Beschluss
2 B 297/18
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerdebegründung war verspätet, da die einmonatige Begründungsfrist am 24.10.2018 endete und die Begründung erst am 25.10.2018 einging.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist auf schuldhaftes Verhalten des Prozessbevollmächtigten zurückgeht.
• Eine unzureichend dargelegte oder organisierte Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten begründet eigenes Verschulden, wenn die Anwältin ihre Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung und Überwachung von Fristen nicht erfüllt.
• Bei Fristversäumnis trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Umstände, die ein Verschulden ausschließen.
Entscheidungsgründe
Verspätete Beschwerdebegründung; Wiedereinsetzung bei Organisationsmängeln der Kanzlei abgelehnt • Die Beschwerdebegründung war verspätet, da die einmonatige Begründungsfrist am 24.10.2018 endete und die Begründung erst am 25.10.2018 einging. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist auf schuldhaftes Verhalten des Prozessbevollmächtigten zurückgeht. • Eine unzureichend dargelegte oder organisierte Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten begründet eigenes Verschulden, wenn die Anwältin ihre Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung und Überwachung von Fristen nicht erfüllt. • Bei Fristversäumnis trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Umstände, die ein Verschulden ausschließen. Die Antragsteller legten am 5.10.2018 Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.9.2018 ein. Die Rechtsmittelbelehrung wies eine einmonatige Begründungsfrist aus, die am 25.9.2018 zu laufen begann und am 24.10.2018 endete. Die eingereichte Beschwerdebegründung ging erst am 25.10.2018 beim Gericht ein. Die Antragsteller stellten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führten Büroversehen bei der Rechtsanwaltsfachangestellten als Ursache an. Die Prozessbevollmächtigte legte eidesstattliche Versicherungen zur Organisationspraxis vor, machte aber keine detaillierten Angaben zur konkreten Fristenüberwachung. Das Gericht prüfte, ob die Versäumung schuldlos erfolgt sei und ob Organisationsmängel der Kanzlei ein eigenes Verschulden der Anwältin begründen. • Die Begründungsfrist für die Beschwerde lief gemäß §146 Abs.4 VwGO i.V.m. §§57 Abs.2 VwGO, 222 Abs.1 ZPO, 187 ff. BGB vom 25.9.2018 bis zum Ablauf des 24.10.2018; die Einreichung am 25.10.2018 war somit verspätet. • Wiedereinsetzung ist nach §60 VwGO nur bei schuldloser Fristversäumnis zu gewähren; der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und glaubhaft zu machen. • Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen (§173 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). Eigenes Verschulden der Anwältin kann bei mangelhafter Büroorganisation oder unzureichender Überwachung der Hilfspersonen vorliegen. • Die vorgelegten Angaben zur Büroorganisation und Überwachung waren unzureichend: Es fehlten konkrete Darstellungen zu getroffenen Vorkehrungen, Kontrollroutinen und der eigenverantwortlichen Prüfung der Fristen durch die Anwältin. • Nach geltender Rechtsprechung muss die Rechtsanwältin bei Übernahme der Prozessvertretung prozessuale Fristen besonders überwachen; bei Vorlage der Akten am 5.10.2018 hätte sie die falsche Fristnotierung erkennen müssen. • Mangels glaubhaft gemachter schuldloser Versäumnis war der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet und die Beschwerde daher unzulässig und zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wurde abgelehnt; die Beschwerde ist verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Gericht stellte fest, dass die Versäumung der Frist auf schuldhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist, da sie ihre besondere Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung und Überwachung der Fristen nicht hinreichend dargelegt und erfüllt hat. Mangels glaubhaft gemachter Entschuldung konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weshalb die verspätete Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt wurde. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.