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Beschluss

2 A 208/19

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren setzt grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs.3 AsylG voraus; bloße Einzelfragen genügen nicht. • Ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG in Verbindung mit Art.3 EMRK vorliegt, ist aufgrund der Vielzahl relevanter persönlicher Umstände stets einzelfallabhängig zu prüfen. • Die Rechtsprechung, wonach Abschiebungen nach Bulgarien gegenüber dort anerkannten Schutzberechtigten in der Regel eine ernstliche Gefahr der Verelendung bedeuten können, schließt eine Einzelfallprüfung nicht aus. • Ergebnisrichtigkeits- oder Einzelfallgerechtigkeitsfragen rechtfertigen im asylgerichtlichen Zulassungsverfahren grundsätzlich keine Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei einzelfallabhängigen Abschiebungsverbotsfragen • Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren setzt grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs.3 AsylG voraus; bloße Einzelfragen genügen nicht. • Ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG in Verbindung mit Art.3 EMRK vorliegt, ist aufgrund der Vielzahl relevanter persönlicher Umstände stets einzelfallabhängig zu prüfen. • Die Rechtsprechung, wonach Abschiebungen nach Bulgarien gegenüber dort anerkannten Schutzberechtigten in der Regel eine ernstliche Gefahr der Verelendung bedeuten können, schließt eine Einzelfallprüfung nicht aus. • Ergebnisrichtigkeits- oder Einzelfallgerechtigkeitsfragen rechtfertigen im asylgerichtlichen Zulassungsverfahren grundsätzlich keine Zulassung der Berufung. Der Kläger, 1991 in Syrien geboren und als Syrer in Deutschland eingereist, stellte 2016 Asylantrag; das BAMF wies das Verfahren wegen Zuständigkeit Bulgariens ab und später wegen bereits zuerkanntem Schutz in Bulgarien als unzulässig ab. Der Kläger beantragte Wiederaufnahme und Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG wegen geänderter Rechtsprechung und sich verschlechternder Lage in Bulgarien. Das BAMF lehnte den Antrag ab und begründete dies mit fehlenden Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen und der Einschätzung, dass die Umstände in Bulgarien kein art.3-gefährdendes Niveau für den Kläger erreichen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG zugunsten des Klägers fest. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. • Prüfungsmaßstab Zulassung: Zulassung nach §78 AsylG erfordert grundsätzliche Bedeutung, nicht nur eine Einzelfrage. Eine bloß einzelfallbezogene Rechtsfrage genügt nicht. • Einzelfallabhängigkeit der Art.3-Prüfung: Ob die Gefährdung im Abschiebezielstaat das für Art.3 erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren (Alter, Gesundheit, Volkszugehörigkeit, familiäre Verbindungen, berufliche Perspektiven etc.) ab und ist daher nicht abstrakt zu klären. • Rechtsprechung des Senats: Der Senat hat mehrfach entschieden, dass Abschiebungen anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien regelmäßig ernstliche Verelendungsgefahren begründen können, zugleich aber stets eine individuelle Würdigung erforderlich ist; Ausnahmen sind möglich, wenn konkrete Integrationsansätze oder Unterstützung vor Ort vorliegen. • Keine grundsätzliche Bedeutung hier: Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob neben einer allgemein schlechten Lage zusätzlich die konkrete Personengefährdung zu prüfen sei, ist in der Praxis bereits dahingehend beantwortet, dass stets die persönliche Gefährdung des Betroffenen zu ermitteln ist; damit fehlt es an einer klärungsbedürftigen, über den Einzelfall hinausgehenden Leitfrage. • EuGH-Rechtsprechung: Auch der EuGH verlangt bei GRC/Art.4-Prüfungen eine einzelfallbezogene Feststellung des ernsthaften Risikos für den konkreten Antragsteller, sodass eine abstrakte Neuabgrenzung durch das Obergericht nicht möglich ist. • Verfahrenserleichterung und Beweis: Das Verwaltungsgericht durfte die Klage nach Würdigung der Akten ohne weitere Beweisaufnahme entscheiden; das Zulassungsverfahren ist auf die Frage der grundsätzlichen Bedeutung beschränkt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Gericht stellt fest, dass die vorgelegten Fragen zur Rechtmäßigkeit von Abschiebungen nach Bulgarien keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 AsylG haben, weil die Relevanz von Art.3/Art.4-Prüfungen von individuellen Umständen abhängt und daher einer Einzelfallwürdigung bedarf. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen, das dem Kläger wegen der hier gegebenen konkreten Umstände ein nationales Abschiebungsverbot zugesprochen hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.