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Beschluss

1 A 132/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Aufstellen von Altschuh- oder Altkleidersammelcontainern, die nur vom öffentlichen Straßenraum aus befüllt werden können, kann eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen und erlaubnispflichtig sein (§ 18 SStrG). • Eine Beseitigungs- oder Untersagungsverfügung genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 SVwVfG, wenn sich aus Verfügung und Begründung klar ergibt, dass das Verbot nur ohne erforderliche Erlaubnis gilt. • Fehlerhafte formelle Zustellung eines Verwaltungsakts kann nach § 8 VwZG geheilt werden, wenn der Akt dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. • Die Androhung von Zwangsmitteln und die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn Fristsetzung und Bestimmtheit gegeben sind und keine unzulässige Vorwegnahme mehrerer Zwangsmittel vorliegt.
Entscheidungsgründe
Sondernutzung: Aufstellverbot von Sammelcontainern, Zustellung und Zwangsgeld zulässig • Das Aufstellen von Altschuh- oder Altkleidersammelcontainern, die nur vom öffentlichen Straßenraum aus befüllt werden können, kann eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen und erlaubnispflichtig sein (§ 18 SStrG). • Eine Beseitigungs- oder Untersagungsverfügung genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 SVwVfG, wenn sich aus Verfügung und Begründung klar ergibt, dass das Verbot nur ohne erforderliche Erlaubnis gilt. • Fehlerhafte formelle Zustellung eines Verwaltungsakts kann nach § 8 VwZG geheilt werden, wenn der Akt dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. • Die Androhung von Zwangsmitteln und die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn Fristsetzung und Bestimmtheit gegeben sind und keine unzulässige Vorwegnahme mehrerer Zwangsmittel vorliegt. Die Klägerin betreibt Altkleider- und Altschuhsammlung mittels Container. Die Beklagte schrieb per Verfügung vom 27.08.2013 die Beseitigung aller Sammelcontainer oder deren so weitgehende Umplatzierung an, dass ein Befüllen nicht mehr vom öffentlichen Straßenraum aus erfolgen kann, und untersagte künftig das Aufstellen entsprechender Container ohne Erlaubnis. Ein in der Provinzialstraße stehender Container wurde von der Behörde als nur vom öffentlichen Verkehrsraum befüllbar festgestellt. Die Klägerin focht die Maßnahme an und bestritt u. a. die Widmung der Provinzialstraße als öffentliche Straße sowie die Wirksamkeit der förmlichen Zustellung und der Zwangsmittelandrohung. Das Verwaltungsgericht gab der Beklagten Recht; die Klägerin beantragte im Zulassungsverfahren Berufung und rügte insbesondere Feststellungs- und Zustellungsmängel sowie Unverhältnismäßigkeit des Zwangsgeldes. • Tatbestandliche Grundlage: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zumindest ein Container so platziert war, dass er nur unter Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums befüllt werden konnte; dies begründet eine Sondernutzung i.S. des § 18 SStrG. • Widmung und Rechtsnatur der Provinzialstraße: Die Provinzialstraße ist als Haupt- und Gemeindeverbindungsstraße bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes 1963 dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt; daher greift die gesetzliche Fiktion des § 63 SStrG und Zweifel an der Widmung sind ausgeschlossen. • Bestimmtheitsgebot: Die Untersagungsverfügung verbietet das künftige Aufstellen von Containern nur insoweit, als hierfür nicht die erforderliche Erlaubnis vorliegt; damit erfüllt sie § 37 Abs. 1 SVwVfG. • Zustellung und Heilung: Formelle Mängel der förmlichen Zustellung wurden nach § 8 VwZG dadurch geheilt, dass die betroffenen Dokumente dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen sind; frühere Regelungen, die eine Heilung ausschlossen, sind entfallen. • Fristsetzung und Zulässigkeit der Zwangsmittelandrohung: Die Androhung der Ersatzvornahme enthielt eine hinreichend bestimmte Frist. Die kombinierte Androhung und die aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes verletzen nicht das Verbot der gleichzeitigen Anwendung mehrerer Zwangsmittel. • Duldungsverfügung und Privateigentum: Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass Container auf Privatgrund so stehen, dass deren Beseitigung ohne Inanspruchnahme des Privateigentums unmöglich wäre; eine separate Duldungsverfügung war nicht erforderlich. • Verhältnismäßigkeit des Zwangsgelds: Eine pauschale Überhöhung des Zwangsgelds von 5.000 Euro wurde nicht dargetan; die konkrete Belastung rechtfertigt berechtigte Zweifel an Unverhältnismäßigkeit nicht. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil blieb bestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die angefochtene Beseitigungs- und Untersagungsverfügung ist rechtsmäßig, weil die Aufstellung von Sammelcontainern, die nur vom öffentlichen Straßenraum befüllt werden können, als erlaubnispflichtige Sondernutzung anzusehen ist, die Verfügung den Anforderungen an Bestimmtheit genügt und formelle Zustellungsmängel gemäß § 8 VwZG geheilt sind. Auch die Androhung von Zwangsmitteln einschließlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist materiell- und verfahrensrechtlich zulässig; die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Zwangsgeldes ist nicht ausreichend dargelegt.