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Beschluss

2 B 248/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist rechtmäßig, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht entfallen sind. • Die von einer Unionsbürgerschaft abgeleitete Freizügigkeit eines nicht erwerbstätigen Kindes setzt ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel voraus. • Bei der Prüfung der Verlustfeststellung ist das Ermessen der Behörde nicht zu beanstanden, wenn gesundheitliche, familiäre und bindungsbezogene Umstände in der Sache gewürdigt wurden und keine durchgreifenden Bedenken gegen Abschiebungen in einen Drittstaat oder einen EU-Staat vorliegen. • Die bloße Behauptung negativer Folgen medizinischer Behandlung im Zielstaat genügt ohne substantiierten ärztlichen Nachweis nicht zur Verhinderung einer Verlustfeststellung oder Abschiebung.
Entscheidungsgründe
Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts • Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist rechtmäßig, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht entfallen sind. • Die von einer Unionsbürgerschaft abgeleitete Freizügigkeit eines nicht erwerbstätigen Kindes setzt ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel voraus. • Bei der Prüfung der Verlustfeststellung ist das Ermessen der Behörde nicht zu beanstanden, wenn gesundheitliche, familiäre und bindungsbezogene Umstände in der Sache gewürdigt wurden und keine durchgreifenden Bedenken gegen Abschiebungen in einen Drittstaat oder einen EU-Staat vorliegen. • Die bloße Behauptung negativer Folgen medizinischer Behandlung im Zielstaat genügt ohne substantiierten ärztlichen Nachweis nicht zur Verhinderung einer Verlustfeststellung oder Abschiebung. Die Antragstellerin, 1987 geboren, kam 2009 zum Studium nach Deutschland und erhielt Aufenthaltsrechte; ihre 2012 geborene Tochter ist französische Staatsangehörige. Die Antragstellerin bezieht seit Januar 2013 Sozialleistungen, war nur in geringfügigen Beschäftigungen tätig und litt seit 2013 an paranoider Schizophrenie mit stationärer Behandlung 2015. Nach der Verschlechterung ihrer Erkrankung lebt die Tochter seit 2015 beim Vater in Frankreich. Die Ausländerbehörde stellte mit Bescheid vom 29.2.2016 den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, widerrief die Aufenthaltskarte und drohte Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht ordnete teilweise aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung nach Kamerun an, lehnte im Übrigen ab. Die Antragstellerin begehrte insoweit Aussetzung der Abschiebungsandrohung nach Frankreich; das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; danach kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren entfallen. Eine auf das Aufenthaltsrecht der Tochter gestützte Freizügigkeit setzt bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel voraus (§§ 2 Abs.2 Nr.5, 4 S.1, 3 Abs.1 FreizügG/EU). • Nach Aktenlage hat weder die Tochter noch die Antragstellerin ausreichende Geldmittel; die Antragstellerin bezog seit 2013 wiederholt öffentliche Leistungen und erzielte nur sporadisch Einkünfte aus Minijobs. Damit fehlen die erforderlichen Existenzmittel, die die Freizügigkeit stützen würden. • Die familiäre Situation spricht gegen eine Sicherung des Aufenthaltsrechts in Deutschland: die Tochter lebt seit über einem Jahr beim sorgeberechtigten Vater in Frankreich; es ist nicht belegt, dass sie zu der Antragstellerin zurückkehren würde oder dass diese wegen ihrer labilen gesundheitlichen Lage für das Kind sorgen könnte. • Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Die von der Antragstellerin gerügten Umstände (Dauer des Aufenthalts, Alter, Gesundheit, familiäre Bindungen) wurden berücksichtigt; die Behörde hat ausgeführt, dass psychiatrische Behandlung in Frankreich möglich ist und die behaupteten Risiken eines Behandlungsabbruchs nicht durch ärztliche Gutachten substantiiert wurden. Die Bindungen der Antragstellerin an Frankreich sind evident (Tochter und Vater französische Staatsangehörige, Sprachkenntnisse, Aufenthalt der Tochter dort). • Konsequenz: Es bestehen keine hinreichenden, durchgreifenden Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung nach Frankreich; die erstinstanzliche Entscheidung war in diesem Umfang nicht zu ändern. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU sowie die Widerrufung der Aufenthaltskarte sind nach den vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen rechtmäßig, weil weder für die Tochter noch für die Antragstellerin ausreichende Existenzmittel nachgewiesen sind und die familiären sowie gesundheitlichen Umstände eine Rückkehr nach Frankreich nicht als unzumutbar erscheinen. Konkrete, substantiierte medizinische Einwände gegen eine Abschiebung nach Frankreich wurden nicht vorgelegt; das Ermessen der Behörde war folglich nicht zu beanstanden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.