Beschluss
1 M 92/09
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beiladung einer Hochschule ist nach § 65 VwGO nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig; eine unzulässige Beiladung ist unwirksam und aufzuheben.
• Die Versetzung eines beamteten Professors nach § 46 Abs. 3 HSG LSA ist eine Ermessensentscheidung, die eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den relevanten Belangen erfordert.
• Eine Versetzungsverfügung ohne inhaltliche Begründung und ohne Abwägung der Belange der betroffenen Professorin und der aufnehmenden Hochschule ist wegen Ermessensausfalls rechtswidrig.
• Das anhörungsrechtliche Erfordernis nach § 46 Abs. 3 HSG LSA entspricht dem allgemeinen Gehörsrecht und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Versetzung beamteter Professorin: Ermessenspflicht und unzureichende Begründung führen zur Rechtswidrigkeit • Die Beiladung einer Hochschule ist nach § 65 VwGO nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig; eine unzulässige Beiladung ist unwirksam und aufzuheben. • Die Versetzung eines beamteten Professors nach § 46 Abs. 3 HSG LSA ist eine Ermessensentscheidung, die eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den relevanten Belangen erfordert. • Eine Versetzungsverfügung ohne inhaltliche Begründung und ohne Abwägung der Belange der betroffenen Professorin und der aufnehmenden Hochschule ist wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. • Das anhörungsrechtliche Erfordernis nach § 46 Abs. 3 HSG LSA entspricht dem allgemeinen Gehörsrecht und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragsgegnerin verfügte die Versetzung einer beamteten Professorin zum 1. Januar 2009 an eine andere Hochschule. Die aufnehmende Hochschule D. war vom Verwaltungsgericht zunächst beigeladen worden; diese Beiladung wurde vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig aufgehoben. Die Professorin hatte Einwendungen gegen die Versetzung und äußerte Bedenken hinsichtlich der räumlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Instituts an der Aufnahmeeinrichtung. Die Antragsgegnerin erließ eine Versetzungsverfügung, die im Wesentlichen den Verfahrensablauf wiedergab, aber keine substanzielle Begründung oder Abwägung der vorgebrachten Belange enthielt. Das Verwaltungsgericht stellte Ermessensausfall fest; die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein, die im Wesentlichen zurückgewiesen wurde. Die Sache betrifft die Anwendung von § 46 HSG LSA in Verbindung mit beamtenrechtlichen Vorschriften und dem allgemeinen Anhörungsrecht. • Die Beiladung der D. war weder als einfache noch als notwendige Beiladung nach § 65 VwGO gerechtfertigt; ihre Einbeziehung war daher unwirksam und aufzuheben. • § 46 Abs. 3 HSG LSA ist als Befugnisnorm mit Ermessensspielraum auszulegen; die Formulierungen "können" und "sind zulässig" begründen keine gebundene Entscheidung. • Bei der Versetzung sind die Interessen der aufnehmenden Hochschule und der betroffenen Professorin zu berücksichtigen; die Vorschrift verlangt ein pflichtgemäßes Ermessen unter Einbeziehung der Anhörung der aufnehmenden Hochschule und der betroffenen Person. • Die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin enthält keine substantielle Begründung und geht nicht auf die von der Professorin und der D. vorgebrachten Einwände ein; damit liegt ein Ermessensausfall vor. • Unabhängig von einer speziellen Regelung im HSG LSA wäre nach allgemeinem Verwaltungsrecht vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Anhörung und rechtliches Gehör zu gewähren (§ 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 VwVfG). • Die Beschwerde der Antragsgegnerin vermag nicht darzulegen, aus welchen sachlichen Gründen die Versetzung zwingend so erfolgen musste; ein Abwägen ist nicht erkennbar. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der D. entstandenen Gerichtskosten sind wegen der rechtsfehlerhaften Beiladung nicht aufzuerlegen. • Für die Bemessung des Streitwerts wurden die einschlägigen Vorschriften des GKG herangezogen und der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Beiladung der D. war unwirksam und aufzuheben. Die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin ist rechtswidrig wegen Ermessensausfalls, da sie keine nachvollziehbare Begründung enthält und die vorgebrachten Einwände und Belange nicht abgewogen wurden; insoweit ist die Verfügung zu beanstanden. Die Beschwerde bleibt insoweit ohne Erfolg, die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der vormalig beigeladenen D. werden Gerichtskosten nicht auferlegt. Das Verfahren gegen die zurückgenommene Beschwerde der D. ist einzustellen.