Beschluss
1 B 168/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle in als Schankwirtschaft angemeldeten Räumlichkeiten ist zulässig, wenn nach Gesamtbild der Betrieb überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten dient.
• Eine nach § 33c Abs. 3 GewO erteilte Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes entbindet die zuständige Spielhallenbehörde nicht davon, gegen tatsächlich als Spielhalle geführte Betriebe nach § 9 Abs. 2 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO vorzugehen.
• Die Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst die Regelung des Rechts der Spielhallen einschließlich der räumlichen Zulässigkeit und Untersagung des Betriebs; insoweit bestehen keine durch Art. 74 GG überschrittenen Bundeskompetenzen.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Scheingastronomien als unerlaubte Spielhallen • Die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle in als Schankwirtschaft angemeldeten Räumlichkeiten ist zulässig, wenn nach Gesamtbild der Betrieb überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten dient. • Eine nach § 33c Abs. 3 GewO erteilte Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes entbindet die zuständige Spielhallenbehörde nicht davon, gegen tatsächlich als Spielhalle geführte Betriebe nach § 9 Abs. 2 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO vorzugehen. • Die Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst die Regelung des Rechts der Spielhallen einschließlich der räumlichen Zulässigkeit und Untersagung des Betriebs; insoweit bestehen keine durch Art. 74 GG überschrittenen Bundeskompetenzen. Der Pächter angemeldeter Schankwirtschaftsräume betrieb in einem Erdgeschosslokal drei Geldspielgeräte; die Geräteaufstellerlaubnis hielt eine Drittfirma. Die zuständige Behörde untersagte den Betrieb mit sofortiger Wirkung und forderte Entfernung der Geräte sowie Mitteilung über die Vollziehung; bei Nichtbefolgung drohte Zwangsgeld. Das Verwaltungsgericht wies einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurück. Der Betreiber legte Beschwerde ein und rügte u.a. Eingriffs- und Kompetenzüberschreitung sowie Bindungswirkung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO. Das OVG überprüfte summarisch und stellte fest, dass die Betriebsräume nach Erscheinungsbild, Inneneinrichtung und wirtschaftlichem Schwerpunkt Spielhallenzwecken dienen und keine echte Gaststättenfunktion haben. • Zuständigkeit: Die Behörde handelte auf Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO; dies sind zuständige landesrechtliche Regelungsbefugnisse für das Spielhallenrecht. • Kompetenzverteilung: Landesrecht deckt Regelungen zum Betrieb und zur Zulassung von Spielhallen; eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO berührt nicht die Kompetenz der Länder, Rechtsregelungen zum Betrieb von Spielhallen zu treffen. • Rechtswirkung der Geeignetheitsbestätigung: Die Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO besagt nur, dass der Aufstellort formell als Schank- oder Speisewirtschaft zugänglich ist; sie stellt nicht fest, dass das tatsächlich betriebene Geschäftskonzept dem entspricht und hindert die Behörde nicht, gegen einen tatsächlichen Spielhallenbetrieb vorzugehen. • Abgrenzung Gaststätte/Spielhalle: Nach § 1 SpielV und § 1 Abs. 2 SSpielhG ist maßgeblich, ob der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht; hier sprechen Geräteanzahl, Inneneinrichtung, zeitliches Angebot, Umsatzaussichten und Verknüpfungen mit einer konzessionierten Spielhalle dafür, dass der Schwerpunkt beim Spielbetrieb liegt. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung der Schließung und Entfernung der Geräte war geeignet und erforderlich zur Unterbindung eines unerlaubten Spielhallenbetriebs; die Zwangsgeldandrohung ist bestimmt und verhältnismäßig. • Ermessensgebrauch: Die Behörde hat angehörte Sachvorträge berücksichtigt und vor Ort festgestellt; daher liegen keine Ermessensfehler vor. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Untersagungsverfügung des Antragsgegners bleibt in kraft. Der Antragsteller hat keine Spielhallenerlaubnis und betreibt nach Gesamtwürdigung eine Spielhalle, sodass die untersagenden Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 SSpielhG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO rechtmäßig und verhältnismäßig sind. Die bestehende Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO hindert die Behörde nicht, gegen tatsächlich als Spielhalle geführte Betriebe vorzugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.