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Beschluss

2 A 451/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unbezeichneter, ausschließlich für Lagerzwecke genutzter Abstellplatz für Kirmesfahrgeschäfte in einem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplan ist bauaufsichtlich untersagbar, weil er einer baulichen Anlage entspricht und den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. • Eine Baugenehmigungsfreistellung kommt nicht in Betracht, wenn die Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderläuft; die Genehmigungsfreiheit nach Landesbauordnung greift nicht, wenn eine materielle Rechtswidrigkeit nach § 30 BauGB vorliegt. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert dargelegt werden; bloße Rügen ohne schlüssige Gegenargumente genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung für Kirmes‑Lagerplatz im allgemeinen Wohngebiet rechtmäßig • Ein unbezeichneter, ausschließlich für Lagerzwecke genutzter Abstellplatz für Kirmesfahrgeschäfte in einem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplan ist bauaufsichtlich untersagbar, weil er einer baulichen Anlage entspricht und den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. • Eine Baugenehmigungsfreistellung kommt nicht in Betracht, wenn die Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderläuft; die Genehmigungsfreiheit nach Landesbauordnung greift nicht, wenn eine materielle Rechtswidrigkeit nach § 30 BauGB vorliegt. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert dargelegt werden; bloße Rügen ohne schlüssige Gegenargumente genügen nicht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines unbebauten Flurstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Banneich, Beim Apfelbaum“, der für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt und nur ausnahmsweise Gartenbaubetriebe zulässt. Die Klägerin nutzte das Grundstück als Lager- und Abstellplatz für Kirmesfahrgeschäfte, Zugmaschinen und Anhänger. Die Bauaufsichtsbehörde beanstandete dies als genehmigungsbedürftige und planwidrige Nutzung und erließ eine Nutzungsuntersagung mit Androhung eines Zwangsgeldes. Widerspruch und Klage der Klägerin wurden abgewiesen; das Verwaltungsgericht befand die Nutzung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die Klägerin beantragte zulassungsweise die Berufung, wogegen das Oberverwaltungsgericht die Zulassung ablehnte. • Rechtliche Einordnung: Der Lager- und Abstellplatz ist eine bauliche Anlage i.S. der Landesbauordnung und nach § 60 LBO grundsätzlich genehmigungspflichtig. • Planmäßigkeit: Der Bebauungsplan setzt ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO (1977) fest; als ausnahmsweise zulässige Nutzung nennt der Plan ausschließlich Gartenbaubetriebe, nicht aber sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Deshalb widerspricht die Lagerung von Kirmesfahrzeugen den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB). • Genehmigungsfreiheit: Die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 63 LBO kommt nicht in Betracht, weil die Nutzung planwidrig ist; eine nachträgliche Baugenehmigungsfreistellung greift nicht, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt werden. • Ermessensausübung: Die Anordnung einer Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 1 und 2 LBO ist bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit regelmäßig zulässig; besondere Umstände, die ein Absehen vom Einschreiten geboten erscheinen ließen, sind nicht dargetan. Mündliche Zusagen über Duldung sind formbedürftig (§ 38 Abs. 1 SVwVfG) und liegen nicht vor. • Zulassung der Berufung: Der Zulassungsantrag erfüllt nicht das Darlegungserfordernis des § 124a VwGO; die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert aufgezeigt, da ihre Vorträge die tragenden rechtlichen Feststellungen nicht überzeugend in Frage stellen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Ergebnisbegründung: Die streitige Lagernutzung ist als bauliche Anlage genehmigungspflichtig und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein Allgemeines Wohngebiet. Eine ausnahmsweise Zulassung als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen; zulässig sind insoweit nur Gartenbaubetriebe. Eine Befreiung nach § 31 BauGB kommt nicht in Betracht, weil die Nutzung den Grundzügen der Planung zuwiderläuft. Die Behörde hat somit die Nutzungsuntersagung zu Recht angeordnet und die Klägerin konnte im Zulassungsverfahren nicht hinreichend darlegen, dass das erstinstanzliche Urteil in wesentlichen Punkten fehlerhaft wäre.