Beschluss
1 B 357/16
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
7mal zitiert
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein ist anzuerkennen, wenn es sich um eine nach Ablauf einer Sperrfrist neu erteilte Fahrerlaubnis handelt; ein bloßer Umtausch eines zuvor inländisch entzogenen Dokuments begründet keine Inlandsgültigkeit.
• Der Harmonisierungsvermerk Code 70 und die im Ausstellungsprofil eingetragene frühere Erteilung sprechen für einen Umtausch und nicht für Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
• § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV kann auf Fälle des Umtauschs angewandt werden, weil die europarechtliche Anerkennungspflicht nur neu erteilte Fahrerlaubnisse erfasst (EuGH-Rechtsprechung K./H./H.).
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Feststellungsbescheids über die fehlende Inlandsbefugnis kann in Eilverfahren bestehen bleiben, wenn die Voraussetzungen der FeV vorliegen und die Angaben zum Umtausch eindeutig sind.
Entscheidungsgründe
Inlandsungültigkeit britischer Führerscheine bei Umtausch ehemaliger deutscher Fahrerlaubnis • Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein ist anzuerkennen, wenn es sich um eine nach Ablauf einer Sperrfrist neu erteilte Fahrerlaubnis handelt; ein bloßer Umtausch eines zuvor inländisch entzogenen Dokuments begründet keine Inlandsgültigkeit. • Der Harmonisierungsvermerk Code 70 und die im Ausstellungsprofil eingetragene frühere Erteilung sprechen für einen Umtausch und nicht für Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. • § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV kann auf Fälle des Umtauschs angewandt werden, weil die europarechtliche Anerkennungspflicht nur neu erteilte Fahrerlaubnisse erfasst (EuGH-Rechtsprechung K./H./H.). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Feststellungsbescheids über die fehlende Inlandsbefugnis kann in Eilverfahren bestehen bleiben, wenn die Voraussetzungen der FeV vorliegen und die Angaben zum Umtausch eindeutig sind. Der Antragsteller hatte in Deutschland mehrfach Fahrerlaubnisse erhalten und diese jeweils nach Trunkenheitsfahrten entzogen bekommen; zuletzt durch Strafbefehl vom 22.7.2014. Am 14.4.2016 stellte ihm die britische Driver and Vehicle Licensing Agency einen Führerschein aus, in dem für die Klassen A, B und BE der Code 70 und als Erteilungsdatum der 5.3.2007 vermerkt sind. Die deutsche Behörde stellte mit Bescheid vom 7.9.2016 fest, dass der britische Führerschein im Inland nicht zur Fahrberechtigung berechtigt, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte die Vorlage zur Einziehung an. Das Verwaltungsgericht hob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederher und begründete, die britische Ausstellung sei nur ein Umtausch eines zuvor in Deutschland ausgestellten Führerscheins. Der A. legte Beschwerde ein; das OVG wies diese zurück. • Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FeV; Art. 7 und Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG sowie einschlägige EuGH-Rechtsprechung (K., H., H.). • Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist die Geltung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis ausgeschlossen, wenn sie nach dem Entzug der früheren inländischen Fahrerlaubnis erworben wurde; in diesem Fall kann die Behörde die fehlende Berechtigung feststellen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). • EuGH-Rechtsprechung verlangt Anerkennung nur für tatsächlich neu erteilte Fahrerlaubnisse nach Ablauf der Sperrfrist; ein bloßer Umtausch eines zuvor entzogenen deutschen Führerscheins begründet keine Pflicht zur Anerkennung im Inland. • Sachliche Feststellungen: Resper-Auskunft, die Eintragung des Codes 70 und das Ausstellungsdatum 5.3.2007 für die EU-Klassen deuten darauf hin, dass die britische Behörde einen Umtausch vorgenommen hat, nicht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. • Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten berücksichtigt und überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Inlandsungültigkeit vorliegen; die vom A. vorgelegten Unterlagen entkräften diese Würdigung nicht. • Folge: Die europarechtsgestützte Anerkennungspflicht greift hier nicht, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Feststellung der fehlenden Inlandsbefugnis rechtmäßig sind. Die Beschwerde des A. wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das OVG bestätigt die Feststellung der fehlenden Inlandsgültigkeit des britischen Führerscheins, weil dieser nach den vorliegenden Informationen im Wege eines Umtauschs eines früher in Deutschland erteilten und dort entzogen gewesenen Führerscheins ausgestellt wurde. Die europäische Anerkennungspflicht betrifft nur neu erteilte Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer Sperrfrist; diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war form- und sachgerecht begründet, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hatte.