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Beschluss

2 B 340/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Öffentlich-rechtlicher Rundfunk gewährt in redaktionellen Sendungen keine öffentliche Leistung i.S. von § 5 Abs.1 PartG, da Thema und Gestaltung redaktionell bestimmt werden. • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind bei wahlbezogenen redaktionellen Sendungen an das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit gebunden; Auswahl nach Bedeutung und realistischen Einzugschancen ist zulässig. • Zur Ermittlung der Bedeutung von Parteien sind vorausschauende Umfragen und Ergebnisse vorangegangener Wahlen ein tragfähiges Kriterium; der Rundfunk hat insoweit einen redaktionellen Gestaltungsspielraum. • Einzelne Parteien haben keinen Anspruch auf Teilnahme an redaktionell gestalteten Diskussionsrunden, wenn das Sendungskonzept die Auswahl nach Einzugschancen rechtfertigt und anderweitige Berücksichtigung in der Vorwahlberichterstattung stattfindet.
Entscheidungsgründe
Abgewogene Auswahl von Teilnehmern redaktioneller Wahlrunde entspricht abgestufter Chancengleichheit • Öffentlich-rechtlicher Rundfunk gewährt in redaktionellen Sendungen keine öffentliche Leistung i.S. von § 5 Abs.1 PartG, da Thema und Gestaltung redaktionell bestimmt werden. • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind bei wahlbezogenen redaktionellen Sendungen an das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit gebunden; Auswahl nach Bedeutung und realistischen Einzugschancen ist zulässig. • Zur Ermittlung der Bedeutung von Parteien sind vorausschauende Umfragen und Ergebnisse vorangegangener Wahlen ein tragfähiges Kriterium; der Rundfunk hat insoweit einen redaktionellen Gestaltungsspielraum. • Einzelne Parteien haben keinen Anspruch auf Teilnahme an redaktionell gestalteten Diskussionsrunden, wenn das Sendungskonzept die Auswahl nach Einzugschancen rechtfertigt und anderweitige Berücksichtigung in der Vorwahlberichterstattung stattfindet. Der Sender plante eine redaktionelle Elefantenrunde mit Spitzenkandidaten mehrerer Parteien vor der Landtagswahl. Der Antragsteller, eine kleinere Partei, beantragte eingeladen zu werden; der Sender lehnte ab mit Verweis auf ein Konzept, nur Parteien mit realistischen Einzugschancen einzuladen. Daraufhin beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz in verschiedenen Hilfsanträgen, notfalls Teilnahme an einem Live-Interview oder ein Portrait. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge zurück. Der Antragsteller rügte, das Auswahlkriterium sei unzureichend, die Bezugnahme auf Umfragen veraltet und sein kommunaler Einfluss nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat hat die Beschwerde geprüft und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. • Die Teilnahme an redaktionell gestalteten Sendungen stellt keine öffentliche Leistung i.S. von § 5 Abs.1 PartG dar, weil Sender Thema, Form und Ablauf selbst bestimmen und kein gezielter Vorteil für Parteien gewährt wird. • Das verfassungsrechtliche Recht auf Chancengleichheit (Art.21 i.V.m. Art.3 GG) steht hinter der Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG); öffentlich-rechtliche Sender müssen jedoch das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit beachten. • Zur praktischen Umsetzung dieses Prinzips ist das redaktionelle Konzept als Differenzierungskriterium grundsätzlich geeignet, solange das Konzept nicht ermessensfehlerhaft ist. • Das vom Sender gewählte Konzept, nach realistischen Einzugschancen in den Landtag auszuwählen, ist sachgerecht; zur Einschätzung der Chancen sind aktuelle Meinungsumfragen und frühere Wahlergebnisse ein vertretbares und übliches Kriterium. • Der Antragsteller hat keinen glaubhaften Nachweis vorgelegt, dass die herangezogenen Umfragen unzuverlässig oder dass sich seine Chancen bis zur Wahl erheblich ändern würden; kommunale Verankerung und Bürgermeisterergebnis genügen nicht, um realistische Landtagseinzugschancen zu begründen. • Der Sender hat außerdem dargelegt, dass die nicht eingeladenen Parteien in der Vorwahlberichterstattung anderweitig berücksichtigt werden, sodass dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit ausreichend Rechnung getragen wird. • Hilfsanträge auf Live-Interview oder Portrait sind unzulässig mangels vorherigen Antrags beim Sender; insgesamt liegt kein Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme vor. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Sender einen redaktionellen Ermessensspielraum bei Auswahl der Teilnehmer hat und das Konzept, nur Parteien mit realistischen Einzugschancen einzuladen, das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit wahrt. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Auswahl ermessensfehlerhaft oder die herangezogenen Umfragen unzuverlässig sind, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für einen drastischen Stimmzuwachs bis zur Wahl. Zudem sicherte der Sender eine anderweitige Vorwahlberichterstattung zu, womit eine ausreichende Berücksichtigung kleinerer Parteien gewährleistet ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.