Urteil
1 A 154/18
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Widerspruchsbehörde hat bei ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zu prüfen und nachträgliches, glaubhaftes Vorbringen zu berücksichtigen.
• Die in § 3 Abs. 2 GwEEG a.F. geregelte Frist zur Abgabe der Erklärung ist keine materielle Ausschlussfrist; bei fristgerecht nachgereichten und unbestrittenen Erklärungen ist eine Schätzung nach der maximal zulässigen Entnahmemenge nicht fortzusetzen.
• Ist die Schätzung wegen später eingereichter, inhaltlich plausibler Erklärungen unbegründet, ist der Festsetzungsbescheid insoweit aufzuheben und das Entgelt nach den tatsächlichen Entnahmemengen gemäß § 2 Abs. 1 GwEEG a.F. neu festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsentscheidung: Nachgereichte Angaben sind bei Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts zu berücksichtigen • Widerspruchsbehörde hat bei ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zu prüfen und nachträgliches, glaubhaftes Vorbringen zu berücksichtigen. • Die in § 3 Abs. 2 GwEEG a.F. geregelte Frist zur Abgabe der Erklärung ist keine materielle Ausschlussfrist; bei fristgerecht nachgereichten und unbestrittenen Erklärungen ist eine Schätzung nach der maximal zulässigen Entnahmemenge nicht fortzusetzen. • Ist die Schätzung wegen später eingereichter, inhaltlich plausibler Erklärungen unbegründet, ist der Festsetzungsbescheid insoweit aufzuheben und das Entgelt nach den tatsächlichen Entnahmemengen gemäß § 2 Abs. 1 GwEEG a.F. neu festzusetzen. Die Klägerin ist zur Entnahme von Grundwasser aus zwei Brunnen bis zu 35.000 m³/Jahr berechtigt. Für 2012–2014 unterließ sie die bis zum 15. Februar jeweils vorgeschriebene Erklärung nach § 3 GwEEG a.F.; das Ministerium schätzte daraufhin die Entnahmen auf die zulässige Höchstmenge und setzte ein Entgelt von insgesamt 8.059,25 EUR fest. Die Klägerin legte Widerspruch ein und reichte im Eilverfahren am 8.6.2015 form- und fristwidrig, aber inhaltlich unstreitig, Erklärungen über die tatsächlich entnommene Wassermenge für 2012–2014 vor. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch zurück, das Verwaltungsgericht bestätigte dies, das OVG hob insoweit auf und reduzierte das festgesetzte Entgelt. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1, 2, 3 GwEEG a.F.; Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwEEG a.F. verpflichtet zur Vorlage der Erklärung bis 15. Februar, bei Versäumnis besteht Schätzungsbefugnis nach § 3 Abs. 2 S.3–4 GwEEG a.F. • Die Behörde durfte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grundlage der zulässigen Entnahmemenge schätzen, weil die Klägerin die Erklärungspflicht verletzt hatte. • Die Widerspruchsbehörde ist jedoch verpflichtet, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zu prüfen; nachträglich vorgetragene, nicht bestrittene Tatsachen sind zu berücksichtigen (vgl. §§ 9 Abs.2 GwEEG a.F., 24 Abs.2 SVwVfG, §§ 68,72,79 VwGO). • Die Erklärungspflichtfrist des § 3 Abs.2 GwEEG a.F. ist keine materielle Ausschlussfrist; eine Verlängerung ist möglich und die Vorschriften über Rücknahme/Widerruf und das Widerspruchsverfahren lassen Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens zu (vgl. § 9 GwEEG a.F., § 132 AO). • Berücksichtigung dient auch dem effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG; zudem wurde die vorgeschriebene Anhörung im Schätzverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sodass die nachträgliche Berücksichtigung die Funktion der Anhörung wahrt. • Auf Grundlage der unbestrittenen nachgereichten Erklärungen sind die tatsächlichen Entnahmemengen zugrunde zu legen und das Entgelt nach § 2 Abs.1 GwEEG a.F. neu zu berechnen; dies führt zur Reduzierung des geschuldeten Betrags auf 1.891,23 EUR insgesamt und nach Anrechnung der Vorauszahlung zu einem verbleibenden Restbetrag von 1.239,50 EUR. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Festsetzungsbescheid für das Saarländische Grundwasserentnahmeentgelt 2012–2014 wird insoweit aufgehoben, als das festgesetzte Entgelt 1.239,50 EUR übersteigt. Die nachträglich vorgelegten, inhaltlich unbestrittenen Erklärungen der Klägerin waren im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen; daher wäre das Entgelt nach den tatsächlichen Entnahmemengen zu berechnen. Wegen der Aufhebung zahlten die Klägerin und Beklagte die Verfahrenskosten: die Kosten der ersten und zweiten Instanz trägt der Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen.