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Beschluss

4 O 15/10

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers durch Erlass eines Duldungsbescheides nach KAG LSA i.V.m. AO ist die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Beitragsforderung maßgeblich für die Streitwertbemessung. • Die Duldungspflicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2d KAG LSA i.V.m. § 77 Abs. 2 AO ist akzessorisch und setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. • Für Verfahren zur Durchsetzung von Abgabenansprüchen ist nicht die Regelung für selbständige Vollstreckungsverfahren des Streitwertkatalogs anzuwenden; vielmehr gilt gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der bezifferten Geldforderung.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Duldungsbescheid wegen Beitragsforderung (KAG LSA/ AO) • Bei Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers durch Erlass eines Duldungsbescheides nach KAG LSA i.V.m. AO ist die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Beitragsforderung maßgeblich für die Streitwertbemessung. • Die Duldungspflicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2d KAG LSA i.V.m. § 77 Abs. 2 AO ist akzessorisch und setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. • Für Verfahren zur Durchsetzung von Abgabenansprüchen ist nicht die Regelung für selbständige Vollstreckungsverfahren des Streitwertkatalogs anzuwenden; vielmehr gilt gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der bezifferten Geldforderung. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin von der Behörde mit einem Duldungsbescheid nach KAG LSA i.V.m. AO zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihren Grundbesitz in Anspruch genommen worden. Der Duldungsbescheid stützt sich auf eine zugrunde liegende Beitragsforderung in Höhe von 251.580,47 Euro. Der Beklagte begehrt die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes auf 62.895,11 Euro. Streitgegenstand ist somit die richtige Bemessung des Streitwerts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids. Es geht um die Frage, ob bei einem solchen Verfahren die gesamte Beitragsforderung oder eine niedrigere Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist. Relevante Rechtsnormen sind § 52 GKG, § 13 KAG LSA sowie § 77 und § 191 AO. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 251.580,47 Euro fest; die Beschwerde richtete sich gegen diese Festsetzung. • Nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG ist bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Leistung für die Streitwertbemessung maßgeblich. • Der Erlass eines Duldungsbescheides nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG LSA i.V.m. § 191 Abs. 1 AO dient der Durchsetzung von Ansprüchen des Abgabengläubigers und ist nicht als selbständiges Vollstreckungsverfahren im Sinne des Streitwertkatalogs zu qualifizieren. • Gemäß § 6 Abs. 9 KAG LSA ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück, wodurch der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zu dulden hat; die Duldungspflicht ist akzessorisch und setzt eine Abgabenschuld voraus. • Vor diesem Hintergrund war es rechtlich richtig, die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Beitragsforderung in Höhe von 251.580,47 Euro gemäß § 52 Abs. 3 GKG als Streitwert anzusetzen. • Die Beschwerde des Beklagten, die auf Herabsetzung des Streitwerts abzielte, war deshalb unbegründet; der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwerts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 251.580,47 Euro festgesetzt, da bei einem Duldungsbescheid nach KAG LSA i.V.m. AO die dem Bescheid zugrunde liegende Beitragsforderung gem. § 52 Abs. 3 GKG maßgeblich ist. Die Duldungspflicht ist akzessorisch und setzt das Bestehen der Abgabenschuld voraus, weshalb nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage anzulegen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen und ist unanfechtbar.