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Beschluss

1 D 230/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bei fehlenden Erfolgsaussichten zu versagen. • Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 RBStV sind die dort genannten Nachweise durch Entscheidungen oder Bescheide der zuständigen Behörden vorzulegen. • Der Beitragsservice kann im Vorverfahren tätig werden; maßgeblich ist, dass der Beklagte die Bescheide erlassen hat. • Ein Zustellungsmangel ist geheilt, wenn der Betroffene den Bescheid tatsächlich erhalten hat. • Gerichte und der Beitragsbeklagte sind nicht verpflichtet, eigene Einkommensermittlungen zur Feststellung eines Härtefalls vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten bei Rundfunkbeitragsbefreiung • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bei fehlenden Erfolgsaussichten zu versagen. • Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 RBStV sind die dort genannten Nachweise durch Entscheidungen oder Bescheide der zuständigen Behörden vorzulegen. • Der Beitragsservice kann im Vorverfahren tätig werden; maßgeblich ist, dass der Beklagte die Bescheide erlassen hat. • Ein Zustellungsmangel ist geheilt, wenn der Betroffene den Bescheid tatsächlich erhalten hat. • Gerichte und der Beitragsbeklagte sind nicht verpflichtet, eigene Einkommensermittlungen zur Feststellung eines Härtefalls vorzunehmen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, der eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag abgelehnt hat. Der Beklagte erließ den Ablehnungsbescheid vom 27.4.2015 und einen Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015. Das Verwaltungsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Kläger rügte formelle Mängel, insbesondere die Zustellung und die Rechtsfähigkeit des Beitragsservice, sowie materiell, dass der Beklagte eine Härtefallprüfung selbst durchführen müsse. Akten belegen, dass der Kläger keinen Leistungsbescheid einer Sozialbehörde vorgelegt hat und einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgezogen hatte. Das Verwaltungsgericht forderte den Kläger zur Nachreichung auf; er legte keinen entsprechenden Bescheid vor. • Rechtsgrundlage für Prozesskostenhilfe sind §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO; Bewilligung setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus. • Das Verwaltungsgericht hat überschlägig beurteilt, dass die Ablehnung der Befreiung nach § 4 RBStV voraussichtlich rechtlich zu halten ist, da die gesetzlichen Nachweise fehlen. • Formelle Einwendungen des Klägers sind unbegründet: Die relevanten Bescheide wurden vom Beklagten erlassen; die Vorverwaltung durch den Beitragsservice ist rechtlich unerheblich. • Ein Zustellungsmangel des Widerspruchsbescheids wurde gemäß §§ 1 SVwZG, 8 VwZG geheilt, weil der Kläger den Bescheid tatsächlich erhalten hat. • Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV sind Befreiungsvoraussetzungen durch Original oder beglaubigte Kopie von Behördenbescheiden nachzuweisen; der Beklagte ist nicht verpflichtet und nicht befähigt, eigene Einkommensermittlungen in der Massenverwaltung vorzunehmen. • Die gesetzliche Grundlage für die Nachweisregelungen ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Umsetzung durch das Saarland. • Erklärungen des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren ersetzen nicht die gesetzlich geforderten behördlichen Bescheide; das Verwaltungsgericht muss keine eigenständigen Alternativberechnungen durchführen. • Das Gericht hat den Kläger zur Vorlage der relevanten Bescheide aufgefordert und auf die Möglichkeit zur Beantragung von Sozialleistungen hingewiesen; der Kläger hat keinen entsprechenden Antrag gestellt oder Bescheid vorgelegt. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Klage gegen den Bescheid zur Rundfunkbeitragsbefreiung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil erforderliche Nachweise eines Leistungsbescheids der Sozialbehörde fehlen und der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt oder Bescheid vorgelegt hat. Formelle Einwände wie Zustellungsmängel und die Beteiligung des Beitragsservice führen nicht zum Erfolg; erhaltene Bescheide gelten als zugestellt bzw. sind vom Beklagten erlassen. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; das Verfahren bleibt gerichtskostenfrei. Die Beschwerde ist somit unbegründet und zurückzuweisen.