OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 294/18

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

10mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Lebensmittel, das durch Elektrolyse einer salzhaltigen Lösung hergestellte verdünnte Natronlauge in Form eines Getränks, fällt als neuartiges Lebensmittel unter die VO (EU) 2015/2283, wenn es vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. • Die Übergangsvorschrift des Art.35 Abs.2 VO (EU) 2015/2283 greift nicht, wenn das Produkt bereits unter die Vorgänger-VO (EG) 258/97 fällt oder nicht bis zum 01.01.2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist. • Bei summarischer Prüfung überwiegt im Eilverfahren regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz der Verbraucher vor potenziellen Gesundheitsrisiken neuartiger Lebensmittel gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Herstellers an fortgesetztem Inverkehrbringen. • Behördliche Untersagungen nach Art.54 VO (EG) 882/2004 sind rechtmäßig, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist oder einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung bedarf.
Entscheidungsgründe
Untersagung von elektrolysebasiertem Basenwasser als neuartiges Lebensmittel rechtmäßig • Ein Lebensmittel, das durch Elektrolyse einer salzhaltigen Lösung hergestellte verdünnte Natronlauge in Form eines Getränks, fällt als neuartiges Lebensmittel unter die VO (EU) 2015/2283, wenn es vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. • Die Übergangsvorschrift des Art.35 Abs.2 VO (EU) 2015/2283 greift nicht, wenn das Produkt bereits unter die Vorgänger-VO (EG) 258/97 fällt oder nicht bis zum 01.01.2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist. • Bei summarischer Prüfung überwiegt im Eilverfahren regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz der Verbraucher vor potenziellen Gesundheitsrisiken neuartiger Lebensmittel gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Herstellers an fortgesetztem Inverkehrbringen. • Behördliche Untersagungen nach Art.54 VO (EG) 882/2004 sind rechtmäßig, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist oder einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung bedarf. Die Antragstellerin vertreibt ein Produkt („Basenwasser Aqua Balance“), das durch Elektrolyse von Wasser mit Kochsalz hergestellt wird und einen basischen pH-Wert aufweist. Die Behörde stuft das Produkt als neuartiges Lebensmittel ein und untersagte sein Inverkehrbringen bis zur erneuten Freigabe, weil keine Zulassung vorliegt. Die Antragstellerin bestritt die Einordnung als Novel Food und verwies auf bekannte chemische Verbindungen; sie rief die Übergangsregelung der neuen Novel-Food-Verordnung in Anspruch. Die Behörde stützte sich auf fachliche Stellungnahmen, wonach die neuartige Verwendung als Getränk vor dem 15.05.1997 nicht in der EU belegt sei und gesundheitliche Risiken wegen hohen pH-Werts sowie Prozesskontaminanten bestehen könnten. Die Antragstellerin wendete sich erfolglos mit Eilanträgen gegen die Untersagung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück. Gegen diese Entscheidung gelangte die Antragstellerin in Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlagen sind Art.54 VO (EG) 882/2004 für die Untersagung und die Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 für die Zulassungspflicht neuartiger Lebensmittel. • Das Produkt ist Lebensmittel i.S.d. Art.3 Nr.1 VO (EU) 2015/2283 und fällt unter Art.3 Abs.2a (Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur), weil die Verwendung als Getränk in der EU vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang nachgewiesen ist. • Die Auslegung des Anwendungsbereichs der Vorgänger-VO (EG) 258/97 durch den EuGH (u.a. Urteil C-448/14) legt nahe, dass bereits nach der Vorgängervorschrift Neuartigkeit zu bejahen ist, wenn ein Stoff vor dem Stichtag nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wurde; das berücksichtigt die Behörde zutreffend. • Die Übergangsvorschrift des Art.35 Abs.2 VO (EU) 2015/2283 kommt nicht zur Anwendung, weil das Produkt schon unter die Vorgänger-VO fiel und nicht als bis zum 01.01.2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht nachgewiesen ist. • Fachliche Bewertungen legen Gesundheitsrisiken nahe (hoher pH-Wert, mögliche Kontaminanten, Befund eines Gutachtens, dass das Produkt nicht für den Verzehr geeignet sei); die Antragstellerin hat hierfür keine substantiierten Gegenexpertisen vorgelegt. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse am Verbraucherschutz; demgegenüber sind die wirtschaftlichen Nachteile für die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. • Damit ist die Anordnung des Antragsgegners nach Art.54 VO (EG) 882/2004 voraussichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Inverkehrbringens des elektrolysebasierten Basenwassers, weil das Produkt als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnungen einzustufen ist und eine Zulassung fehlt. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass das Produkt vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der EU zum Verzehr verwendet wurde, weshalb die Übergangsregelung nicht greift. Hinzu kommen begründete Hinweise auf mögliche Gesundheitsrisiken (hoher pH-Wert, Prozesskontaminanten), sodass das öffentliche Interesse am Schutz der Verbraucher das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am weiteren Vertrieb überwiegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.