Beschluss
2 A 161/19
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
9mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach §78 AsylG setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Frage voraus, die über den Einzelfall hinaus entscheidungserheblich ist.
• Ob eine Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien regelmäßig ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG (in Verbindung mit Art.3 EMRK) begründet, ist nach der Rechtsprechung ein einzelfallabhängiger Wertungssachverhalt und daher keine grundsätzliche Frage im Sinn des §78 Abs.3 AsylG.
• Fragen zur Zumutbarkeit einer Rücküberstellung nach Bulgarien hängen von zahlreichen individuellen Umständen (z. B. Alter, Gesundheit, familiäre Verbindungen, Beruf) ab; weshalb eine abstrakte Klärung in einem Berufungsverfahren nicht möglich ist.
• Die Zulassung der Berufung war vorliegend zu versagen, weil nicht dargelegt wurde, dass der Kläger von den in der Rechtsprechung erkannten Nachteilen bei einer Rückkehr nach Bulgarien ausnahmsweise nicht betroffen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei genereller Frage zur Abschiebung nach Bulgarien • Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach §78 AsylG setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Frage voraus, die über den Einzelfall hinaus entscheidungserheblich ist. • Ob eine Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien regelmäßig ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG (in Verbindung mit Art.3 EMRK) begründet, ist nach der Rechtsprechung ein einzelfallabhängiger Wertungssachverhalt und daher keine grundsätzliche Frage im Sinn des §78 Abs.3 AsylG. • Fragen zur Zumutbarkeit einer Rücküberstellung nach Bulgarien hängen von zahlreichen individuellen Umständen (z. B. Alter, Gesundheit, familiäre Verbindungen, Beruf) ab; weshalb eine abstrakte Klärung in einem Berufungsverfahren nicht möglich ist. • Die Zulassung der Berufung war vorliegend zu versagen, weil nicht dargelegt wurde, dass der Kläger von den in der Rechtsprechung erkannten Nachteilen bei einer Rückkehr nach Bulgarien ausnahmsweise nicht betroffen wäre. Der Kläger, 1967 im Libanon geboren und anerkannt schutzberechtigt, reiste 2014 nach Deutschland und stellte 2015 Asylantrag. Bulgarien hatte ihm 2014 bereits Flüchtlingsstatus zuerkannt. Das Bundesamt lehnte 2015 und erneut 2018 seinen Asylantrag als unzulässig bzw. stellte keine nationalen Abschiebungsverbote fest und drohte die Rückführung nach Bulgarien an. Der Kläger schilderte belastende Aufenthalte in der Türkei und Bulgarien, gesundheitliche Probleme bei sich und seiner Ehefrau sowie fehlende Integrations- und Erwerbsperspektiven in Bulgarien. Das Verwaltungsgericht stellte 2019 ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien fest. Die Behörde beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, es sei zu klären, ob generell allen nach Bulgarien zurückkehrenden Schutzberechtigten so schwere Nachteile drohten, dass Rückführungen ausgeschlossen seien. • Rechtsgrundlagen: §78 AsylG, §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG, Art.3 EMRK, §113 Abs.5 VwGO. • Prüfung des Zulassungsgrundes: Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG erfordert eine grundsätzliche Frage, die klärungsbedürftig ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. • Einzelfallentscheidungen erforderlich: Die Frage, ob die Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien eine derartige Gefährdung i.S.v. Art.3 EMRK darstellt, ist von zahlreichen individuellen Faktoren abhängig (Alter, Gesundheit, familiäre/soziale Bindungen, Ausbildung, Vermögen) und daher nicht abstrakt zu entscheiden. • Vorherige Rechtsprechung: Der Senat hat wiederholt entschieden, dass Rückführungen nach Bulgarien in der Regel eine erhebliche Verelendungsgefahr bergen können, gleichwohl stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist; Ausnahmen sind etwa bei vorhandenen familiären Kontakten oder konkreten Integrationsmöglichkeiten möglich. • Fehlen einer grundsätzlichen Frage: Die von der Beklagten formulierte Frage, ob generell allen Rückkehrern nach Bulgarien schwere Nachteile drohten, ist zu allgemein und entbehrt der geforderten Fokussierung auf eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. • Anwendung auf den Kläger: Es wurde nicht dargelegt, dass der Kläger von den in der Rechtsprechung angenommenen Nachteilen ausnahmsweise nicht betroffen wäre; vielmehr sprechen Alter, gesundheitliche Beschwerden und fehlende familiäre Anschlussmöglichkeiten für Betroffenheit. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Das vorgebrachte umfangreiche Vorbringen ändert nichts an der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung; deswegen ist die Zulassung der Berufung zu versagen. Die Antragstellung der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.03.2019 wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die von der Beklagten behauptete, über den Einzelfall hinausreichende Grundsatzfrage nicht substantiiert dargelegt wurde; die Frage der Zumutbarkeit einer Rückführung nach Bulgarien ist einzelfallabhängig und nicht abstrakt klärungsfähig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG festzustellen, bleibt damit wirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.