Beschluss
1 A 141/15
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind.
• Insulinpflichtiger Diabetes mellitus kann die Tauglichkeit für eine Passagierberechtigung im Fallschirmsport ausschließen, weil das Risiko einer plötzlich eintretenden Unterzuckerung eine erhebliche Gefährdung für Passagier und Luftsportgeräteführer darstellen kann.
• Rechtliche Erwägungen und medizinische Empfehlungen aus verwandten Rechtsbereichen (z. B. Verordnung (EU) Nr.1178/2011 für Piloten) dürfen zur Beurteilung der Tauglichkeit von Tandem-Mastern herangezogen werden, wenn die Verantwortungs- und Gefährdungssituation vergleichbar ist.
Entscheidungsgründe
Untauglichkeit bei insulinpflichtigem Diabetes für Passagierberechtigung im Fallschirmsport • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind. • Insulinpflichtiger Diabetes mellitus kann die Tauglichkeit für eine Passagierberechtigung im Fallschirmsport ausschließen, weil das Risiko einer plötzlich eintretenden Unterzuckerung eine erhebliche Gefährdung für Passagier und Luftsportgeräteführer darstellen kann. • Rechtliche Erwägungen und medizinische Empfehlungen aus verwandten Rechtsbereichen (z. B. Verordnung (EU) Nr.1178/2011 für Piloten) dürfen zur Beurteilung der Tauglichkeit von Tandem-Mastern herangezogen werden, wenn die Verantwortungs- und Gefährdungssituation vergleichbar ist. Der Kläger begehrte gerichtliche Aufhebung eines ablehnenden Bescheides des Deutschen Fallschirmsport Verbands (als Beauftragter der Bundesrepublik) und die Erteilung einer Passagierberechtigung (Tandem-Master). Der Verband sowie das Luftfahrt-Bundesamt hatten die Erlaubnis wegen insulinpflichtigen Diabetes mellitus des Klägers versagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, wegen der Erkrankung liege keine Tauglichkeit vor; das Gericht stützte sich auf medizinische Empfehlungen und die europäische Verordnung für Piloten. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte unter anderem fehlende medizinische Kompetenz des Gerichts, Fehlwürdigung eines diabetologischen Attests und Unzulässigkeit der Heranziehung der EU-Verordnung. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Klagegegner-Rubrum auf die Bundesrepublik und prüfte den Zulassungsantrag. Das Gericht hielt die erstinstanzliche Bewertung für überzeugend und sah keine Gründe für die Zulassung der Berufung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist formell zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet (§ 124 VwGO). • Keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat, frühere Atteste als hinfällig bezeichnet wurden und die Gefahr einer plötzlich eintretenden Unterzuckerung besteht, die während Flug und Sprung zu Handlungsunfähigkeit führen kann. • Anwendung einschlägiger Normen: Das Verwaltungsgericht hat den inhaltlichen Grundgedanken der Verordnung (EU) Nr.1178/2011 (MED.B.25 c1) auf Tandem-Master übertragen, weil die Verantwortlichkeit für fremde Personen vergleichbar ist; daraus folgt die Übertragbarkeit der dort vorgesehenen Untauglichkeitsfolgen. • Vertrauenswürdigkeit medizinischer Empfehlungen: Die ‚Medizinische Empfehlung für Fallschirmspringer‘ ist wegen der besonderen Kenntnis der Ärzte über Sprungbedingungen geeignet, die mit Diabetes verbundenen Risiken zu beurteilen; ein Sachverständigengutachten war nicht zwingend erforderlich. • Beweiswürdigung des Attests: Das diabetologische Attest nennt nur unbestimmte, nicht abschließend konkretisierte Maßnahmen und macht nicht nachvollziehbar, dass objektiv keine erhöhte Gefährdung besteht; der Schutz des ahnungslosen Passagiers wiegt schwer. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Der Kläger hat keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert, die über den Einzelfall hinausreicht. • Keine Divergenz (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Es wurde keine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen, die eine Zulassung stützen würde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt in der Sache die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus die Tauglichkeit für die Erteilung einer Passagierberechtigung beim Fallschirmspringen ausschließen kann, weil die drohende plötzlich eintretende Unterzuckerung eine erhebliche Gefahr für Passagier und Luftsportgeräteführer begründet. Die Verweisung auf den inhaltlichen Grundgedanken der Verordnung (EU) Nr.1178/2011 und auf fachspezifische medizinische Empfehlungen war sachgerecht. Mangels substantiiert vorgetragener Zweifel an der erstinstanzlichen Beurteilung, fehlender grundsätzlicher Bedeutung und ohne Nachweis relevanter Divergenz war die Zulassung der Berufung nicht zu erteilen.