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Urteil

1 A 28/18

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zulagen der DB Projektbau GmbH an einem der DB zugewiesenen Beamten sind nach §12 Abs.7 DBGrG grundsätzlich als anderweitige Bezüge anzurechnen, wenn tarif- oder richtlinienwidrig gezahlt. • Ein gesetzesimmanenter Rückforderungs‑ bzw. Vorbehalt i.S.v. verschärfter Haftung (§820 BGB) ist der Vorschrift des §12 Abs.7 DBGrG nicht grundsätzlich immanent; Überzahlungen, die auf Rechtsanwendungsfehlern der Anstellungsgesellschaft beruhen, sind nicht automatisch dem Beamtenrisiko zuzuordnen. • Ist der Empfänger entreichert und war der Rechtsmangel für ihn nicht erkennbar, kann er sich auf Wegfall der Bereicherung berufen (§§818,819,12 BBesG); bei überwiegendem behördlichen Mitverschulden ist die Billigkeitsentscheidung zugunsten des Beamten zu treffen.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzesimmanente Rückforderungsbefugnis bei konzerninterner Fehlleistung; Entreicherung und Billigkeit begründen Abwehr gegen Rückforderung • Zulagen der DB Projektbau GmbH an einem der DB zugewiesenen Beamten sind nach §12 Abs.7 DBGrG grundsätzlich als anderweitige Bezüge anzurechnen, wenn tarif- oder richtlinienwidrig gezahlt. • Ein gesetzesimmanenter Rückforderungs‑ bzw. Vorbehalt i.S.v. verschärfter Haftung (§820 BGB) ist der Vorschrift des §12 Abs.7 DBGrG nicht grundsätzlich immanent; Überzahlungen, die auf Rechtsanwendungsfehlern der Anstellungsgesellschaft beruhen, sind nicht automatisch dem Beamtenrisiko zuzuordnen. • Ist der Empfänger entreichert und war der Rechtsmangel für ihn nicht erkennbar, kann er sich auf Wegfall der Bereicherung berufen (§§818,819,12 BBesG); bei überwiegendem behördlichen Mitverschulden ist die Billigkeitsentscheidung zugunsten des Beamten zu treffen. Der Kläger, Beamter (A12), war vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 der DB Projektbau GmbH zugewiesen und erhielt monatliche Zulagen von 500 € (insgesamt 4.500 €) als Ausgleich für Verdiensteinbußen. Die DB Projektbau GmbH zahlte die Zulagen ohne Einbindung der Dienstbehörde; die Beklagte forderte im April 2014 die Rückzahlung des Betrags und erließ am 21.12.2015 einen Rückforderungsbescheid. Der Kläger wandte ein, die Zahlungen seien vertraglich vereinbart und zulässig; er habe die Beträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht und daher entreichert, zudem sei der Rechtsmangel nicht erkennbar gewesen. Das Verwaltungsgericht hob den Rückforderungsbescheid auf; die Beklagte legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Rechtliche Qualifikation: Die monatlichen 500‑€‑Zulagen sind anderweitige Bezüge im Sinne des §12 Abs.7 DBGrG und unterliegen grundsätzlich der Anrechnung nach der konzerninternen Anrechnungsrichtlinie; tarif- bzw. richtlinienwidrige Vorwegzahlungen sind dem Anrechnungstatbestand zuzurechnen. • Entreicherung: Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er die Zulagen im Zeitraum für den Lebensunterhalt verbraucht hat; damit greift nach §§12 Abs.2,818 Abs.3 BGB der Einwand des Wegfalls der Bereicherung. • Erkennbarkeit des Rechtsmangels: Nach einschlägiger Rechtsprechung ist verschärfte Haftung nur bei offensichtlichem Mangel anzunehmen. Der Kläger war nicht juristisch vorgebildet, erhielt von der DB Projektbau GmbH Zusagen und ein schriftliches Vereinbarungsdokument zur Zulage; es bestand daher kein Umstand, der ihn zur Nachfrage bei der Besoldungsstelle verpflichtet hätte. • Gesetzesimmanenter Vorbehalt: §12 Abs.7 DBGrG enthält keinen allgemeinen gesetzesimmanenten Rückforderungs‑/Vorbehalt, der verschärfte Haftung des Beamten begründen würde; die Norm ist nicht mit solchen Unsicherheiten vergleichbar, die etwa bei Ruhensregelungen oder bestimmten Abschlagszahlungen zu einem Vorbehalt führen. • Zurechnung und Verantwortlichkeit: Die Überzahlung beruht auf einem Rechtsanwendungsfehler der DB Projektbau GmbH; wegen der gesetzlichen Bindungen und Unterstützungs‑/Kooperationspflichten zwischen DB AG und Bundeseisenbahnvermögen ist dieses Fehlverhalten der Anstellungsgesellschaft der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. • Billigkeit: Selbst wenn ein gesetzesimmanenter Vorbehalt zu bejahen wäre, hat die Beklagte bei der Billigkeitsentscheidung das behördliche Mitverschulden nicht ausreichend berücksichtigt; bei überwiegender Verantwortung der Behörde ist regelmäßig zumindest teilweises Absehen von der Rückforderung geboten. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war zulässig; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der Immanenz eines Rückforderungsvorbehalts in §12 Abs.7 DBGrG noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtenen Rückforderungsbescheide sind rechtswidrig aufgehoben. Der Kläger kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er die Zulagen verbraucht hat und den Rechtsmangel nicht erkennen musste. Außerdem ist die Überzahlung wesentlich durch einen Rechtsanwendungsfehler der DB Projektbau GmbH verursacht, der der Sphäre der Beklagten zuzurechnen ist; die Billigkeitsentscheidung hätte das behördliche Mitverschulden berücksichtigen und zu einer deutlichen Minderung oder einem teilweisen Verzicht auf die Rückforderung führen müssen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.