine zeitnahe Inbetriebnahme erkennen (fehlende Eintragung, Grundstückserwerb erst Dezember 2011, Baugenehmigung erst 2012, bis heute kein Baubeginn), was für eine Vorratsbeschaffung spricht. • Wichtigkeitsprüfung (§ 49 Abs. 3 GewO): Selbst unterstellt einer Fristverlängerung wäre die Klägerin weiterhin auf weitere Erlaubnisse nach GlüStV und SSpielhG angewiesen, deren Voraussetzungen sie nicht erfüllt; deshalb hätte eine Verlängerung für sie keinen Nutzen und kann kein wichtiger Grund sein. • Übergangsregelungen des GlüStV (§ 29 Abs.4 Sätze 2–3) greifen nur für bereits bestehende Spielhallen zum Stichtag; geplante bzw. nicht errichtete Spielhallen fallen nicht darunter, sodass die Klägerin sich nicht auf diese Übergänge berufen kann. • Verfassungsrechtliche Rügen: Mögliche Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung ist für die Zulassungsentscheidung nicht entscheidungserheblich, weil die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung und die Erteilung weiterer notwendiger Erlaubnisse fehlen. • Zulassungsrechtlich liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch die Zulassungstatbestände grundsätzlicher Bedeutung, besonderer Schwierigkeiten oder Divergenz vor; daher ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Verlängerung der am 4.5.2012 erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO abzulehnen und die Feststellung, dass keine weiteren glücksspielrechtlichen Erlaubnisse entbehrlich seien, bleibt in ihrer Ergebnisrichtigkeit unangefochten. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO liegen nicht vor, weil Anhaltspunkte für eine Vorratsbeschaffung sprechen und eine Verlängerung der § 33i‑Erlaubnisse der Klägerin keinen praktischen Nutzen bringen würde, da für den späteren Betrieb zusätzliche Erlaubnisse nach GlüStV und dem saarländischen Spielhallengesetz erforderlich sind, die ihr nicht erteilt werden können. Eine erkennbar verfassungsrechtliche Problematik der Übergangsregelungen ändert nichts an diesem Ergebnis; mögliche verfassungsrechtliche Fragen sind vorliegend prozessual nicht entscheidungserheblich.