Urteil
1 A 393/14
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gesamtschuldnerischer Haftung nach § 26 BestattG steht der Behörde ein Auswahlermessen zu; eine Begründung des Auswahlermessens ist nur erforderlich, wenn besondere Umstände ersichtlich oder vorgetragen sind.
• Übt die Behörde ihr Auswahlermessen unterschiedlich auf gleichgelagerte Widersprüche aus, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, liegt ein Ermessensfehler vor.
• Die Behörde kann durch Abhilfeentscheidungen einen Gesamtschuldner aus der Haftung entlassen; in diesem Fall muss sie prüfen, ob die tragenden Erwägungen auch auf die übrigen Gesamtschuldner anzuwenden sind.
• Ein Bestattungspflichtiger kann nicht auf Unterhaltsansprüche seines Ehegatten zur Deckung von Bestattungskosten verwiesen werden; Ehegatte ist nicht kraft Ehe für Bestattungskosten eines Verwandten des anderen Ehegatten einzustehen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Auswahl eines Gesamtschuldners zur Erstattung behördlich veranlasster Bestattungskosten • Bei gesamtschuldnerischer Haftung nach § 26 BestattG steht der Behörde ein Auswahlermessen zu; eine Begründung des Auswahlermessens ist nur erforderlich, wenn besondere Umstände ersichtlich oder vorgetragen sind. • Übt die Behörde ihr Auswahlermessen unterschiedlich auf gleichgelagerte Widersprüche aus, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, liegt ein Ermessensfehler vor. • Die Behörde kann durch Abhilfeentscheidungen einen Gesamtschuldner aus der Haftung entlassen; in diesem Fall muss sie prüfen, ob die tragenden Erwägungen auch auf die übrigen Gesamtschuldner anzuwenden sind. • Ein Bestattungspflichtiger kann nicht auf Unterhaltsansprüche seines Ehegatten zur Deckung von Bestattungskosten verwiesen werden; Ehegatte ist nicht kraft Ehe für Bestattungskosten eines Verwandten des anderen Ehegatten einzustehen. Die Klägerin und vier (Halb-)Geschwister sind als Kinder eines 2009 verstorbenen, vermögenslosen Vaters nach § 26 BestattG gesamtschuldnerisch bestattungspflichtig. Die Beklagte, als Ortspolizeibehörde, veranlasste eine behördliche Urnenbestattung und setzte die entstandenen Kosten durch fünf gleichlautende Erstattungsbescheide gegen jedes Kind in voller Höhe fest. Alle Kinder legten Widerspruch ein und machten mangelnde Leistungsfähigkeit oder besondere persönliche Verhältnisse geltend. Die Beklagte hob den Widerspruch eines Sohnes wegen dessen nachgewiesener finanzieller Unfähigkeit auf, wartete längere Zeit untätig bei anderen Widersprüchen und lehnte den Widerspruch der Klägerin ab, obwohl diese Kontoauszüge mit nur geringfügigen Einkünften vorlegte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Klägerin statt. Die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückweist. • Rechtsgrundlage und Haftung: § 26 Abs.1, Abs.2 BestattG begründet die Bestattungspflicht und erlaubt der Ortspolizeibehörde Ersatzvornahme sowie Erstattung durch Leistungsbescheid; bei mehreren gleichrangigen Pflichtigen gilt gesamtschuldnerische Haftung. • Ermessen bei Auswahl: Bei mehreren Gesamtschuldnern steht der Behörde ein Auswahlermessen zu; dieses ist grundsätzlich nur durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt, Begründungspflicht besteht nur bei besonderen Umständen. • Ermessensfehler im Verfahren: Die Beklagte behandelte gleichgelagerte Widersprüche nicht einheitlich; sie entließ einen Sohn wegen nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit, reagierte bei anderen Widersprüchen unzureichend oder untätig und prüfte die Bedeutung gleicher Erwägungen für alle Gesamtschuldner nicht. Dadurch liegt ein Ermessensausfall bzw. -fehler vor. • Erfordernis einheitlicher Prüfung: Wenn die Behörde Leistungsunfähigkeit als ermessensrelevanten Faktor einbezieht und einen Gesamtschuldner entlastet, muss sie prüfen und darlegen, ob die selbe Erwägung auf die übrigen Gesamtschuldner Anwendung findet; andernfalls verletzt sie das Willkürverbot. • Kein Verweis auf Ehegattenunterhalt: Ansprüche gegen den Ehegatten der Klägerin zur Deckung der Bestattungskosten bestehen nicht; Bestattungskosten gehören nicht zum Familienunterhalt (§ 1360a BGB), und Unterhaltsregeln begründen keine Pflicht des Ehegatten zur Zahlung der Bestattungskosten. • Fehler der Widerspruchsbehörde: Die Widerspruchsbehörde erhielt nur die Akten zur Klägerin, ohne Kenntnis der unterschiedlichen Behandlung der Geschwister, sodass eine Heilung des Ermessensfehlers nicht eintrat. • Folge: Mangels nachvollziehbarer, einheitlicher und nicht willkürlicher Ermessenserwägungen war die Heranziehung der Klägerin rechtswidrig und verletzte sie i.S.d. § 113 Abs.1 VwGO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Erstattungsbescheide aufzuheben, bleibt bestehen. Die Bescheide sind rechtswidrig, weil die Behörde ihr Auswahlermessen unter Verstoß gegen das Willkürverbot und ohne nachvollziehbare, einheitliche Erwägungen ausgeübt hat. Insbesondere hat die Behörde einen Gesamtschuldner wegen nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit entlastet, in gleichgelagerten Fällen jedoch nicht vergleichbar oder untätig gehandelt, ohne darzulegen, warum die Klägerin anders zu behandeln sei. Eine Verweisung auf mögliche Unterhaltsansprüche des Ehemanns ist unbehelflich; die Klägerin ist deshalb in ihren Rechten verletzt worden und die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.