Beschluss
1 B 868/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Schließung von Spielhallen ist unbegründet, wenn die Betreiberin die gesetzliche Antragsfrist für die Erlaubniserteilung versäumt hat.
• Erlaubnisse nach § 33i GewO, die durch Übergangsregelungen dem neuen Glücksspielrecht unterliegen, erlöschen kraft Gesetzes mit Ablauf der Übergangsfrist.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Frist als Ausschlussfrist konzipiert ist und die Bündelungs- und Auswahlziele des Gesetzgebers durch nachträgliche Aufnahme von „Nachzüglern" beeinträchtigt würden.
• Eine irrtümliche Adressierung von Unterlagen an eine nicht zuständige Stelle begründet keinen Anspruch auf Weiterleitungspflicht, wenn das Schriftstück nicht leicht als fehlgeleiteter fristwahrender Antrag erkennbar war.
• Als langjährige Betreiberin mehrerer Spielhallen trifft die Antragstellerin eine erhöhte Pflicht zur Kenntnis der sie betreffenden gesetzlichen Regelungen.
Entscheidungsgründe
Schließung von Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist wegen versäumter Antragsfrist • Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Schließung von Spielhallen ist unbegründet, wenn die Betreiberin die gesetzliche Antragsfrist für die Erlaubniserteilung versäumt hat. • Erlaubnisse nach § 33i GewO, die durch Übergangsregelungen dem neuen Glücksspielrecht unterliegen, erlöschen kraft Gesetzes mit Ablauf der Übergangsfrist. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Frist als Ausschlussfrist konzipiert ist und die Bündelungs- und Auswahlziele des Gesetzgebers durch nachträgliche Aufnahme von „Nachzüglern" beeinträchtigt würden. • Eine irrtümliche Adressierung von Unterlagen an eine nicht zuständige Stelle begründet keinen Anspruch auf Weiterleitungspflicht, wenn das Schriftstück nicht leicht als fehlgeleiteter fristwahrender Antrag erkennbar war. • Als langjährige Betreiberin mehrerer Spielhallen trifft die Antragstellerin eine erhöhte Pflicht zur Kenntnis der sie betreffenden gesetzlichen Regelungen. Die Antragstellerin betreibt zwei Spielhallen in S... und erhielt frühere Erlaubnisse nach § 33i GewO. Aufgrund des GlüStV und des Saarländischen Spielhallengesetzes mussten Anträge auf Weiterbetrieb zwischen 1.7.2016 und 31.12.2016 gestellt werden; die alten Erlaubnisse erloschen mit Ablauf des 30.6.2017. Der Antragsgegner ordnete am 9.11.2017 die sofortige Schließung der Spielhallen an, nachdem ein Antrag der Betreiberin auf Weiterbetrieb mit Bescheid vom 25.9.2017 abgelehnt worden war. Die Antragstellerin hatte einen Antragsschriftverkehr mit dem Landesinstitut für Präventives Handeln, behauptet, dort fristgerecht Unterlagen eingereicht zu haben, und macht vor allem Verfahrens- und Zuständigkeitsirrtümer geltend. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ist zulässig, aber unbegründet. • Rechtliche Grundlage und Erlöschen der Alt-Erlaubnisse: Der Betrieb von Spielhallen bedarf nach § 24 Abs.1 GlüStV und § 2 Abs.1 SSpielhG einer Erlaubnis; Übergangserlaubnisse nach § 33i GewO erloschen mit Ablauf des 30.6.2017 gemäß § 12 Abs.1 SSpielhG. • Zuständigkeit und Belehrung: Zuständige Erlaubnisbehörde ist nach § 9 Abs.1 SSpielhG der Antragsgegner; er hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.6.2016 über die Notwendigkeit eines Antrags und die Modalitäten informiert. • Fristversäumnis und fehlender Anspruch auf Wiedereinsetzung: Die Antragstellerin hat die Antragsfrist (2. Halbjahr 2016) versäumt und auch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt; § 12 Abs.1 Satz 2 SSpielhG ist als Ausschlussfrist zu verstehen, so dass § 32 SVwVfG nicht greift. • Keine Weiterleitungspflicht des Landesinstituts: Das bei dem Landesinstitut eingereichte Schriftstück war überwiegend ein Sozialkonzept und damit nicht eindeutig als fehlgeleiteter Erlaubnisantrag erkennbar; deshalb bestand keine Pflicht des Landesinstituts zur Weiterleitung an die zuständige Behörde. • Vertrauens- und Kenntnisargumente der Betreiberin: Als langjährige Betreiberin mehrerer Spielhallen trifft die Antragstellerin die Verpflichtung, die für ihr Gewerbe relevanten gesetzlichen Vorgaben zu kennen; behauptete Irrtümer oder Zusicherungen von Mitarbeitern entbinden sie nicht von der Einhaltung der Frist. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Ablehnung des Weiterbetriebsantrags und die auf dieser Grundlage angeordnete Schließung sind bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig; dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ist Vorrang zu geben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Anordnung der sofortigen Schließung der Spielhallen bleibt wirksam, weil die Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebene Frist für den Antrag auf Erlaubniserteilung versäumt hat und eine Wiedereinsetzung mangels Zulässigkeit der Fristwiederherstellung ausgeschlossen ist. Die Behörde hat hinreichend und rechtzeitig über das Erfordernis des Antrags informiert, und die bei einer anderen Stelle eingereichten Unterlagen waren nicht eindeutig als fehlgeleiteter Erlaubnisantrag erkennbar, sodass keine Weiterleitungspflicht bestand. Damit fehlt es an einem durchsetzbaren Anspruch auf Fortführung des Betriebs; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.