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Urteil

1 A 31/15

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• ODR-Vereinbarungen nach den Ortsdurchfahrtenrichtlinien können wirksame öffentlich-rechtliche Vereinbarungen begründen, die den Veranlagungstatbestand der Niederschlagswassergebühr für erfasste Fahrbahnflächen sperren. • Ein einmaliger, nach ODR ermittelter Baukostenzuschuss kann in angemessener Relation zur Gegenleistung stehen und keinen unzulässigen Abgabenverzicht darstellen. • Ein Funktionsnachfolger (Abwasserzweckverband) ist an vertraglich begründete Verpflichtungen der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung gebunden, kann aber nicht ohne Beteiligung der Gemeinde eigenständig Kündigungsrechte ausüben. • Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung oder Kündigung nach § 60 SVwVfG sind nur gegeben, wenn sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse derart wesentlich geändert haben, dass das Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar wäre.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von ODR‑Vereinbarungen und Sperrwirkung gegen Niederschlagswassergebühren • ODR-Vereinbarungen nach den Ortsdurchfahrtenrichtlinien können wirksame öffentlich-rechtliche Vereinbarungen begründen, die den Veranlagungstatbestand der Niederschlagswassergebühr für erfasste Fahrbahnflächen sperren. • Ein einmaliger, nach ODR ermittelter Baukostenzuschuss kann in angemessener Relation zur Gegenleistung stehen und keinen unzulässigen Abgabenverzicht darstellen. • Ein Funktionsnachfolger (Abwasserzweckverband) ist an vertraglich begründete Verpflichtungen der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung gebunden, kann aber nicht ohne Beteiligung der Gemeinde eigenständig Kündigungsrechte ausüben. • Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung oder Kündigung nach § 60 SVwVfG sind nur gegeben, wenn sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse derart wesentlich geändert haben, dass das Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar wäre. Die Klägerin als Straßenbaulastträgerin der B10 wehrte sich gegen die Veranlagung zu Niederschlagswassergebühren für Ortsdurchfahrten, weil für Teilstrecken in den Jahren 1969, 1970, 1978, 1997, 1998 und 2008 ODR‑Vereinbarungen mit der Gemeinde über unentgeltliche Ableitung geschlossen wurden. Der örtliche Abwasserzweckverband (Beklagter) trat ab 2002 als Einrichtungsträger ein und kündigte 2011 die ODR‑Vereinbarungen; zugleich erließ er einen Änderungsbescheid zur Gebührenerhebung ab 2012. Die Klägerin widersprach und klagte, insb. mit dem Ziel, für die von ODR‑Vereinbarungen erfassten Fahrbahnflächen Gebührenfreiheit durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG gab der Berufung teilweise statt und hob die Veranlagung für bestimmte Strecken ab. Streitgegenstand war insbesondere die Wirksamkeit der ODR‑Vereinbarungen, deren Bindungswirkung gegenüber dem Zweckverband sowie die Frage, ob ein Kündigungsrecht nach § 60 SVwVfG bestand. • Rechtsgrundlage: Veranlagung beruhte auf AWGS §§ 1,2,4,7,8 i.V.m. Abwassergebührensatzung; Einführung gesplitteter Gebühren und Einbeziehung der Straßenbaulastträger lagen im Ermessen des Satzungsgebers. • Natur der ODR‑Vereinbarungen: Ortsdurchfahrtenrichtlinien regeln gemeinschaftliche Maßnahmen bei geteilter Baulast; Ziffer 14 sieht pauschalierte Kostenbeteiligung vor und die Verpflichtung der Gemeinde, für die Lebensdauer des Kanals keine weitere Beteiligung zu verlangen. • Kein Abgabenverzicht contra legem: Vertragliche Zusage der Unentgeltlichkeit in Verbindung mit einem nach ODR bemessenen einmaligen Baukostenzuschuss stellt nicht ohne weiteres einen unzulässigen Abgabenverzicht dar; in vielen Ländern wird ein solcher pauschalierter Beitrag als angemessene Gegenleistung anerkannt. • Angemessenheit der Gegenleistung: Soweit die ODR‑Vereinbarungen Kostenbeiträge zusagen, ist typischerweise ein Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben, weil die Pauschale an fiktiven Kosten einer eigenen Fahrbahnentwässerung orientiert ist und Herstellungs‑ sowie Unterhaltungskosten berücksichtigt. • Bindungswirkung gegenüber dem Zweckverband: Der Beklagte ist Funktionsnachfolger für Abwasserbeseitigung und damit hinsichtlich der vertraglich geregelten Abwasseraufgaben gebunden; die Verträge betreffen zugleich überwiegend Straßenbaulastfragen, sodass die Kommune an Entscheidungen beteiligt bleiben muss. • Unwirksame Kündigung: Die vom Beklagten erklärte Kündigung war nicht wirksam, weil die Voraussetzungen des § 60 SVwVfG für eine Kündigung/Anpassung (wesentliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse, Unzumutbarkeit des Festhaltens) nicht vorlagen. • Ausnahmefälle: Für die Vereinbarungen von 1998 und 2008 ergaben sich abweichende Feststellungen: 1998 enthielt keine Zusage der Unentgeltlichkeit; 2008 wurde die Vereinbarung nicht vom Zweckverband genehmigt und bindet ihn daher nicht. Die Berufung der Klägerin war insoweit erfolgreich, als die Veranlagung für Fahrbahnflächen, die durch ODR‑Vereinbarungen der Jahre 1969, 1970, 1978 und 1997 erfasst sind (insgesamt 8.688 qm), rechtswidrig ist; dies entspricht einem Aufhebungsbetrag von 7.819,20 Euro. Für die Streckenabschnitte der Jahre 1998 (3.786 qm) und 2008 (1.065 qm) blieb die Veranlagung rechtmäßig; insoweit wurde die Berufung zurückgewiesen (Restbetrag 4.365,90 Euro). Der Abwasserzweckverband als Funktionsnachfolger war an die bestehenden ODR‑Vereinbarungen gebunden, konnte deren Kündigung aber nicht wirksam allein erklären; die Voraussetzungen eines Kündigungs‑/Anpassungsrechts nach § 60 SVwVfG lagen nicht vor. Die Kosten des Verfahrens wurden quotenmäßig verteilt (Klägerin 36 %, Beklagter 64 %) und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.