Beschluss
1 B 2/19
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Weiterberücksichtigung im Einstellungsverfahren ist nur bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO geboten; fehlt die gesetzliche Mindestvoraussetzung, besteht kein Anordnungsanspruch.
• Die Festlegung einer einheitlichen Mindestkörpergröße für den Polizeivollzugsdienst fällt in den weiten Einschätzungsspielraum des Dienstherrn und ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
• Eine einheitliche Mindestgröße für Männer und Frauen stellt nur dann eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und angemessen ist; hier stellt sie eine wesentliche berufliche Anforderung dar.
• Dienstherrliche Größenkriterien dürfen generalisierend angewendet werden; der Dienstherr ist nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall Ausnahmen zu prüfen.
• Kosten für notwendige Nachmessungen sind vom Antragsgegner zu tragen, wenn die ursprüngliche Messung nicht ordnungsgemäß war.
Entscheidungsgründe
Mindestkörpergröße bei Polizeieinstellung: sachlicher Entscheidungsspielraum des Dienstherrn • Eine einstweilige Anordnung zur Weiterberücksichtigung im Einstellungsverfahren ist nur bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO geboten; fehlt die gesetzliche Mindestvoraussetzung, besteht kein Anordnungsanspruch. • Die Festlegung einer einheitlichen Mindestkörpergröße für den Polizeivollzugsdienst fällt in den weiten Einschätzungsspielraum des Dienstherrn und ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. • Eine einheitliche Mindestgröße für Männer und Frauen stellt nur dann eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und angemessen ist; hier stellt sie eine wesentliche berufliche Anforderung dar. • Dienstherrliche Größenkriterien dürfen generalisierend angewendet werden; der Dienstherr ist nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall Ausnahmen zu prüfen. • Kosten für notwendige Nachmessungen sind vom Antragsgegner zu tragen, wenn die ursprüngliche Messung nicht ordnungsgemäß war. Die Antragstellerin klagte auf einstweilige Weiterberücksichtigung im Bewerbungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 2019, weil sie die geforderte Mindestgröße von 162 cm nach eigener Messung angeblich erfülle. Der Antragsgegner verweigerte die Weiterberücksichtigung mit dem Hinweis, die Antragstellerin erfülle die Mindestgröße nicht. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Auf Veranlassung des Senats wurde eine Nachmessung durch den polizeiärztlichen Dienst durchgeführt, die eine Körpergröße von 160,6 bzw. 160,5 cm ergab. Die Antragstellerin rügte u.a. mangelnde wissenschaftliche Grundlage der Vorgabe, mittelbare Diskriminierung von Frauen und die Nichtberücksichtigung individueller Eignungsnachweise wie Sporttestergebnisse. • Kein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil die Antragstellerin die gesetzliche Einstellungsanforderung (Mindestgröße 162 cm) nicht erfüllt; die Nachmessung ergab 160,5–160,6 cm und ist nicht zu beanstanden. • Der Dienstherr hat einen weiten Bewertungsspielraum zur Festlegung von Anforderungen der Laufbahn; Maßstab ist der typische Aufgabenbereich und die sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. • Die Mindestgröße von 162 cm ist sachlich gerechtfertigt; der Antragsgegner stützte die Festlegung auf sportwissenschaftliche Untersuchungen, die Korrelationen zwischen Hebellänge und Kraftwerten belegen, und auf erforderliche motorische Kompetenzen bei Anwendung unmittelbaren Zwangs. • Für die Rechtmäßigkeit der Regelung reicht es, dass die Festlegung sachgerecht und nicht willkürlich ist; ein exakter wissenschaftlicher Grenzwert für Eignung ist weder möglich noch erforderlich angesichts des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn. • Die einheitliche Mindestgröße für Männer und Frauen ist keine unzulässige geschlechtsbezogene Diskriminierung, weil sie ein legitimes Ziel verfolgt, angemessen und erforderlich ist und als wesentliche berufliche Anforderung im Sinne einschlägiger Vorgaben qualifiziert werden kann. • Der Dienstherr darf generalisierende Mindestanforderungen treffen und ist nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall Ausnahmen zu prüfen, selbst wenn einzelne Bewerber individuelle Stärken vorweisen. • Kostenrechtlich sind die außergerichtlichen Kosten der aus veranlassten Nachmessung entstandenen notwendigen Maßnahmen dem Antragsgegner aufzuerlegen, da die erste Messung nicht ordnungsgemäß war. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf einstweilige Weiterberücksichtigung, weil sie die vorgeschriebene Mindestgröße von 162 cm nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Mindestgrößenvorgabe zu Recht bejaht; diese fällt in den Zulässigen Einschätzungsspielraum des Dienstherrn und ist sachlich gerechtfertigt sowie erforderlich für die dienstlichen Aufgaben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; ausgenommen werden notwendige außergerichtliche Kosten, die durch die Nachmessung entstanden und dem Antragsgegner zuzuordnen sind. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.