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Beschluss

1 A 566/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn die Zulassungsantragsfrist ohne zurechenbares Verschulden des Klägers versäumt wurde und Wiedereinsetzung wohl nicht gewährt wird. • Bei versäumter Frist zur Beantragung der Berufungszulassung trifft den Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten; dieses ist dem Kläger als eigenes Verschulden zuzurechnen. • Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss dargelegt und bewiesen sein, dass die Fristversäumnis nicht auf persönlichem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht; organisatorische Mängel der Kanzlei entbinden den Rechtsanwalt nicht von seiner Prüfpflicht.
Entscheidungsgründe
Versäumte Zulassungsantragsfrist und fehlende Wiedereinsetzung verhindern Prozesskostenhilfe (Berufungszulassung) • Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn die Zulassungsantragsfrist ohne zurechenbares Verschulden des Klägers versäumt wurde und Wiedereinsetzung wohl nicht gewährt wird. • Bei versäumter Frist zur Beantragung der Berufungszulassung trifft den Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten; dieses ist dem Kläger als eigenes Verschulden zuzurechnen. • Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss dargelegt und bewiesen sein, dass die Fristversäumnis nicht auf persönlichem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht; organisatorische Mängel der Kanzlei entbinden den Rechtsanwalt nicht von seiner Prüfpflicht. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.05.2017 (Zustellung 19.05.2017). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde am 17.07.2017 gestellt und am 18.07.2017 eingereicht und damit die Monatsfrist des §124a Abs.4 VwGO (ablauf 19.06.2017) deutlich versäumt. Der Kläger legte ein persönliches Schreiben vom 07.06.2017 vor, das wegen des Vertretungszwangs vor dem OVG jedoch nicht genügt. Sein Anwalt beantragte Wiedereinsetzung; zur Erklärung trug die Kanzlei organisatorische Abläufe vor und erklärte, die Bürovorsteherin habe irrtümlich nur die Streitwertbeschwerdefrist notiert. Eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin wurde vorgelegt. • Die Zulassungsantragsfrist wurde nicht eingehalten; die persönliche Eingabe des Klägers genügt wegen des geltenden Vertretungszwangs nicht. • Für Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO muss feststehen, dass die Fristversäumnis nicht auf persönlichem Verschulden des Prozessbevollmächtigten oder einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht. • Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, seine Kanzlei so zu organisieren, dass Fristen korrekt berechnet, notiert und überwacht werden; dazu gehören Eintragung in den Fristenkalender, Vermerke in der Handakte und Vorfristen zur rechtzeitigen Bearbeitung. • Kann der Rechtsanwalt sich auf einen Erledigungsvermerk in der Handakte stützen, genügt dies, sofern keine Zweifel an der Richtigkeit bestehen; im vorliegenden Fall fehlen jedoch in der Handakte erkennbare Notierungen oder Erledigungsvermerke für die Berufungsfristen. • Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Prozessbevollmächtigte die gebotenen Prüfpflichten erfüllt hat; insbesondere hätte er beim Vorlegen der Akte Auffälligkeiten erkennen und nachforschen müssen. • Mangels darlegbaren und glaubhaft gemachten Fehlens eines persönlichen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten ist Wiedereinsetzung nicht gewährt; deshalb fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht des Zulassungsbegehrens und damit die Voraussetzung für Prozesskostenhilfe. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt, weil die Monatsfrist zur Beantragung der Berufungszulassung versäumt wurde und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind. Der Kläger kann sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, da dieser seine organisatorischen und prüfpflichtigen Pflichten nicht nachvollziehbar erfüllt und in der Handakte keine hinreichenden Vermerke vorhanden waren. Ohne erfolgreiche Wiedereinsetzung besteht keine hinreichende Aussicht auf Zulassung der Berufung, sodass PKH nicht zu gewähren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.